Hallo,
ich weiß, es gibt schon einige Forenbeiträge, die das Thema des Anwaltswechsels im Prozeß diskutieren. Allerdings habe ich in all den Beiträgen und der Kommentierung keine ausreichend befriedigende Antwort auf meine Frage finden können. Folgender Sachverhalt:
Die Beklagten A und B werden als Gesamtschuldner anfangs von einem gemeinsamen RA 1 vertreten. Es ergeht schließlich VU gegen beide Beklagte. Der gemeinsame RA 1 legt Einspruch gegen das VU ein. Es kommt zur Einspruchsverhandlung, in der erstmals neben RA 1 nun ein RA 2 auftritt und erklärt, daß das Mandat zwischen RA 1 und dem Beklagten B beendet sei und er nunmehr diesen vertrete. Schließlich kommt es zum Vergleich und einer Kostenquotelung von 82:18 (Kläger : Beklagte als Gesamtschuldner). Der Kläger stellt Antrag nach § 106 ZPO. Alsdann erhält er den Ausgleichungsantrag von RA 2 (natürlich ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV, da er ja nur den Beklagten B vertreten hat) m. d. B. um kurzfristige Stellungnahme. Ein Antrag von RA 1 fehlt (bislang).
Frage: Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO werden die Kosten mehrere RAe nur insoweit erstattet, als sie die Kosten eines RA nicht übersteigen oder ein notwendiger Anwaltswechsel vorliegt. Daß Letzteres vorliegt, wird seitens des RA 2 in seinem Antrag nicht weiter thematisiert. Ein Grund für diesen Wechsel ist zumindest nicht ersichtlich, so daß - würden beide RAe für die Beklagten die Kosten anmelden - die Kosten des RA 2 zurückzuweisen wären. Ob RA 1 die Kosten des Beklagten A noch anmeldet, steht in den Sternen.
Ich frage mich aber, ob § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO keinen Unterschied macht, welche Kosten welches RA geltend gemacht werden. Wenn nun RA 1 erst einmal keinen Antrag stellt, so würden nach § 91 Abs. 2 S. 2 Var. 1 ZPO die angemeldeten Kosten diejenigen eines RA nicht übersteigen und in der Kostenausgleichung berücksichtigt werden (oder nicht?). Wenn nun RA 1 für den Beklagten A später nach § 106 Abs. 2 ZPO den Antrag stellt, was passiert dann mit dessen Kosten? Sind diese dann (mit Ausnahme der Erhöhung nach Nr. 1008 VV, da er ja beide Beklagte anfangs vertreten hat) zurückzuweisen? Differenziert § 91 Abs. 2 S. 2 Var. 1 ZPO zwischen den Kosten des ersten und des zweiten RA - oder spielt das keine Rolle?
Bolleff