Barverfügung(en) durch Betroffene

  • Zutreffend. Denn die "zuständige Behörde" muss per gesetzlicher Vorschrift im konkreten Verfahren zur Abnahme einer eV berechtigt sein. Das wäre nur der Fall, wenn § 31 FamFG einschlägig wäre. Bei der Rechnungslegung handelt es sich nach meiner Ansicht jedoch nicht um glaubhaft zum machende Tatsachen, sondern um zu belegende Verfügungen des Betreuers. Dass die in # 6 vorgeschlagene -nicht strafbewehrte- eidesstattliche Versicherung besser ist als nichts, steht auf einem anderen Blatt.


    Das überzeugt mich nicht. Es geht nicht um die RL per se, sondern um die Behauptung des Betreuers, dass er selbst keine Barverfügungen vorgenommen hat. Dies ist zweifellos eine Negativtatsachenbehauptung. Das Betr.G hat! im Rahmen der Aufsichtspflicht die Vermögensverwaltung bei RL sachl. und rechn. im Rahmen des § 29 FamFG zu prüfen. § 31 FamFG erfährt lediglich insoweit eine Einschränkung, dass der Betreuer eben nicht Positivtatsachen nur an Eides statt versichern kann, sondern muss, soweit üblich, Belege vorlegen, § 1841 BGB.

    Dies heißt aber nicht, dass Negativtatsachen, nicht durch e.V. im Rahmen des Freibeweises glaubhaft gemacht werden können. Da das BetrG die Vermögensverwaltung zu prüfen hat, muss es auch nach §§ 29, 31 FamFG auch zuständige Behörde im konkreten Fall sein.

    Die Frage, ob der Betreuer dem Verlangen nachkommen muss bzw. ob dieses mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden kann, richtet sich nach der Freibeweiswürdigung, also ob das Ermessen bei einer etwaigen ZG-festsetzung sachgerecht ausgeübt wurde. Ergibt sich aus der übrigen Verwaltung, den sonstigen bisherigen Verfahren, dem Gesundheitszustand des Betroff. (kann er also überhaupt das Bett verlassen) etc. das die Angaben des Betreuers plausibel sind, ist das pauschale durchsetzen der e.V. mittels ZG fehlerhaft.

    Ich fordere daher eine e.V. nur im Ausnahmefall an. (Positivtatsachen, also der Empfang des Bargeldes vom Betreuer oder die Erklärung des Betreuten, soweit möglich, lasse ich mir grundsätzlich schon vorlegen, spielt er aber nicht mit, übertreibe ich es nicht.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • An Stelle von Belegen eine eidesstattliche Erklärung zuzulassen, geht mir entschieden zu weit. Da kann ich sofort die Segel streichen und auf RL verzichten (wobei ich natürlich über die RL-Pflicht keine Dispositionsmöglichkeit habe).

  • Wow, zunächst einmal danke für die zahlreichen Reaktionen, scheint wohl doch nicht nur bei uns der Fall zu sein, dass wir eine solche Erklärung verlangen... Zu der EV würde ich allerdings auch nur in absoluten Ausnahmefällen greifen...

  • An Stelle von Belegen eine eidesstattliche Erklärung zuzulassen, geht mir entschieden zu weit. Da kann ich sofort die Segel streichen und auf RL verzichten (wobei ich natürlich über die RL-Pflicht keine Dispositionsmöglichkeit habe).


    Und wie beendest du die Verfahren, wenn der/die Betreuer (z. B. Eltern behinderter Kinder) aus Alters-/Gesundheitsgründen mit 80 das Amt des Betreuers aufgeben und natürlich nicht die Unterlagen der letzten 15 Jahre aufgehoben haben?

    Auch mittels Zwangsgeld komme ich in diesen Fällen zu keiner Rechnungslegung.

