Testamentsvollstreckung bzgl. Vermächtnis (Grundstück)

  • Hallo Nachlassfreunde! :)

    Ich habe ein Testament vorliegen, in dem die vier Kinder der Erblasserin im Wege des Vermächtsnisses jeweils einen Anteil von 1/5 an einem Mietshaus der Erblasserin erhalten.
    Hinsichtlich dieses Vermächtnisses wird TV angeordnet, die sich auf die Teilung und Verwaltung des Vermächtnisgegenstands erstrecken soll. Testamentsvollstrecker ist der Ehemann (und eingesetzter Alleinerbe) der Erblasserin.
    Der TV soll weiterhin die Erträge des Gegenstands des Vermächtnisses verwalten. Er soll außerdem sicherstellen, dass die Erträge zur Bestreitung der Ausbildung der Vermächtnisnehmer verwendet werden.

    Nun wurde ein Erbschein erteilt, in welchem auch ein TV-Vermerk aufgenommen wurde. Aber ist dies in diesem Fall überhaupt richtig? Es ist zwar TV angeordnet, aber diese ist ja auf das angeordnete Vermächtnis quasi "beschränkt". Der Erbe soll dadurch ja nicht beschränkt sein!?!

    Dem Erben ist nun natürlich auch daran gelegen, dass der TV-Vermerk aus dem Erbschein "entfernt" wird. Ist dies problemlos möglich (nur auf formlosen Antrag) bzw. geht das überhaupt??? Oder könnte man im ES aufnehmen, dass TV lediglich hinsichtlich der Vermächtnisse angeordnet ist - damit ersichtlich ist, dass der Erbe grundsätzlich nicht beschränkt ist???

    Danke schon jetzt für eure Hilfe!!!

  • Nur auf die Schnelle....
    Sofern tatsächlich nur die Vermächtnisnehmer mit der TV belastet sein sollen, handelt es sich um einen Vermächtnisvollstrecker gem. § 2223 BGB. Im Erbschein ist dieser nicht zu erwähnen (Palandt zu § 2223 BGB), ins Grundbuch ist die Vermächtinsvollstreckung aber einzutragen, s. Schöner/Stöber, 13. Auflage, Rdnr. 3475a. Der Erbschein müsste v.A.w. zu berichtigen sein. Falls das NL-Gericht bei Dir im Haus ist, würd ich mal nachfragen...

  • Die Vermächtnisvollstreckung hat im Erbschein nichts verloren, weil sie nicht den Erben beschwert. Das kann sie hier auch deshalb nicht, weil ein Alleinerbe nicht sein eigener Testamentsvollstrecker sein kann.

    Demnach ist der Erbschein als unrichtig einzuziehen und ohne TV-Vermerk neu zu erteilen. Kosten sind nicht zu erheben (§ 16 KostO).

    Der TV-Vermerk kommt erst Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung an den Vermächtnisnehmer ins Grundbuch. Auflassen muss der Alleinerbe an sich selbst als TV der Vermächtnisnehmer. Dass der TV insoweit von § 181 BGB befreit ist, liegt in der Natur der Dinge.

  • Habe als GBA einen ähnlichen Fall und bin unsicher, ob und wie bereits jetzt ein TV-Vermerk einzutragen ist:

    Erblasser E war Eigentümer der Grundstücke 1 und 2. Er hat letztwillig in notariellem Testament u.a. wie folgt verfügt:

    Alleinerbe ist Neffe A. Dieser soll insbesondere Grundstück 1 und den Großteil des Barvermögens erhalten.

    Das weitere Grundstück 2 wird den 4 Kindern von A zu gleichen Teilen vermacht. Außerdem werden diesen 4 Kindern von A je 5 % des Barnachlasses vermacht.
    Den Vermächtnisnehmern wird zur Auflage gemacht, Haus 2 innerhalb der ersten 10 Jahre nach dem Erbfall nicht zu veräußern. Sie sollen während dieser Zeit lediglich die Einnahmen aus Miete usw. erhalten. Insoweit wird Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Ferner werden weitere Barvermächtnisses an andere Vermächtnisnehmer ausgesetzt.

    Dann folgen weitere Ausführungen zur TV:

    Hinsichtlich des den Kindern von A vermachten Grundstücks 2 wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Zu gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckern werden B und C bestimmt. ...

    Die Testamentsvollstrecker haben die zuvor erwähnten Vermächtnisse zu erfüllen. Weiter sollen sie das Grundstück 2 verwalten und die erzielten Einnahmen jährlich an die Vermächtnisnehmer auskehren. Dieser Teil der TV endet 31.12. des Jahres meines 10. Todestages.

    Fragen:

    1.
    Beschränkt sich die TV hier nur auf das Vermächtnis, so dass der TV-Vermerk in Blatt 2 erst nach Eintragung der VM-Nehmer einzutragen wäre?
    Oder greift die TV hier bzgl. Grundstück 2 bereits mit Eintritt des Erbfalles, da die TVs ja die Vermächtnisse auch erfüllen sollen?
    Falls ja, wäre dann jetzt ein TV-Vermerk einzutragen und dieser dann mit Erfüllung der Vermächtnisse zu löschen und sogleich wieder ein TV-Vermerk einzutragen oder genügt insgesamt ein Vermerk, der dann bei Umschreibung auf die VM-Nehmer bestehen bliebe?

