Was mich wundert ist, dass das BAG hier eine Tarifvertragsnorm für nicht vereinbar mit dem AGG erklärt. Immerhin ist der TVÖD wie der TV-L ein Vertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das heißt, beide Vertragsparteien waren sich über die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter einig, durften dies aber offensichtlich nicht. Für das Beamtenrecht hätte ich mir das schon eher vorstellen können. Hier ist der einzelne Beamte den Gesetzen und Verordnungen ausgesetzt. Insofern bin ich schon mal auf die Begründung des Urteils gespannt.
Ein Tarifvertrag ist allerdings kein Vertrag wie jeder andere. Während üblicherweise ein Vertrag lediglich Geltung zwischen den Vertragsparteien hat, gibt es beim Tarifvertrag einige Besonderheiten : gem. § 3 TVG sind auch die Mitglieder der Tarifvertragsparteien - Gewerkschaft und Arbeitgebervereinigung - tarifgebunden, also die Gewerkschaftsmitglieder und die Mitglieder der Arbeitgebervereinigung. Aber es geht noch weiter : gem. § 5 TVG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter bestimmten Voraussetzungen einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären. Er gilt dann auch für die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Weil also somit auch Personen, die weder Tarifvertragspartei selbst noch Mitglied einer Tarifvertragspartei sind, sich durch eine Tarifvertragsregelung in ihren Rechten beeinträchtigt oder verletzt fühlen können, muss ihnen insoweit der Rechtsweg eröffnet sein.