    Da bleibt letztlich doch nur die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung mit dem Inhalt wie das Einkommen des Kindes verwendet bzw. das dieses nur für die Belange der Betroffenen eingesetzt wurde.

  • Man beendet solche Verfahren notgedrungen ohne Rechnungslegung.


    :daumenrau Genau so halte ich es auch. Eine e.V. hat es bei mir in solchen Fällen noch nie gegeben. Der neue Bt (oder der Erbe des Betreuten) hat zu prüfen, ob es einigermaßen rechtmäßig zugegangen ist oder eben nicht und kann dann ggf. gegen den ehemaligen Betreuer vorgehen.

  • Das Verlangen, diese Selbstbestätigung in Form einer e. V., nicht belegte Punkte richtig und ordnungsgemäß gemacht zu haben, hat für mich den touch, ein Eingeständnis der Angst vor einem nicht ordnungsgemäß abgeschlossenen Verfahren zu sein. Wo Löcher sind, werden sie benannt, damit hat es sich im Rahmen der Prüfung der RL.
    Ein neu ernannter Betreuer, der den Übeltäter ablöst, resp. zumindest ein Verhinderungsbetreuer, der haftungsrechtliche Aspekte bei den Löchern prüft, muss eben schauen, wie er weiterkommt.

    Frog:
    Natürlich kann ich nicht erzwingen, was nicht (mehr) möglich ist. Ich kann von einem verstorbenen, einem dement gewordenen Betreuer oder von einem Betreuer, der keine Belege aufbewahrt hat, keine (ordnungsgemäße) RL erreichen. Aber die schönste (und falsche) RL, unterlegt mit einer e. V., die meine allertollsten Bestätigung, keine Haare in der Suppe gefunden zu haben, erhält, ist doch materiellrechtlich ohne Belang. De Ansprüche des Betroffenen/dessen Erben gegenüber dem Betreuer resp. gegenüber dessen Erben auf Auskunft und wg. Schadenersatz aus Fehlverhalten werden doch durch den Prüfvermerk nicht tangiert. Der kann die wahren Begebenheiten wiedergeben, der kann aber, weil du nichts gemerkt hast oder wegen der e. V. nichts merken willst, total neben der Sache liegen. Beides interessiert den Zivilrichter nicht.

  • Es geht nicht um die RL per se, sondern um die Behauptung des Betreuers, dass er selbst keine Barverfügungen vorgenommen hat. Dies ist zweifellos eine Negativtatsachenbehauptung. Das Betr.G hat! im Rahmen der Aufsichtspflicht die Vermögensverwaltung bei RL sachl. und rechn. im Rahmen des § 29 FamFG zu prüfen. § 31 FamFG erfährt lediglich insoweit eine Einschränkung, dass der Betreuer eben nicht Positivtatsachen nur an Eides statt versichern kann, sondern muss, soweit üblich, Belege vorlegen, § 1841 BGB.

    Dies heißt aber nicht, dass Negativtatsachen, nicht durch e.V. im Rahmen des Freibeweises glaubhaft gemacht werden können. Da das BetrG die Vermögensverwaltung zu prüfen hat, muss es auch nach §§ 29, 31 FamFG auch zuständige Behörde im konkreten Fall sein.

    Dem schließe ich mich an.

    Ich sehe die eidesstattliche Versicherung nicht als "Persilschein" für eine schlampige bzw. nicht vollständige Rechnungslegung an und die eidesstattliche Versicherung ist sicherlich auch nicht die Regel. Es gibt aber durchaus Verfahren, in denen der Betroffene sein Geld selbst holt und sogar Überweisungen selbst tätigt, der Aufgabenkreis der Vermögenssorge aber dennoch erforderlich ist. Und dabei gibt es Verfahren, in denen der Betroffene auf "seinen" unterlagen besteht und diese nicht herausgibt und / oder nicht bereit ist zu bestätigen, dass er die Barverfügungen und / oder Überweisungen selbst vorgenommen hat.

