Veräußerung durch eine GbR ohne Gesellschafterangabe

  • Habe eine Veräußerung einer GbR, die nur unter ihrem Namen und mit Sitz im Grundbuch eingetragen ist, d.h. ohne Angabe der einzelnen Gesellschafter.

    Diese möchte ihren Grundbesitz nun verkaufen. Was würdet Ihr zum Nachweis verlangen?

    Kann man für diesen umgekehrten Fall auch die Entscheidung des BGH vom 28.4.2011 anwenden, alle Gesellschafter im KV benennen und diese erklären lassen, dass sie vollständig sind?

  • Dann nenne uns mal die Blattstelle, denn dann tun sich einige hier im Forum zusammen und behaupten, sie wären die Gesellschafter der Eigentümer-GbR, dann verkaufen sie und vereinnahmen den Kaufpreis.

    Ein wenig absurd das Ganze, oder?

    Unabhängig davon, dass sich falsche Entscheidungen schon wegen ihrer Unrichtigkeit nicht auf andere als die entschiedenen Sachverhalte übertragen lassen, lässt sich aus der besagten BGH-Entscheidung nichts für den vorliegenden Sachverhalt ableiten. Darüber ist man sich auch ausnahmsweise einig.

    Es gibt drei Meinungen:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post639065

    Zutreffend ist nach meiner Ansicht die vom OLG Köln vertretene Ansicht.

    Alle Argumente und Stellungnahmen an verlinkter Stelle weiterverlinkt.

    Ich hoffte bislang, meine Mühewaltung im besagten Thread hätte irgendeinen Nutzen gehabt.

  • Ja, hatte meine Überlegungen nicht komplett mitgeteilt.

    Würde noch die Unterlagen aus den Grundakten ziehen (GV, Auflassungsurkunde) und eben noch einen Vergleich mit der damals Handelnden mit den Jetzt Handelnden ziehen. Bei noch einigen übereinstimmenden Gesellschaftern könnte ich doch von der Richtigkeit ausgehen oder nicht?

    Ich habe mir die vielen Rechtsprechungen angeschaut, aber es ist halt auch schwierig zu wissen, was zwischenzeitlich überholt ist und was nicht!

  • War es nicht auch diese Entscheidung hier, die den reinen "Namens-GbRs" den Weg ins Grundbuch geebnet hat ?
    http://dejure.org/dienste/vernet…=8%20W%20223/06

    Ich meine jedenfalls mich daran erinnern zu können, dass es damals (Frühjahr 2007) hieß, man könne sich ab jetzt die Mühe sparen, einzelne Gesellschafter ins GB zu schreiben, es reiche nun ja, nur noch den Namen der GbR einzutragen....

    Tja.....man erlaubte zwar, das Kind in den Brunnen fallen zu lassen, sagte aber nicht, wie man es auch wieder herausbekommt.... so kommt´s mir jedenfalls vor.

  • Ich sehe nichts, was überholt wäre. Es gibt diese und jene Ansichten und welche man für richtig hält, entscheidet man selbst, und zwar unabhängig davon, wer diese oder jene Ansicht vertritt.

    Zur Sache selbst ist zu sagen, dass § 899a S.1 BGB in diesem Fall mangels Eintragung der Gesellschafter nicht weiterhilft. Da die in der genannten Norm geregelte Vermutung nicht eingreift, ist die aktuelle Gesellschafterstellung im Zeitpunkt des Vertreterhandelns für die GbR in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Bekanntlich gibt es für die GbR mangels GbR-Register keinen solchen (förmlichen oder formlosen) Nachweis.

    Damit sind die entscheidungserheblichen Überlegungen bereits an ihrem Ende angelangt (OLG Köln, Bestelmeyer). Alles andere sind nur erfundene Hilfskrücken, die der GbR am Gesetz vorbei (also gesetzeswidrig) eine Verfügung über ihr Grundstücksrecht ermöglichen sollen. Dabei wird mit bloßen Spekulationen operiert, die jedem Grundbuchrechtler bei einem zu führenden Vertretungsnachweis ohne GbR-Berührung die Schamesröte ins Gesicht treiben würden: "Vor drei Jahren haben A und B gehandelt, also werden sie auch heute noch die wahren und einzigen Gesellschafter sein." - Barer Unsinn, sonst nichts.

    Dass das OLG Schleswig und das OLG Brandenburg (unterstellt, ihre Ansicht wäre zutreffend) dann noch übersehen, dass jede Verfügung die Voreintragung des Gesellschafterbestandes voraussetzt (§§ 47 Abs.2 S.2, 39 Abs.1 GBO), setzt dem Ganzen dann nur noch die Krone auf. Wenn schon falsch, dann gründlich!