    2.
    Liege ich richtig, dass jedenfalls an Grundstück 1 kein TV-Vermerk einzutragen ist?

    3.
    Stimmt es, dass der TV-Vermerk "befristet" einzutragen ist?

    4.
    Ist es zutreffend, dass die "gemeinschaftlichen Testamentsvollstrecker" nur gemeinsam handeln können?

    5.
    Sehe ich es richtig, dass die Erfüllung der Vermächtnisse hier durch Auflassung des Grundstücks 2 durch die beiden TVs für A an die Kinder des A, vertreten durch die beiden TVs zu erfolgen hat?

    Sorry für die vielen Fragen! :oops:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was lässt sich denn aus dem Inhalt der Nachlassakten für die Frage ableiten,

    ob sich die angeordnete TV auf den gesamten Nachlass erstreckt und ob es sich demzufolge für Grundstück 2 sowohl um eine Erben- als auch um eine Vermächtnis-TV handelt,

    oder

    ob nur für den gesamten Nachlass mit Ausnahme von Grundstück 2 Erben-TV angeordnet ist und für dieses Grundstück daher erst mit seiner Auflassung an die Vermächtnisnehmer die Vermächtnis-TV greift,

    oder

    ob nur für die Vermächtnisgegenstände Erben-TV angeordnet ist, demzufolge Grundstück 2 sowohl einer Erben- als auch einer Vermächtnis-TV unterliegt und für das "vermächtnislose" Grundstück 1 demzufolge keine TV angeordnet ist.

    Die Amtsannahme durch die Testamentsvollstrecker ist nachgewiesen?

    TV-Zeugnis(se) gibt es wohl keine(s), weil Deine Fragen ansonsten wohl schon beantwortet wären.

  • Aus den NL-Akten lässt sich bzgl. der TV (noch) nicht wirklich etwas entnehmen. Insbesondere liegt noch keine Annahmeerklärung vor und ein Zeugnis ist nicht erteilt. Erfolgt ist bisher nur die Testamentseröffnung und die Benachrichtigung der Beteiligten sowie Wertanfrage an A.

    Ulf

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  • Und bei diesem Verfahrensstand liegt Dir schon ein Grundbuchberichtigungsantrag vor? Wobei bekanntlich umstritten ist, ob ihn der Erbe bei angeordneter Erben-TV auch stellen könnte.

    Nach meiner Ansicht ist es die Aufgabe des Nachlassgerichts, zu klären, welche der dargestellten Möglichkeiten zum Zuge kommt. Hierfür kommt wohl nur das TV-Zeugniserteilungsverfahren in Betracht. Allerdings steht zu befürchten, dass dabei - wie schon in vergleichbaren und im Forum erörterten Fällen - ein wenig geschlampt und der Inhalt des TV-Zeugnisses genau so auslegungsfähig ist wie die letztwillige Verfügung.

    Um die Dinge hier gleich in die richtige Richtung zu lenken, würde ich das Nachlassgericht auf die angesprochenen Punkte hinweisen und feststellen, dass eine Klärung dieser Fragen nicht nur aus grundbuchrechtlicher Sicht, sondern auch im Hinblick auf die Art und Reichweite der angeordneten Testamentsvollstreckung(en) unabdingbar ist.

  • Nein, Anträge liegen nicht vor. Nur die Mitteilung über die Testamentseröffnung. Aber da ich hier gleich möglichst die Sache so lenken will, dass ich als GBA vernünftig zur Berichtigung komme und mir ja außerdem überlegen muss, wen ich zur GB-Berichtigung auffordern kann, wollte ich die Fragen schon möglichst jetzt klären.

    Ich werde mal versuchen, beim NLG entsprechend Einfluss zu nehmen.

    Aber ist es nicht so, dass ich zur GB-Berichtigung kein TV-Zeugnis verlangen kann?! Das kann ich doch erst fordern, wenn der TV verfügt.

    Verlangen könnte ich allerdings einen Erbschein, aus welchem sich dann ja der TV-Umfang ergeben müsste.

    Ulf

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  • Die Vermächtnisvollstreckung zu Lasten der Vermächtnisnehmer wird sich aus dem Erbschein natürlich nicht ergeben, sondern allenfalls die Testamentsvollstreckung, die zu Lasten des Erben angeordnet ist.

    Im Übrigen gilt, dass auch für den Nachweis der Testamentsvollstreckung als solche die Norm des § 35 GBO gilt. Wenn es demnach verschiedene Auslegungsmöglichkeiten im Hinblick auf Art und Umfang der angeordneten Testamentsvollstreckung(en) gibt, die sich nur durch weitere Ermittlungen klären lassen, kann man zum Nachweis der Testamentsvollstreckung genauso ein TV-Zeugnis verlangen wie man bei auslegungsbedürftigen letztwilligen notariellen Verfügungen für den Nachweis der Erbfolge einen Erbschein verlangen kann.