    In diesen Fällen greifen wir zur eidesstattlichen Versicherung des Betreuers.

    Mich würde mal interessieren, wie die vorgehen, die die eidesstattliche Versicherung verneinen. Negativer Prüfungsvermerk? So auf die Art "Keine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung, weil Belege / Bestätigungen nicht vorgelegt wurden"?

  • Ich kann nur das als ordnungsgemäß behandelt bestätigen, was belegt ist.
    Nicht belegte Geldbewegungen werden im Prüfbericht als solche bezeichnet. Damit ist nicht gesagt, dass da etwas Unkeusches erfolgt ist, sondern nur, dass ich da eine Prüfung nicht vornehmen konnte.
    So einfach ist das.
    Soll ich denn tatsächlich in den Bericht aufnehmen:
    "Die in den Positionen 1, 2, 3 ... der Rechnungslegung vermerkten Ausgaben sind nicht belegt. Insoweit hat der Betreuer an Eides Statt versichert, dass die Gelder zum Zwecke des Betroffenen verwendet worden sind bzw. von diesem selber vom Konto abgehoben worden sind."?

    Bei der ersten Alternative liegt eine Selbstbeurteilung vor. Ein Institut, das im System der Kontrolle nicht vorgesehen ist.

    Bei der letzten Alternative erhebt sich die Frage, warum der Betroffene die als Selbstabhebungen bezeichneten Abhebungen nicht selbst verifizieren kann. Wenn er fit genug ist, Abhebungen wirksam vorzunehmen, kann er auch seine Angelegenheiten ausreichend prüfen, wenn er schon nicht bereit ist, dem Betreuer eine Bestätigung in die Hand zu drücken bzw. er kann zivilrechtlich und strafrechtlich vorgehen, wenn da Schmu gemacht worden ist.

  • Es ist -vor allem im Grundbuchverfahren- zu einer beliebten Methode geworden, Dinge, die positiv nachzuweisen sind, in eine der eidesstattlichen Versicherung zugängliche negative Tatsache umzumünzen, wonach etwas nicht geschehen ist (hier: Wirtschaften des Betreuers in die eigene Tasche), weil sich das, was positiv nachzuweisen ist (hier: Aushändigung der Gelder an den Betreuten), nicht nachweisen lässt (unabhängig davon, weshalb es sich nicht nachweisen lässt). Auf diese Weise lässt sich natürlich alles als negative Tatsache verkaufen. Man stellt die Dinge eben einfach auf den Kopf, um zu dem Ergebnis zu kommen, das man gerne hätte.


  • Ich sehe die eidesstattliche Versicherung nicht als "Persilschein" für eine schlampige bzw. nicht vollständige Rechnungslegung an und die eidesstattliche Versicherung ist sicherlich auch nicht die Regel. Es gibt aber durchaus Verfahren, in denen der Betroffene sein Geld selbst holt und sogar Überweisungen selbst tätigt, der Aufgabenkreis der Vermögenssorge aber dennoch erforderlich ist. Und dabei gibt es Verfahren, in denen der Betroffene auf "seinen" unterlagen besteht und diese nicht herausgibt und / oder nicht bereit ist zu bestätigen, dass er die Barverfügungen und / oder Überweisungen selbst vorgenommen hat.

    In diesen Fällen greifen wir zur eidesstattlichen Versicherung des Betreuers.

    genauso mache ich das auch. Hinzu kommen die Fälle in denen der Betreute verstorben ist und nicht (mehr) alle Barverfügungen bestätigt hat.

    Ich vermerke im Prüfvermerk, dass der Betreute nach Angaben des Betreuers über X Euro selbst verfügt hat und der Betreuer hierüber aus diesem Grund keine Belege vorweisen konnte und fertig.

