BAG: mehr Urlaub für die Jüngeren

  • Was mich wundert ist, dass das BAG hier eine Tarifvertragsnorm für nicht vereinbar mit dem AGG erklärt. Immerhin ist der TVÖD wie der TV-L ein Vertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das heißt, beide Vertragsparteien waren sich über die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter einig, durften dies aber offensichtlich nicht. Für das Beamtenrecht hätte ich mir das schon eher vorstellen können. Hier ist der einzelne Beamte den Gesetzen und Verordnungen ausgesetzt. Insofern bin ich schon mal auf die Begründung des Urteils gespannt.

    Ein Tarifvertrag ist allerdings kein Vertrag wie jeder andere. Während üblicherweise ein Vertrag lediglich Geltung zwischen den Vertragsparteien hat, gibt es beim Tarifvertrag einige Besonderheiten : gem. § 3 TVG sind auch die Mitglieder der Tarifvertragsparteien - Gewerkschaft und Arbeitgebervereinigung - tarifgebunden, also die Gewerkschaftsmitglieder und die Mitglieder der Arbeitgebervereinigung. Aber es geht noch weiter : gem. § 5 TVG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter bestimmten Voraussetzungen einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären. Er gilt dann auch für die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Weil also somit auch Personen, die weder Tarifvertragspartei selbst noch Mitglied einer Tarifvertragspartei sind, sich durch eine Tarifvertragsregelung in ihren Rechten beeinträchtigt oder verletzt fühlen können, muss ihnen insoweit der Rechtsweg eröffnet sein.

  • Jeder tariflich festgelegte Urlabstag, der über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgeht, ist Verhandlungssache zwischen den Tarifparteien. Daher ist leider nicht sicher, ob es künftig bei 30 Urlaubstagen für alle Beschäftigten bleibt. Im schlimmsten Fall wird es für alle weniger. .......Insoweit weis ich nicht, ob das Urteil auf lange Sicht so positiv ist.:gruebel:

    Eine Randnotiz in der vorhin erzielten Tarifeinigung:

    Zitat

    Danach erhalten ab 2013 alle Beschäftigten einheitlich 29 Tage Urlaub (ab 55 Jahre: 30 Tage). Wer nach der bisherigen Regelung schon jetzt Anspruch auf 30 Tage Urlaub hatte oder ihn 2012 erlangt, behält diesen Anspruch auch künftig (Besitzstand).

  • Jeder tariflich festgelegte Urlabstag, der über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgeht, ist Verhandlungssache zwischen den Tarifparteien. Daher ist leider nicht sicher, ob es künftig bei 30 Urlaubstagen für alle Beschäftigten bleibt. Im schlimmsten Fall wird es für alle weniger. .......Insoweit weis ich nicht, ob das Urteil auf lange Sicht so positiv ist.:gruebel:

    Eine Randnotiz in der vorhin erzielten Tarifeinigung:

    Zitat

    Danach erhalten ab 2013 alle Beschäftigten einheitlich 29 Tage Urlaub (ab 55 Jahre: 30 Tage). Wer nach der bisherigen Regelung schon jetzt Anspruch auf 30 Tage Urlaub hatte oder ihn 2012 erlangt, behält diesen Anspruch auch künftig (Besitzstand).

    Sieh dazu nun auch den Beitrag von Prof. Dr. Rolfs (Arbeitsrechtler aus Köln) im Blog des Verlages C. H. Beck:

    http://blog.beck.de/2012/04/02/neu…ntlichen-dienst

  • Ich muss allerdings sagen. dass ich mich durch die Gewährung von 30 Tagen Urlaub, weil man ab dem 55. Lebensjahr ein gesteigertes Erholungsbedürfbnis annimmt, ziemlich diskriminiert fühle, ich will dann auch nur 29 Tage. Frechheit!;)

  • Ich muss allerdings sagen. dass ich mich durch die Gewährung von 30 Tagen Urlaub, weil man ab dem 55. Lebensjahr ein gesteigertes Erholungsbedürfbnis annimmt, ziemlich diskriminiert fühle, ich will dann auch nur 29 Tage. Frechheit!;)


    :2weglach::2weglach:

  • MJ hat heute einen Erlass von MF in den Geschäftsbereich gegeben, dem zu Folge keine analoge Anwendung des Urteils stattfindet, da es zum TVöD ergangen ist. Die Urteilsbegründung soll abgewartet werden und das Thema auf die Tagesordnung des nächste Treffen der TdL im April gesetzt werden. In der Begleitverfügung des OLG wird noch ausgeführt, dass eine analoge Anwendung auf Richter und Beamte derzeit ebenfalls ausgeschlossen sei.

