Problemfall Antragstellung BerH

  • Guten Morgen,ich habe ein Problem mit einen RA in Beratungshilfesachen.
    Es gehen immer wieder Anträge ein, die auf die Bewilligung von BerH abzielen.
    Diese Anträge genügen nicht einmal den geringsten Anforderungen, da regelmäßig Nachweise und dergleichen fehlen.

    Nun habe ich konkret zwei Dínge, bei denen ich mal eine unabhängige Meinung bräuchte:
    RA reicht Antrag auf BerH ein - beantragt wird laut Formular. Scheidung-dies wurde offensichtlich vom Antragsteller geschrieben, die Handschrift der restlichen Ausführungen sind identisch jetzt handschriftlich vom RA ergänzt: Hausrat, Ehewohung, Unterhalt, Zugewinn, Kündigung Mietverhältnis).
    Der Antrag datiert auf Ende Dezember.Eine Woche vor dem Tag, der auf dem Formular steht, schreibt der Anwalt den Scheidungsantrag und macht diesen bei Gericht anhängig. Dabei wird natürlich nur die Scheidung anhängig gemacht.
    Nun will er Beratungshilfe für alle Angelegenheiten. Und für JEDE seiner durch ihn angesprochenen Angelegenheit 99,96€!!!!
    (6x 99,96€).
    Bei der Durchsicht der Sache stellte ich nun fest, dass die Scheidung anhängig war und zog mir die Akte. Der ASt hat VKH bewilligt bekommen und zwar mit einer Rate von 75,00€!!! Ich freute mich, dass ich jetzt ganz leicht argumentieren konnte und wies darauf hin, dass BerH lediglich dann bewilligt werden kann, wenn in einem vergleichbaren Verfahren VKH OHNE Raten bewilligt worden wäre. Ich bat um Antragsrücknahme.
    Jetzt kommt´s. Der Anwalt schreibt zurück, dass meine Rechtsauffassung ja wohl nicht tragbar wäre und ja wohl eine völlig neue Ansicht wäre, die im Gesetz keine Stütze findet.
    Nun. Klar, ich werde zurückweisen und vielleicht eine Kopie von § 1 Abs. 2 BerHG beifügen aber, was mich zudem noch wirklich stört, ist dass der Anwalt handschriftlich noch zusätzliche Dinge in den Antrag hineinschreibt.
    Das dem so sein muss habe ich in der letzten Woche erfahren, da eine Mandantin von ihm bei mir war. Auch hier ging es um BerH. Die Mandantin sagte, sie wolle sich nur scheiden lassen. alles andere wäre von vor herein mit ihrem Mann geklärt worden.Daraufhin wurde ich etwas stutzig und holte die Akte.
    Da befindet sich nämlich ein Antrag bei den Akten auf Scheidung, Unterhalt, Umgang, Ehewohnung, Hausrat und Zugewinn.
    Die Dame meinte, dass sie NUR die Scheidung wollte und ihr nun klar werden würde, wieso ihr Nochehemann jetzt so gereizt reagieren würde und ihr unterstellt hätte, sie wolle das alleinige SorgeR für die Kinder haben.
    Kann man das als Gericht eigentlich noch mit ansehen oder gebt ihr solche Dinge weiter an die Anwaltskammer?
    Der Anwalt ist unbelehrbar und reagiert sehr impulsiv.

    Und dann noch diese Abrechnung. Soweit ich hier gelernt habe, ist es sehr strittig für wie viele Angelegenheiten nur eine Gebühr ausgezahlt werden kann. Wie seht ihr dass denn
    Und noch eines: das Antragsdatum, welches nach der bereits aufgenommenen Tätigkeit des Anwaltes liegt. Sagt ihr dann, dass dies nicht geht, da bereits die Tätigkeit aufgenommen wurde oder schließt ihr euch der Meinung an, dass dies durchaus vertretbar scheint. Bin etwas ratlos?

  • Hinsichtlich der Möglichkeit "Scheidung und Folgesachen" bzw. "Scheidung", "Unterhalt", usw. wirst Du vieles im Forum finden können.

    BerH für die Scheidung kannst Du vorliegend nicht gewähren, da bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig war.
    Ergänzungen zur Angelegenheit durch den RA sind nicht ungewöhnlich, da die Mandanten oft nur reinschreiben "Forderungsabwehr" - also Schlagworte ohne weitere Angaben nutzen.
    In Deinem Fall wäre ich schon skeptisch und würde weiter beobachten und ggfs. Meldung an die RAK machen, wenn sich derartige Fälle häufen.

    Es ist mühsam, aber wenn Du den RAen in Deinem Beritt mal ein Merkblatt zukommen lässt, welche Unterlagen benötigt werden, wann die Antragstellung und wann die Beratung erfolgt sein dürfen (zeitliche Spanne dazwischen, Antragstellung erst im Nachhinein -> s. Forum), dann kannst Du davon ausgehen, dass in einem halben Jahr alles runder läuft.

