Ich habe mir überlegt, zukünftig wie folgt vorzugehen und würde gerne eure Meinung dazu hören:
Im Eröffnugnsbeschluss wurden die Verfahrenskosten lediglich bis zur Aufhebung / EInstellung des Verfahrens gestundet
(für jeden Verfahrensabschnitt gesondert).
Aus dem Schlussbericht ergibt sich nun eine Masse von 0,00 EUR. Mit pfändbaren Beträge ist auch im RSB-Verfahren nicht zu rechnen.
Ein zulässiger Stundungsantrag "für das gesamte Verfahren" liegt vor - wird ja bereits mit dem Eröffnungsantrag eingereicht.
Nun habe ich mir überlegt, ob ich die Kosten für das RSB-Verfahren trotzdem erstmal nicht stunde.
Bisher habe ich im Rahmen des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens gestundet, falls zu erwarten war, dass pfändbare Beträge wohl nicht eingezogen werden.
Ich meine, ich kann auf § 4 a Absatz 3 Satz 3 InsO abstellen: ich warte, ob der Schuldner wirklich bis zum Ende des Verfahrens keine pfändabren Beträge verdient, bzw. nicht zu freiwilligen Zahlungen auf die Verfahrenskosten zu bewegen ist (der TH wird auch vesuchen, seine Mindestvergütung in Höhe von 119,00 EUR jährlich vom Schuldner zu bekommen).
Wenn Nichts geht, kann ich immer noch vor Festsetzung der TH-Vergütung und Anhörung zur bevorstehenden RSB-Erteilung die weitere Stundung aussprechen.
Das würde vielleicht etwas "Druck" aufbauen und der eine oder andere Schuldner lässt sich doch auf eine Ratenzahlung ein...
Weiterer Vorteil: Wenn der Schuldner plötzlich auf die Idee kommt, nicht mehr mitzuwirken, kann ich kurzen Prozess machen (§ 298 InsO) und muss ihm nicht ewig hinterher rennen...