    @Willi2, wenn Du mich fragst wieviele solche Verfahren ich derzeit habe - ich kann sie an einer Hand zählen und habe noch Finger übrig. Von "häufig" würde ich dabei nicht sprechen. Dass ein Betreuter verstirbt ohne die letzte Barabhebung bestätigt zu haben, ja, das kommt schon gelegentlich mal vor... da sehe ich die eV aber ehr als "Service" für den Betreuer, der, wenn er sich mit querulantischen Erben herumschlagen muss, wenigstens das in der Hand hat...

  • Man beendet solche Verfahren notgedrungen ohne Rechnungslegung.


    Und wie sieht das bei euch in der Praxis aus?

    Vermerkt ihr dann z. B. in der Akte, dass der Betreuer erklärte, keine Belege aus der Zeit der Betreuung aufbewahrt zu haben und deswegen keine Schlussrechnung einreichen zu können und anschließend weglegen der Akte?

  • Da Bankumsätze verfilmt und jahrelang aufbewahrt werden, kann kein Betreuer damit kommen, er hätte insoweit keine Belege mehr.

    Wir reden also nur über Belege, die anderweitig nicht zu bekommen wären.

    Insoweit dann wie von Dir beschrieben: Feststellung der Mängel der Rechnungslegung, Bekanntgabe an die Erben und weglegen.

  • Hallo,

    muss mich noch einmal kurz ranhängen. Bei mir häufen sich in letzter Zeit die Fälle, in denen mir Bestätigungen der Betroffenen vorgelegt werden, wonach diese ausschließlich selbst über ihr Girokonto/Sparkonto etc. verfügen. Meist handelt es sich dabei um das gesamte Vermögen.
    Meine Rechnungslegungsprüfung fällt daher recht kurz aus. Ich lege die Akten dann immer dem Richter m.d.B. um Prüfung, ob Vermögenssorge aufgehoben werden kann, vor. Daraufhin werden die Betreuer angeschrieben, die erwidern, dass man die Vermögenssorge brauche, da ja etwas passieren könne und sie dann da wären. Grundsätzlich mache der Betroffene aber alles alleine.
    Die Vermögenssorge wird daher nicht aufgehoben.

    Meine Frage: Muss/Sollte ich jetzt noch irgendwas beachten bzw. veranlassen? Irgendwie komme ich mir doof vor, Jahr für Jahr (in einem Fall das 3. Mal) eine Rechnungslegung anzufordern, die dann aufgrund der Vorlage der Bestätigung des Betroffenen, dass dieser alles selbst verwaltet ad acta zu legen und abzuwarten.

    Wie würdet ihr in solchen Fällen vorgehen?

  • Wenn mir der Betreuer jedes Jahr eine aktuelle Bestätigung des Betreuten über die ausschließliche Eigenverwaltung der Konten vorlegt, sehe ich von Rechnungslegung ab.
    Sobald aber der Betreuer einige ( wenige ) Kontobewegungen selbst veranlasst , kommt er aus der Nummer der Rechnungslegung nicht heraus.

    Das Absehen von der RL ist natürlich nur dann denkbar , wenn anzunehmen ist , dass das mtl. Einkommen für die Lebensführung vollständig verbraucht wird.
    Häufig ist es ja so , dass der Betreuer die Vermögenssorge nur " im Hintergrund" führt und sich auf die Kontrolle der Konoauszüge beschränkt.


    Zu einer Aufhebung der Vermögenssorge hat das bei unseren Richtern bisher nicht geführt, da bisher jeder Betreuer ( gut ) begründen konnte, warum die Aufhebung des Aufgabenkreises nicht angezeigt erscheint.

  • Ich laß mir in solchen Fällen neben der Bestätigung auch noch die Kontoauszüge des RL-Zeitraumes vorlegen und schau wenigstens mal drüber, ob mir irgendwas spanisch vorkommt...

    Falls ja oder der Betroffene ist beispielsweise dauerhaft im größeren Minus-Bereich, dann hake ich da durchaus nochmal nach!

