Gutachterauftrag und Abt. 3

  • Wird im Lande die Abt. 3 des Grundbuches dem Gutachter bei der Auftragserteilung zur Verfügung gestellt? Manche Rechtspfleger verweigern dies neuerdings.

  • Wird im Lande die Abt. 3 des Grundbuches dem Gutachter bei der Auftragserteilung zur Verfügung gestellt? Manche Rechtspfleger verweigern dies neuerdings.

    In meinem LG-Bezirk (in Sachsen) wurde Abt. III den Gutachtern noch nie zur Verfügung gestellt. (Hier also nicht: neuerdings.)

  • Wie 15. Meridian.
    Was soll ein Gutachter mit den Belastungen??
    Wichtig sind Dienstbarkeiten und dergleichen, die sich auf den Verkehrswert auswirken können bzw. einen eigenen Wert benötigen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Abt. 3 hat keine Auswirkung auf das Gutachten. Richtig. Aber Abt. 3 hat Informationsgehalt! Der Zeitpunkt der Eintragung (en) gibt Hinweise auf den Zeitpunkt der Sanierung/ Sanierungen. Insbesondere, wenn andere Informationsquellen nicht zur Verfügung stehen.

  • Wird im Lande die Abt. 3 des Grundbuches dem Gutachter bei der Auftragserteilung zur Verfügung gestellt? Manche Rechtspfleger verweigern dies neuerdings.

    Aha! Hier? :confused:

    Abt. 3 hat keine Auswirkung auf das Gutachten. Richtig. Aber Abt. 3 hat Informationsgehalt! Der Zeitpunkt der Eintragung (en) gibt Hinweise auf den Zeitpunkt der Sanierung/ Sanierungen. Insbesondere, wenn andere Informationsquellen nicht zur Verfügung stehen.

    Das ist natürlich ein interessanter Aspekt, der bei den selbsternannten "Datenschutzbeauftragten" allerdings trotzdem kein Gehör finden dürfte... :teufel:

  • Dann soll mal die eine Seite den Datenschutz bewachen und die andere Seite trotzdem versuchen, ein brauchbares Gutachten zu erstellen.

  • Bei uns im Lande müssen sich die Gutachter selbst einen Grundbuchauszug besorgen. Dadurch haben sie dann aber auch den vollständigen Auszug.

  • In den mir bekannten Gerichten ist es überwiegend so, dass ein Grundbuchauszug Teil der Versteigerungsakte ist. Da dem Gutachter die Versteigerungsakte zur Verfügung gestellt wird, könnte der Gutachter also auch Abteilung III einsehen.

  • Die Welt wird immer verrückter; Gutachter bekommen keine Einsicht in Abt. III; Bietinteressenten laufen mit kompletten - mit dem Iphone ( es gibt auch andere) fotografierten oder gar zur Verfügung gestellten - Grundbuchausdrucken durch die Weltgeschichte und dann wird noch von Datenschutz gesprochen; ich habe langsam - kurz vor der Rente - den Eindruck, dass es schwer fällt zwischen "wichtig" und "geht gar nicht" zu unterscheiden

  • Die Welt wird immer verrückter; Gutachter bekommen keine Einsicht in Abt. III; Bietinteressenten laufen mit kompletten - mit dem Iphone ( es gibt auch andere) fotografierten oder gar zur Verfügung gestellten - Grundbuchausdrucken durch die Weltgeschichte und dann wird noch von Datenschutz gesprochen; ich habe langsam - kurz vor der Rente - den Eindruck, dass es schwer fällt zwischen "wichtig" und "geht gar nicht" zu unterscheiden


    Datenschutz kann nur dann eine Rolle spielen, wenn Daten zu schützen sind. Ist es gesetzlich zulässig, Einsicht in die Daten zu nehmen, kann man das gut oder schlecht finden, aber nicht mit Datenschutz argumentieren. So gestattet § 42 ZVG den Bietinteressenten Einsichtnahme in sämtliche Anmeldungen der Gläubiger, Anordnungs- und Beitrittsanträge, ebenso muss ihnen ermöglicht werden, bestehenbleibende Rechte zu eruieren. Insofern kann nicht einmal die Abt. III des Grundbuchs besonderen Schutz genießen.

  • Wie Kai, gibt also alles. Da der Gutachter in aller Regel Grundbucheinsicht nimmt, könnte er auch dort alles einsehen.

    Das ist natürlich richtig.
    Bei uns hat das aus der Vergangenheit heraus auch eher pragmatische Überlegungen, da bei manchen Gutachtern der übersandte Grundbuchauszug im Gutachten und der Internetveröffentlichung auftauchte und diese Vorgehensweise nicht unbedingt erwünscht ist.
    Im schlechtesten Fall wurden die Belastungen aus Abt. III wertmindernd berücksichtigt.
    Da die Abt. III für die eigentliche Wertermittlung keine Rolle spielt, wurde der Grundbuchauszug insofern "schon immer ohne Abt. III übersandt" und es hat auch von den gegenwärtigen Gutachtern bislang keinen wirklich interessiert.
    Soweit aber eingangs von einer Verweigerung seitens der Rechtspfleger gesprochen wird, halte ich diese Reaktion auf die entprechende Nachfrage eines SV hin für Blödsinn.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Sorry, ich hatte das Thema nicht aus Gründen des Datenschutz diskutieren wollen. Es geht darum, das ein Gericht einen Bürger zum Sachverständigen schlägt, der vieleicht auch noch öffentlich bestellt und vor dem lieben Gott vereidigt wurde und dann in seiner Arbeit behindert wird. Das war der Punkt. Wie ich zu Abt. 1 bis 3 eines GB innerhalb Deutschlands (außer MekPom!) komme, muss mir niemand mehr erzählen.

  • Wir haben Abt. III bisher auch nicht mitgeschickt, nicht wegen Datenschutz, sondern weil wir annahmen, dass die Belastungen nicht relevant sind.
    Aber die Argumentation, dass der Zeitpunkt der Belastungen auch eine Aussagekraft haben kann, wenn sonst keine Erkennntnisse gewonnen werden können, finde ich überzeugend. Wir werden unsere Praxis überdenken.

  • Sorry, ich hatte das Thema nicht aus Gründen des Datenschutz diskutieren wollen. Es geht darum, das ein Gericht einen Bürger zum Sachverständigen schlägt, der vieleicht auch noch öffentlich bestellt und vor dem lieben Gott vereidigt wurde und dann in seiner Arbeit behindert wird. Das war der Punkt. Wie ich zu Abt. 1 bis 3 eines GB innerhalb Deutschlands (außer MekPom!) komme, muss mir niemand mehr erzählen.

    Auch sorry, aber bei mir hat noch kein SV (alle öbuv) je die Abt. III gebraucht.
    Deshalb sparen wir uns den Aufwand.
    Das ist keine Verweigerung, sondern Ressourcenschonung.

    Sollte eine/r (ja, wir haben auch Mädels) je eine Kopie davon brauchen, hat sie/er diese auf Anruf in fünf Minuten.
    Aber wie gesagt, bei mir hat noch kein SV die Abt. III gebraucht.

    Noch ein Hinweis zu § 42 ZVG:
    der ist zum Zeitpunkt der Wertermittlung nicht einschlägig, erst ab Terminsbestimmung.

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