Abfindung-§ 850 i ZPO

  • Genau diese Auffassung habe ich zum P-Konto auch schon vertreten und auf die Rdn. 1189c und 1242d bei Stöber hingewiesen. Aber auch da hast Du mal wieder das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung in die Diskussion eingebracht. Aber um das P-Konto geht es hier ja nicht.

    Du lieferst doch die Begründung für die Auffassung von Stöber selbst indem Du auf

    "Im allgemeinen sind die Freibeträge ja für alle Gläubiger gleich (850c), deswegen verbleiben dem Schuldner nach Abzug der pfändbaren Bestandteile nur noch unpfändbare, sodass ab Gläubiger 2 niemand mehr was bekommen kann."

    hinweist.

    Wenn also jetzt der unpfändbare Betrag zu erhöhen ist, dann bedarf der Schuldner mehr und das gilt dann auch für alle Gläubiger, mit Ausnahme der sog. priv. Gläubiger und ggfs. Gläubiger, für die eine unterhaltsberechtigte Person nicht zu berücksichtigen ist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 850f Abs. 1 ZPO " Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines AE einen Teil belassen, wenn...."

    Der zusätzliche (erhöhte) Betrag soll also nach dem Willen des Gesetzgebers dem Schuldner zukommen und nicht irgend welchen nachrangigen Gläubigern.

    Schließlich stellt § 850f Abs. 1 b ZPO nicht auf den Sozialhilfebedarf (wie Buchst. a) ab sondern nur auf die persönlichen oder beruflichen Gründe.


    Warum sollen die Banken das nicht durchgehen lassen?

    Aber das Thema mit der Einzelzwangsvollstreckung suchst Du Dir wieder so aus, wie es in Dein Denken passt. Und bei dem Zusammentreffen von zwei Unterhaltspfändungen willst du von der Einzelzwangsvollstreckung nichts wissen und der Dittschuldner soll das so machen, wie Du es gemeint hast und nicht wie es in den einzelnen Beschlüssen angeordnet wurde.

    Mir ist es auch egal, weil es mich Gott sei Dank nicht betrifft.

  • Aber ich kann das ja gern mal ausprobieren: Kommt ein Schuldner mit mehreren Kontopfändungen, möge er mir sagen, welches die erstrangige ist, dann werden wir (nur) in diesem Verfahren mal den pfandfreien Betrag auf dem P-Konto erhöhen

    --> Mal sehen wie lange es dauert, bis der Schuldner wieder in der Tür steht und sagt, die Bank verlange einen solchen Beschluss auch für die anderen Gläubiger :eek:

    Mich kann man ja mit Begriffen wie "Wille des Gesetzgebers" vielleicht noch überzeugen, die Leute an den Bankschaltern garantiert nicht. Die haben schon mal selbst nichts zu entscheiden, und die weit entfernt befindliche Rechtsabteilung verlangt meist auch nur nach weiteren Entscheidungen (lieber das Geld mal zu Unrecht behalten als herausgerückt).

  • Ist ja gut, dass ich im Sinne meiner Schuldner unterstützt durch Stöber anders darüber denke.

    Ich habe auch schon mit den Rechtspflegern häufig solche Verfahren (Anordnung nur bei dem ersten Gläubiger) durchgezogen. Allerdings gab es auch welche, die Anordnungen (nur) für alle Pfändungen machen wollten.

    Das Problem für den Schuldner ist bei einer Erhöhung nach § 850f Abs. 1 ZPO, dass bei Wegfall der ersten Pfändung das AE wieder voll erfasst ist und der Schuldner dann für die nächste Pfändung einen neuen Antrag stellen muss. Bei Abfindungen stellt sich dieses Problem in der Regel nicht.

    Aber wenn der Schuldner nicht nur für die erste Pfändung den Antrag stellt, dann musst Du halt eben für alle Anträge entscheiden.

