Referentenentwurf zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • Bela:
    Frind geht in seinem Aufsatz in der ZinsO sogar so weit, den 287a Abs. 1 als Zulässigkeitsprüfung und den Abs. 2 als Begründetheits(vor)prüfung zu betrachten. Der geht da sogar noch einen Schritt weiter. Die Begründetheit wird dann auch gleich noch ganz ohne Gläubigervortrag geprüft. Die dürfen dann erst zum Rechtsmittel greifen. Völlig logisch, gelle? :teufel:

    Den Aufsatz von Frind habe ich jetzt nicht gelesen - aber du wirst doch jetzt nicht anfangen wollen, alles in der Inso auf seine Logik hin untersuchen zu wollen? :D :teufel:

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Mir wird zwar bei "Neue Beiträge" angezeigt, dass Bela etwas um 8.26 Uhr heute geschrieben habe, ich sehe aber nix. Aber das muss ja bei diesem Thema nix zu sagen haben. :strecker

  • Bela:
    Frind geht in seinem Aufsatz in der ZinsO sogar so weit, den 287a Abs. 1 als Zulässigkeitsprüfung und den Abs. 2 als Begründetheits(vor)prüfung zu betrachten. Der geht da sogar noch einen Schritt weiter. Die Begründetheit wird dann auch gleich noch ganz ohne Gläubigervortrag geprüft. Die dürfen dann erst zum Rechtsmittel greifen. Völlig logisch, gelle? :teufel:

    Den Aufsatz von Frind habe ich jetzt nicht gelesen - aber du wirst doch jetzt nicht anfangen wollen, alles in der Inso auf seine Logik hin untersuchen zu wollen? :D :teufel:

    Ha! Heute morgen ist tatsächlich dein Beitrag auch für mich sichtbar - blieb gestern echt für mich verborgen. Seltsam oder? :gruebel:

    Außer mir scheint das ja keiner weiter denkwürdig zu finden. Die Autoren schreiben zwar, dass das alles so ist, es findet nur keiner irgendwie seltsam. Da steht dann sogar glatt, dass die Gläubiger zu diesem Zeitpunkt noch nix zu sagen haben. Aber das scheint total selbstverständlich zu sein. Warum das richtig und gut sein sollte, schreibt dagegen keiner. Frei nach dem Motto " Is halt so!". Gelesen, abgenickt, hingenommen. Ich habe einen Nebensatz dazu gefunden: Zu diesem Zeitpunkt ist ja noch nicht klar, welche Gläubiger tatsächlich teilnehmen am Inso-Verfahren. Naja, vielleicht wären sie durchaus motivierter, wenn sie früher Mitspracherecht bekämen und nicht erst vor vollendete Tatsachen gestellt würden? :nixweiss:

    Aber: ES IST HALT SO!!!!! :strecker

    Ich bin ja schon sehr dankbar, dass du mich und meine Gedankengänge zumindest verstanden hast. Und entsprechend den Knoten entfernt hast. Bei mir steht jetzt im Gesetz-Ausdruck an § 287 Abs. 4 dran: Falsche Stelle!!! Anhörung = Versagungsantrag!!

    In einem der vielen Grote-Beiträge durfte ich noch kurz "anlesen", dass das Gesetz dogmatisch an dieser Stelle wohl nicht ganz nachvollziehbar sei. Na immerhin. :D


  • Ha! Heute morgen ist tatsächlich dein Beitrag auch für mich sichtbar - blieb gestern echt für mich verborgen. Seltsam oder? :gruebel:

    Tröste dich, lag nicht an dir. Ich konnte meinen eigenen Beitrag danach auch nicht sehen - bei erneutem Aufruf des Forums hatte ich dann auch wieder die Anzeige "Datenbankfehler" ...

    Es freut mich jedenfalls, dass ich helfen konnte, deinen Knoten zu entwirren - denn jetzt hast du wieder Zeit und Muße, deinen Schuldnern im letzten Jahr der WVP wegen ihrer Einkommensnachweise hinterherzuhecheln ... :teufel: :flucht:

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13

    Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1.000.000 €) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig.

