Bela:
Frind geht in seinem Aufsatz in der ZinsO sogar so weit, den 287a Abs. 1 als Zulässigkeitsprüfung und den Abs. 2 als Begründetheits(vor)prüfung zu betrachten. Der geht da sogar noch einen Schritt weiter. Die Begründetheit wird dann auch gleich noch ganz ohne Gläubigervortrag geprüft. Die dürfen dann erst zum Rechtsmittel greifen. Völlig logisch, gelle?
Den Aufsatz von Frind habe ich jetzt nicht gelesen - aber du wirst doch jetzt nicht anfangen wollen, alles in der Inso auf seine Logik hin untersuchen zu wollen?