    Gut, gibt auch belehrungsresistente und korinthenka****de RAe. Aber die sind selten.
    Denen nimmt man mit Sachlichkeit in Schreiben und Entscheidungen den Wind aus den Segeln. ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Dieser Anwalt ist belehrungsresistent! Ein Merkblatt habe ich bereits an ihn gesandt, da ich schon länger immer wieder kehrende Probleme mit der Anwaltschaft in Punkto Beratungshilfe habe.
    Ausserdem habe ich mehrfach versucht ihm telefonisch das weitere Vorgehen zu erklären oder aber Tipps für einen gelungenen Antrag auf Beratungshilfe zu geben.

  • Dann lässt Du es.
    Du hast ihm alles an die Hand gegeben, was er benötigt.
    Antrag bescheiden (Zurückweisung wg. bereits anhängigem gerichtlichen Verfahren). Fertig.
    Wenn Du einen verständigen Richter hast, würde ich anschließend den Richter mit der anderen Akte auf den Problemfall hinweisen.
    Sofern das RM kommt (wovon auszugehen ist), kann der Richter sich seinen Kopf zerbrechen.
    :)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Nein, dass BerH nur dann gewährt werden kann, wenn ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig ist.

    Ob und inwieweit der Richter VKH gewährt hat, kann Dir hier gleich sein.
    (Immerhin scheint der Richter nicht wahllos bewilligt, sondern auch gerechnet zu haben :teufel: :cool: )

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich fürchte, ich habe mich falsch ausgedrückt.
    Die BerH für die Scheidung ist hinfällig, wegen dem gerichtlichen Verfahren.
    Aber für alle anderen aufgeführten Angelegnheiten ist ja noch über den Antrag zu entscheiden.
    Dies müsste doch dann aber an § 1 Abs. 2 BerHG scheitern, da man doch lediglich dann BerH bewilligen kann, sofern
    in meiner Berechnung VKH ohne Raten herauskommen würde.
    Dies kann ja hier nicht passieren, da der ASt ja in einem anderen Verfahren (Scheidung) VKH mit Raten und zwar i.H.v. 75,00€ bewilligt bekam.
    Damit dürfte doch Beratungshilfe ausscheiden?.

  • M. E. sind die Folgesachen nur eine Angelegenheit.
    Wie gesagt: forsche hierzu im Forum und schließe Dich einer Meinung an. :)

    Und - ja!
    Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei (die Du am besten selbst nochmal berechnest und dem Beschluss die Berechnung ein- oder beifügst) lassen eine Gewährung von Beratungshilfe nur dann zu, wenn das nach Abzug sämtlicher berücksichtigungsfähiger Abzüge € 15,00 NICHT überschreitet.

    Keine weitere Zwischenverfügung.
    Beschluss raus und weg damit.
    Das Magengeschwür kannst Du nächstes Jahr sonst "advocatus querulatoris" nennen. :cool:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • ..ansonsten wie Sonea ;)

  • Ich darf mich hier mal ran hängen:

    Ich habe ein rechtshängiges Scheidungsverfahren (wirklich nur Scheidung) aus April 23 mit RA 1 ohne vorherige BerH; Bewilligung VKH ohne Raten.

    Im Nachgang (August 23) beantragt RA 2 BerH für Umgang.

    ME ist Umgang ja eine Folgesache der Scheidung. In der Familienakte ist aber wirklich nur die Scheidung beantragt.

    Ich tendiere ja fast (wider meiner Erfahrung) BerH zu bewilligen. Zweifel habe ich jedoch: Wenn der Umgang mit ins gerichtliche Verfahren aufgenommen wird..

    RA 2 wird natürlich entsprechen die BerH abrechnen wollen. RA 1 wird sie sich nur nicht anrechnen lassen wollen..

    Ich hoffe, ihr versteht meine Bedenken

  • Ich sehe kein Problem bei der Bewilligung der BerH.

    Offenbar gibt es keine Probleme hinsichtlich des Umgangs, deshalb wurde dieser nicht zum Gegenstand des Scheidungsverfahrens gemacht. Ein gerichtliches Verfahren liegt daher insoweit nicht vor.

  • Es ist auch zulässig die Klage von einem anderen Anwalt vertreten zu lassen, als von demjenigen der im außergerichtlich Verfahren auftritt.

    Die VKH für Anwalt 1 dürfte nicht verweigert werden, weil Anwalt 2 im Rahmen der BerH tätig war und so keine Anrechnung möglich ist. Dies wäre zudem erst im VKH Verfahren zu problematisieren und dort ggf. unter der Frage von mutwilligen Kosten.

  • Vielen Dank für Eure Antworten!

    Es ist auch zulässig die Klage von einem anderen Anwalt vertreten zu lassen, als von demjenigen der im außergerichtlich Verfahren auftritt.

    Die VKH für Anwalt 1 dürfte nicht verweigert werden, weil Anwalt 2 im Rahmen der BerH tätig war und so keine Anrechnung möglich ist. Dies wäre zudem erst im VKH Verfahren zu problematisieren und dort ggf. unter der Frage von mutwilligen Kosten.

    Das ist jetzt bei der Bewilligung, wie oben gesagt, klar unerheblich.

    Da ich beide Abteilungen bearbeite, kommt der VKH-Vergütungsfall auch zu mir ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!