    Ansonsten freu ich mich über solche "Rechnungslegungen" - die gehen wenigstens einigermaßen schnell zu prüfen :D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Wenn mir der Betreuer jedes Jahr eine aktuelle Bestätigung des Betreuten über die ausschließliche Eigenverwaltung der Konten vorlegt, sehe ich von Rechnungslegung ab.
    Sobald aber der Betreuer einige ( wenige ) Kontobewegungen selbst veranlasst , kommt er aus der Nummer der Rechnungslegung nicht heraus.

    Mache ich ebenso. Bei uns wird auch nur ganz selten die Vermögenssorge aufgehoben.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Hallo,

    muss mich noch einmal kurz ranhängen. Bei mir häufen sich in letzter Zeit die Fälle, in denen mir Bestätigungen der Betroffenen vorgelegt werden, wonach diese ausschließlich selbst über ihr Girokonto/Sparkonto etc. verfügen. Meist handelt es sich dabei um das gesamte Vermögen.
    Meine Rechnungslegungsprüfung fällt daher recht kurz aus. Ich lege die Akten dann immer dem Richter m.d.B. um Prüfung, ob Vermögenssorge aufgehoben werden kann, vor. Daraufhin werden die Betreuer angeschrieben, die erwidern, dass man die Vermögenssorge brauche, da ja etwas passieren könne und sie dann da wären. Grundsätzlich mache der Betroffene aber alles alleine.
    Die Vermögenssorge wird daher nicht aufgehoben.

    Meine Frage: Muss/Sollte ich jetzt noch irgendwas beachten bzw. veranlassen? Irgendwie komme ich mir doof vor, Jahr für Jahr (in einem Fall das 3. Mal) eine Rechnungslegung anzufordern, die dann aufgrund der Vorlage der Bestätigung des Betroffenen, dass dieser alles selbst verwaltet ad acta zu legen und abzuwarten.

    Wie würdet ihr in solchen Fällen vorgehen?


    Was haltet ihr von Einschränkungen im Aufgabenkreis wie z.B.:
    "Vermögenssorge ohne Kontenverwaltung"
    "Vermögenssorge ohne Verfügungen über Konten"
    ....?

    Gibt es sowas bei euch?

    Ich habe hier nun immer häufiger den Fall, dass meine Betreuer mir keine RL einreichen wollen, da sie sagen: "der Betreute macht ja fast alles allein, ich schaue nur und überwache."
    Ich lade mir die Betreuten dann teilweise und frage nach, was der Betreuer macht oder was nicht und wie es sich mit den Barabhebungen vom Konto verhält.

    Teilweise habe ich den Eindruck, dass die Betreuten gar nicht so recht wissen, was auf ihrem Konto passiert oder mir auch nicht sagen können,
    dass oder warum sie an einem Tag drei mal am Automaten waren und das in unterschiedlichen Stadtteilen etc. pp.

    Ich muss doch auch generell davon ausgehen, dass mein Betreuter nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbstständig zu besorgen, da die Vermögenssorge ja angeordnet wurde.
    Aber dann soll mir die schriftliche Erklärung (vom Betreuer vorgeschrieben und vom Betreuten unterschrieben) ausreichen, dass mein Betreuter seine Barabhebungen ausschließlich selbst tätig und co.?

    Ich hab mittlerweile manchmal echt Bauchschmerzen.

    Mein Betreuer meint dann, er müsse ja nur über die Dinge Rechnung legen, die er macht - "§ 1840 (2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen."
    "Mein Betreuter verwaltet sein Konto ausschließlich selbst und ich muss Ihnen deswegen auch nichts einreichen"

    So... Meine Frage: Kann der Aufgabenkreis denn so eingeschränkt werden, dass der Betreuer nur noch Einsicht in die Konten nehmen kann (keine Verfügungsberechtigung)?

    :gruebel:

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