  • MJ hat heute einen Erlass von MF in den Geschäftsbereich gegeben, dem zu Folge keine analoge Anwendung des Urteils stattfindet, da es zum TVöD ergangen ist. Die Urteilsbegründung soll abgewartet werden und das Thema auf die Tagesordnung des nächste Treffen der TdL im April gesetzt werden. In der Begleitverfügung des OLG wird noch ausgeführt, dass eine analoge Anwendung auf Richter und Beamte derzeit ebenfalls ausgeschlossen sei.

    Hast Du zunächst etwas anders erwartet, als dass man sich hinter der Nichtanwendbarkeit versteckt, weil es ein anderer Tarifbereich ist oder gar Beamte eh etwas anderes sind?

    Die wissen selbst sehr gut, dass ihre Haltung purer Murks ist. Wo ist der Unterschied wenn es um eine altersbedingte Benachteiligung geht, ob es sich bei den Personen um Beamte, Tarifbeschäftigte des Landes, des Bundes oder der Gemeinden dreht.

  • Nein, natürlich nicht. Wollte nur die Info weitergeben. Was ich selbst von der Sichtweise halte, steht auf einem anderren Blatt.

  • Bei uns konnte man mittlerweile folgenden Antrag bei der Verwaltung abgeben (aber es gibt noch keine neuen Infos, also wie immer: keine Ahnung, was draus wird...):

    Hiermit beantrage ich, die mir nach dem BAG-Urteil zustehenden

    [FONT=Wingdings,Wingdings][FONT=Wingdings,Wingdings][/FONT][/FONT]# weiteren Urlaubstage für das Kalenderjahr 2011 festzustellen und in das Kalender-jahr 2012 zu übertragen.
    [FONT=Wingdings,Wingdings][FONT=Wingdings,Wingdings][/FONT][/FONT]# 30 Arbeitstage als Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2012


  • Bei uns konnte man mittlerweile folgenden Antrag bei der Verwaltung abgeben (aber es gibt noch keine neuen Infos, also wie immer: keine Ahnung, was draus wird...):

    Hiermit beantrage ich, die mir nach dem BAG-Urteil zustehenden

    # weiteren Urlaubstage für das Kalenderjahr 2011 festzustellen und in das Kalender-jahr 2012 zu übertragen.
    # 30 Arbeitstage als Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2012


    Zur Vereinfachung des Verfahrens sollte der Antrag ergänzt werden:

    Zitat

    Soweit es noch keine landeseinheitliche Änderung der Vorschriften gibt, bitte das Verfahren zunächst ruhend zu stellen.

    Wer darauf besteht, seinen Antrag sofort beschieden zu bekommen, wird in der Regel eine Ablehnung erhalten. Die beamtenrechtlichen Vorschriften sind ziemlich eindeutig. Solange die Urteilsgründe des BAG noch nicht bekannt sind, wird keine Verwaltung die Urlaubsvorschriften unter Bezugnahme auf das BAG-Urteil infrage stellen.

  • Bei uns ist die Antragstellung in Absprache mit der Verwaltung erfolgt. Die Anträge werden dort gesammelt und zugewartet, bis sich unser OLG oder wer auch immer geäußert hat.

  • Heute wurde uns mitgeteilt, dass das JuM im Vorgriff auf die erst noch mit den Gewerkschaften auszuhandelnden Einzelheiten zum Problem „Altersabhängige Urlaubsdauer“ beschlossen hat:

    1. Mögliche zusätzliche Urlaubstage gibt es auch ohne besonderen Antrag rückwirkend bis 1.1.2011
    2. diese zusätzlichen Tage aus 2011 können abweichend von der üblichen Regelung (30.9. des 2012) bis 30.6.2013 genommen werden.
  • @kerry:

    Klingt gut, aber leider klingt es überhaupt nicht sächsisch. Ich glaube, wir werden so etwas hier nicht erleben, allenfalls wenn es gerichtlich geklärt ist.

    Freue mich aber trotzdem für euch.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Pfänder:

    Naja, entschieden ist ja noch nichts, es heißt ja auch extra "Mögliche zusätzliche Urlaubstage"... - sie können sich ja auch immer noch drauf einigen, dass einfach für ALLE 20 Tage reichen ;)

  • Gehört zwar nicht genau zu dem Thema, ist aber vielleicht auch interessant:

    Die EU-Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, wonach allen Arbeitnehmern ein Mindesturlaub zusteht, gilt auch für Beamte.

    hier

  • In Hessen sind die Verwaltungen wohl angewiesen, auf keinen Fall "eigenständig" entsprechende Anträge von Mitarbeitern zu bewilligen.
    Vielmehr sind wohl pauschale Abweisungen geplant, gegen die dann geklagt werden müßte.

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