Der Beschuldigte wird festgenommen. Er kontaktiert einen Anwalt. Anwalt kommt, wird beauftragt und rät, zunächst vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen (später erfolgt Pflichtverteidigerbestellung). Beschuldigter verweigert darauf hin die Aussage und die Vernehmung ist beendet.
Für diesen "Vernehmungstermin" wird die Nr. 4102 Nr. 2 VV RVG abgerechnet.
Entstanden?