für meine Ansicht z. B.:
Beck'scher Online-Kommentar RVG § 11 RVG Rn. 69
VG Würzburg, Beschluss vom 18.02.2003, W 7 K 98.30721
Frog:
Die Entscheidung des VG Würzburg stützt m.E. Deine Ansicht nicht.
Zitat aus dem Beschluss des VG Würzburg: "Die Einrede der Verjährung könnte deshalb zumindest für die Restforderung noch von Bedeutung sein mit der Folge, dass die Verjährungseinrede nicht völlig aus der Luft gegriffen erscheint."
Kann eine Verjährung aber nicht eingetreten sein, etwa weil vor dem Ablauf der Verjährungsfrist eine Antrag nach § 11 RVG eingereicht worden ist, dann spricht das m.E. grade nicht für eine kategorische Ablehnung der Festsetzung.
Daher hat Grottenolm lt. #16 auch wohl zu recht festgesetzt.