Von der Information des Arbeitgebers gem. § 292 AB. 1 S. 1 InsO abzusehen ist ja aus bekannten (Haftungs-) Gründen nicht ratsam. Wir sind inzwischen auch dazu übergegangen, auf solche Wünsche des Schuldners nicht mehr einzugehen.
Nun gibt es aber Grenzfälle, in denen der Schuldner sehr vernünftig und zuverläassig ist und glaubhaft darlegt, dass er weiter brav abführen wird. Wie wäre es denn, wenn man den Schuldner dazu auffordert, einen Bürgen zu beschaffen, der dann geradestehen muss, wenn es doch zu Verzögerungen kommt? Man könnte die Bürgschaft doch auf z.B. drei Monatseinkommen beschränken und hätte dann im Ernstfall genügend Zeit, den Arbeitgeber doch noch zu infomrieren.
Hat das schon mal einer gemacht? Und: Wenn ich die Bürgschaft im eröffneten Verfahren bekomme, gilt die dann automatisch für den Fall der Aufhebung für den Treuhänder in der WVP?
Grüße.