  • Nun zu Deinen Fragen, deren Beantwortung natürlich davon abhängt, inwieweit und zu wessen Lasten Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

    Ich beantworte Deine Fragen zunächst unter der Prämisse, die ich nach dem mitgeteilten Sachverhalt für wahrscheinlich halte: Alle Nachlassgegenstände (nicht nur die Vermächtnisgegenstände) unterliegen der TV und zusätzlich ist eine Vermächtnis-TV für das Grundstück 2 angeordnet.

    Fragen:

    1.
    Beschränkt sich die TV hier nur auf das Vermächtnis, so dass der TV-Vermerk in Blatt 2 erst nach Eintragung der VM-Nehmer einzutragen wäre?

    Nein.

    Oder greift die TV hier bzgl. Grundstück 2 bereits mit Eintritt des Erbfalles, da die TVs ja die Vermächtnisse auch erfüllen sollen?

    Ja.

    Falls ja, wäre dann jetzt ein TV-Vermerk einzutragen und dieser dann mit Erfüllung der Vermächtnisse zu löschen und sogleich wieder ein TV-Vermerk einzutragen oder genügt insgesamt ein Vermerk, der dann bei Umschreibung auf die VM-Nehmer bestehen bliebe?

    Die erste Alternative (Eintragung der Erben-TV), weil die Vermächtnis-TV zu Lasten der Vermächtnisnehmer erst mit Eigentumserwerb der Vermächtnisnehmer greift und die Eintragung eines Vermächtnis-TV-Vermerks daher zu einem früheren Zeitpunkt nicht in Betracht kommt.

    2.
    Liege ich richtig, dass jedenfalls an Grundstück 1 kein TV-Vermerk einzutragen ist?

    Unter der eingangs genannten Prämisse: Nein.

    3.
    Stimmt es, dass der TV-Vermerk "befristet" einzutragen ist?

    Ja, aber das gilt nur für den Vermächtnis-TV-Vermerk. Beispiel: Erbfall 2013, Ende der TV mit Ablauf des 31.12.2023.

    4.
    Ist es zutreffend, dass die "gemeinschaftlichen Testamentsvollstrecker" nur gemeinsam handeln können?

    Ja - Regelfall des § 2224 Abs. 1 S. 1 BGB mangels einer abweichenden Erblasseranordnung nach § 2224 Abs. 1 S. 2 BGB.

    5.
    Sehe ich es richtig, dass die Erfüllung der Vermächtnisse hier durch Auflassung des Grundstücks 2 durch die beiden TVs für A an die Kinder des A, vertreten durch die beiden TVs zu erfolgen hat?

    Unter der eingangs genannten Prämisse: Ja - vgl. OLG Hamm FamRZ 2011, 329 = FGPrax 2011, 26 = ZEV 2011, 198.

  • Im Übrigen gilt, dass auch für den Nachweis der Testamentsvollstreckung als solche die Norm des § 35 GBO gilt. Wenn es demnach verschiedene Auslegungsmöglichkeiten im Hinblick auf Art und Umfang der angeordneten Testamentsvollstreckung(en) gibt, die sich nur durch weitere Ermittlungen klären lassen, kann man zum Nachweis der Testamentsvollstreckung genauso ein TV-Zeugnis verlangen wie man bei auslegungsbedürftigen letztwilligen notariellen Verfügungen für den Nachweis der Erbfolge einen Erbschein verlangen kann.


    Das ist überzeugend! So hatte ich das noch nicht betrachtet! :daumenrau

    Auch im Übrigen vielen Dank für Deine derzeitige Einschätzung! Ich werde zunächst abwarten, ob sich die TVs bald mal zur Amtsannahme äußern und dann mit dem NLG sprechen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im Forum wurde bereits mehrfach die Entscheidung des OLG Hamm vom 27.07.2010 genannt (2 Testamentsvollstreckungen angeordnet: 1. Erfüllung eines Vermächtnisses 2. Verwaltung des Vermächtnisgegenstandes; Testamentsvollstrecker ist jeweils identisch; folglich kann er bei Erfüllung des Vermächtnisses alleine handeln). Zu Recht weist aber Palandt in RdNr. 2 zu § 2223 darauf hin, dass dies die Annahme des Vermächtnisses durch den Vermächtnisnehmer voraussetzt. Die Entscheidung, ob das Vermächtnis angenommen wird, kann der Testamentsvollstrecker nicht treffen. Mir liegt eine Auflassung eines Grundstückes vor, auf welche die zitierte Entscheidung anzuwenden wäre. Interpretiert man nun in die Erklärung des TV (dass der Vermächtnisgegenstand an den - hier mdj. - Vermächtnisnehmer aufgelassen wird) die Aussage, dass das Vermächtnis angenommen ist (Annahme kann ja gegenüber dem Erben oder dem TV erfolgen) oder sind weitere Eintragungsunterlagen erforderlich?

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