    Ist diese Entscheidung nach dem ab 01.07.14 geltenden Recht dann auch noch aufrecht zu erhalten? Eine solche Unzulässigkeitsregel findet sich in § 287 a InsO n. F. nicht.

    Die BGH-Fristenerfindungen sind ja nun nicht 1:1 aufgenommen worden. :gruebel:

  • Bevor ich die Pferde scheu mache:

    Das vor dem 01.07.14 eröffnete IK-Verfahren lief am 01.07.2014 noch, so dass theoretisch ein Insolvenzplanverfahren möglich wäre.

    Wir haben allerdings nur zwangsweise eingezogene Masse, also keine freiwilligen Zahlungen des Schuldners, nachdem eine recht inhaltsreiche Versicherung des Schuldners durch den TH gekündigt werden konnte.

    Kann ein Insolvenzplan auch mit zwangsweise eingezogener Masse durchgeführt werden oder bedarf es ausdrücklich freiwilliger Zahlungen?

  • natürlich geht das

    - man muss halt nur überlegen, wie man die Gläubiger überzeugt kriegt, dass die den Plan annehmen. Denn wenn im Plan nur das verteilt wird, was sowieso Masse ist, können die Gläubiger auch auf die normale Verteilung warten und kriegen genausoviel.

  • natürlich geht das

    - man muss halt nur überlegen, wie man die Gläubiger überzeugt kriegt, dass die den Plan annehmen. Denn wenn im Plan nur das verteilt wird, was sowieso Masse ist, können die Gläubiger auch auf die normale Verteilung warten und kriegen genausoviel.

    Jo, damit triffst du wohl den wunden Punkt. :D

  • Wenn Du evtl. Ablehnungen ersetzen willst, dann reicht es, wenn durch den Plan die Gruppe nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan.

    Ich sehe das Problem eher dahingehend, dass Du wohl nur eine Gruppe hinbekommen wirst und dann wird es ein wenig schwieriger. Ob es so vorteilhaft für den Schuldner ist, einen Plan aufzulegen, wäre noch zu untersuchen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn Du evtl. Ablehnungen ersetzen willst, dann reicht es, wenn durch den Plan die Gruppe nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan.

    Ich sehe das Problem eher dahingehend, dass Du wohl nur eine Gruppe hinbekommen wirst und dann wird es ein wenig schwieriger. Ob es so vorteilhaft für den Schuldner ist, einen Plan aufzulegen, wäre noch zu untersuchen....

    Ich hab nur 2 Gläubiger.

    Nachtrag: 2 Banken

  • Wenn Du evtl. Ablehnungen ersetzen willst, dann reicht es, wenn durch den Plan die Gruppe nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan.

    Ich sehe das Problem eher dahingehend, dass Du wohl nur eine Gruppe hinbekommen wirst und dann wird es ein wenig schwieriger. Ob es so vorteilhaft für den Schuldner ist, einen Plan aufzulegen, wäre noch zu untersuchen....

    Ich hab nur 2 Gläubiger.

    Nachtrag: 2 Banken

    2 bekannte Gläubiger. Da wird es schwer, zwei Gruppen zu bilden, was dann auch nichts nutzt, weil es dann an § 245 I Nr. 3 InsO fehlt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn Du evtl. Ablehnungen ersetzen willst, dann reicht es, wenn durch den Plan die Gruppe nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan.

    Ich sehe das Problem eher dahingehend, dass Du wohl nur eine Gruppe hinbekommen wirst und dann wird es ein wenig schwieriger. Ob es so vorteilhaft für den Schuldner ist, einen Plan aufzulegen, wäre noch zu untersuchen....

    Ich hab nur 2 Gläubiger.

    Nachtrag: 2 Banken

    2 bekannte Gläubiger. Da wird es schwer, zwei Gruppen zu bilden, was dann auch nichts nutzt, weil es dann an § 245 I Nr. 3 InsO fehlt.

    Ich hab mich bisher mit der grauen Theorie hinter einem Insolvenzplan überhaupt noch niemals nicht befasst (befassen müssen). Ich muss mir das erstmal alles durchlesen in der InsO. Tendenz also jetzt erstmal: Geht nicht?

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