    Zu diesem Thema vgl. auch die völlig abwegige Zwangshypothekenentscheidung des BGH, die mittlerweile von der Literatur in der Luft zerrissen wurde.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post775574

    Man sollte so entscheiden, wie man das nach dem Gesetz selbst für richtig hält. Wenn die Beschwerdegerichte die Dinge anders handhaben, ist das deren Sache - und deren Haftung. Man sollte nicht die Suppe auslöffeln, die andere eingebrockt haben, ohne den dazugehörenden Löffel mitzuliefern.

  • So ist es - siehe OLG Köln.

    Die Lösung des Problems ist Sache des Gesetzgebers, weil er es bislang nicht gelöst hat, obwohl er im zeitlichen Vorfeld des ERVGBG darauf hingewiesen wurde. Die Gerichte (und auch der BGH) sind nicht dazu berufen, unter dem Deckmantel der scheinbaren Rechtsfortbildung, in Wahrheit aber in Überschreitung ihrer Kompetenzen Gesetzgeber zu spielen.

    Das "Nichtverkaufenkönnen" ist übrigens nur eine Seite der Medaille. Denn kein Erwerber wird sich auf einen solchen Kauf einlassen, wenn der Gesellschafterbestand nicht voreingetragen ist, weil er dann in seinem guten Glauben nicht geschützt wird (das ist nur bei voreingetragenem Gesellschafterbestand nach § 899a BGB der Fall und deswegen sind die Entscheidungen des OLG Schleswig und des OLG Brandenburg auch so fatal, weil dieses Problem weder erkannt noch erörtert wurde - ausführlich dazu Bestelmeyer ZfIR 2011, 395). Der Knackpunkt ist also die nachträgliche Eintragung des Gesellschafterbestandes und nicht eine beabsichtigte Verfügung der GbR.

    Wenn man in der Erwerbsfrage dem BGH und bei der "gesellschafterlosen" GbR dem OLG Schleswig folgt (was man beides tunlichst unterlassen sollte), wird zudem ein Weiteres deutlich: Bei der nicht im Erwerbsvertrag gegründeten GbR verlangt man keinen Vertretungsnachweis, um die GbR als Eigentümerin einzutragen und wenn eben jene GbR auch noch "gesellschafterlos" eingetragen wurde, verlangt man wieder keinen Vertretungsnachweis, wenn die GbR später verfügen will. Man nimmt also Grundbucheintragungen aufgrund des bloßen Geschwätzes von Beteiligten vor, von denen nicht einmal feststeht, dass sie überhaupt Beteiligte sind, weil bereits die Frage, ob sie Beteiligte sind, Gegenstand ihrer unbelegten Behauptungen ist.

  • Ohne jetzt Cromwell nach dem Mund reden zu wollen:

    Sofern ich nicht in einem Bezirk säße, dessen OLG bereits einen solchen Fall "mit leichter Hand" gelöst hat (insbesondere Schleswig; Brandenburg), würde ich auch zurückweisen und mich der Begründung des OLG Köln anschließen.

    Die Beteiligten selbst werden (wie so oft in Sachen "GbR) wahrscheinlich nur "Bahnhof" verstehen, aber dafür gibt´s ja Notare (mittlerweile sollte es sich auch beim abgelegensten Wiesennotar herumgesprochen haben, welch "heißes Eisen" die GbR im Grundbuch darstellen kann...)

  • Du kannst natürlich den Dir vorliegenden Vertrag heranziehen und überlegen, ob Dir das reicht. Denn immerhin könnte man argumentieren, hätte man die Gesellschafter damals eingetragen, so wäre das faktische Ergebnis kein anderes (ich glaube, München hat so argumentiert). Dich dann schützende Rechtsprechung gäbe es zuhauf, also Regress wird kaum möglich sein, das ist der einzige Vorteil der Rechtsprechung zum Thema GbR.

    Aber eigentlich finde ich die Kölner Entscheidung auch die einzig richtige. Der Gesetzgeber mit seinen wirklich weitgehenden Möglichkeiten vermochte schon keine Nachweismöglichkeiten herzuzaubern, wo es keine gibt, aber die Praxis soll es können und mit einem gesenkten Nachweisniveau den Nachweismöglichkeiten entgegentreten, die es aber doch gar nicht gibt ... wenn es nicht geschrieben stünde, müsste man "ohne Worte" drunter schreiben.

    Cromwell: Deine Mühewaltung im besagten Thread trägt sicher Früchte. So wenig Hits hat der Thread nun nicht. Nur gibt es halt keinen Thread, in dem die Leute hier darstellen, was sie dort gefunden haben, sondern uns fallen nur die auf, die dort - warum auch immer - nichts gefunden haben. Das ist so ähnlich wie die Nachrichtenauswahl: Nur weil wir überwiegend schlechte Nachrichten vernehmen, heißt es nicht, dass es keine guten gibt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In meinem Fall kommt hinzu, dass die Gesellschafter sogar mal im GB eingetragen waren, allerdings waren es so viele, dass man -als es dann möglich war-, die GbR nur unter ihrem Namen eingetragen hat. Leider liegt das über 10 Jahre zurück. Ich müsste mir dann jeden Gesellschafterwechsel nach dieser Zeit nachweisen lassen. Ob das realistisch möglich ist, weiß ich auch nicht...:gruebel:

  • Wie passierte denn der "Übergang" von den zuletzt namentlich Eingetragenen zur reinen Eintragung der GbR? War das eine bloße "Namensberichtigung" oder war die Eintragung damals mit einer Rechtsänderung verbunden?

    Passierte seit der Eintragung der GbR als solcher bis zum jetzigen Antrag noch irgend etwas in der Akte?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es war eine reine Namensberichtigung. Danach ist noch ein Antrag in der Grundakte, dieser wurde jedoch zurückgewiesen, das der Gesellschaftsvertrag nach Fristablauf nicht vorgelegt wurde.

  • Es war eine reine Namensberichtigung. Danach ist noch ein Antrag in der Grundakte, dieser wurde jedoch zurückgewiesen, das der Gesellschaftsvertrag nach Fristablauf nicht vorgelegt wurde.


    Dann würde ich auf einfachen Antrag hin das Grundbuch so berichtigen, dass ich die damals eingetragenen Gesellschafter wieder ins Grundbuch übernehme.
    Ich ziehe zwar auf die "cromwellsche Lösung" vor. Im Zweifel schlägt mir das OLG Zweibrücken die Sache wieder um die Ohren, wobei sich dann allerdings die Frage der Amtshaftung für uns nicht mehr ergibt:teufel:

  • Wie Sternensucher!

    M.E. kann man im vorliegenden Fall die zuletzt namentlcih eingetragenen Gesellschafter wieder nachtragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Sorry, sorry! Kommando zurück!!

    Es steht zwar Namensberichtigung im Grundbuch, ABER aus dem Antrag geht hervor, dass zahlreiche Änderungen stattgefunden haben (Versterben, Anteilsübertragungen usw.) und gerade DESHALB wollten sie die Eintragung unter dem Namen der GbR (Das war 9 Jahre nach der Eintragung mit den Gesellschaftern). Gehandelt wurde aufgrund irgendwelcher Vollmachten, die nicht in der Grundakte sind. (Auf Nachfragen, wie das damals war: Ordner voll mit Vollmachten, wurden zurückgegeben, wo hätten wir die denn ablegen sollen... :eek:)

    Einmal editiert, zuletzt von Rpfl'in2009 (14. März 2012 um 12:04)

  • Das ist natürlich böse. Egal ob man die Eintragung ursprünglicher Gesellschafterbestände für zulässig hält oder nicht (ist - wie vieles - umstritten), hier scheidet sie also aus, weil das Grundbuch weiß, dass es damit das Grundbuch auf jeden Fall unrichtig macht.

    Da bleibt wohl nur noch die Kölner "Lösung" ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das ist natürlich böse. Egal ob man die Eintragung ursprünglicher Gesellschafterbestände für zulässig hält oder nicht (ist - wie vieles - umstritten), hier scheidet sie also aus, weil das Grundbuch weiß, dass es damit das Grundbuch auf jeden Fall unrichtig macht.

    Da bleibt wohl nur noch die Kölner "Lösung" ...


    - wobei mich interessieren würde, ob das OLG Köln bei seiner damaligen Entscheidung bleibt oder ebenfalls "umfällt".
    Also - zurückweisen und die Beschwerde abwarten.

  • Mich auch. Die Kölner Entscheidung war ja noch vor der Entscheidung des BGH vom 28.4.2011, die für den Erwerb durch eine GbR eine "Lockerung" bedeutet.

  • wobei mich interessieren würde, ob das OLG Köln bei seiner damaligen Entscheidung bleibt oder ebenfalls "umfällt".

    Ganz Gallien? Nein...
    Dem OLG Köln liegen meines Wissens aktuell mehrere (von einer weiß ich es genau :)) Beschwerden zum Thema GbR vor. Wir sind gespannt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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