    Das Problem bei den Banken ist aber auch ein anderes als bei mir. Ich kann mich auf Stöber, Rdn. 1189c bei § 850f Abs. 1 ZPO und auf 1242d bei der Abfindung berufen.

    Für die Banken gibt es nicht so eine klare Aussage. Allerdings schreibt Stöber in Rdn. 1300u, dass sich die Freibeträge nur einheitlich nach den Verhältnissen des Schuldners zu bestimmen haben. Dabei hat es auch nach Befriedigung oder anderem Wegfall des erstpfändenden Gläubigers zu bleiben.

    Wie er sich das allerdings vorstellt, bleibt er mit einer Erklärung schuldig.

  • Zu dem Problem gibt es -wie hier schon in thread zitiert- auch andere Fundstellen in der Literatur;) ...

  • Zu dem Problem gibt es -wie hier schon in thread zitiert- auch andere Fundstellen in der Literatur;) ...

    Hattest Du schon mal Probleme, zu denen es nur eine Meinung gab?

    Ich will ja nicht unbedingt behaupten, dass Stöber die einzig richtige Meinung hat. Aber wenn jemand eine Meinung hat, die sich mit meiner deckt, reicht mir das und ich brauche keine Gegenmeinung(en) mehr. ;)

    Mir geht es doch nur darum, dass ich im Fall des Falles mein Tun begründen und notfalls rechtfertigen kann.

    Aber mir ist Stöber allemal lieber als Hintzen oder Boewer.

  • Ich hänge mich mal hier dran. Meine Schuldnerin bekommt eine Abfindung und ist in der WVP. Sie hat keine Unterhaltspflichten. Sie hat auch sofort einen neuen Job bekommen, so dass wir über eine Unpfändbarkeit so gar nicht diskutieren konnten /wollten.

    Ich tue mich nur schwer bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages. Auf der letzten Seite der Pfändungstabelle hab ich mich noch nie rumtreiben müssen.

    Der für den Monat ausgezahlte Betrag beziffert sich auf 5.511,99 € und ist auch voll zu berücksichtigen.

    Ich komme auf einen pfändbaren Betrag von 3.841,62 €. Kann mir das jemand so spontan bestätigen?

    5.511,99
    minus 3.154,15 (Höchstbetrag Tabelle)

    gleich: 2.357,84 (Über 3.154,15 hinausgehender Betrag voll pfändbar)
    plus 1.484,78 (bis 3.154,15 € pfändbarer Betrag)

    gleich: 3.842,62 pfändbar.

    Oder bin ich völlig neben der Spur mit meiner Berechnung? :gruebel:

  • Danke. :daumenrau

    Was es nicht alles gibt. Aber ist ja auch nicht schlecht, wenn man´s per Hand ausrechnen kann. :D

    Was machst Du denn da?

    Die Abfindung ist ohne Schutz pfändbar und somit hast Du in der Pfändungstabellen nichts zu suchen. Nur das normale Monatsgehalt wird für die Ermittlung des pfändbaren Betrages berücksichtigt. Die Nettoabfindung ist voll (!)V Dir (auch wenn es mir für den Schuldner leid tut, dass er davon nichts behalten darf).

  • :gruebel:

    Ich hab hier eine Brutto-Netto-Berechnung, in der sowohl das normale Gehalt als auch die Abfindung Berücksichtigung finden. Keine Extra-Abrechnung. Steuern und Abgaben wurden abgezogen und ein Gesamtnettobetrag ausgerechnet.

  • :gruebel:

    Ich hab hier eine Brutto-Netto-Berechnung, in der sowohl das normale Gehalt als auch die Abfindung Berücksichtigung finden. Keine Extra-Abrechnung. Steuern und Abgaben wurden abgezogen und ein Gesamtnettobetrag ausgerechnet.

    Dann stelle dieser Berechnung die Berechnung eines gleichen laufenden Monats gegenüber.

    Je nach Berechnung der Steuern könnte es für den Schuldner am Ende des Jahres ohnehin ein böses Erwachen werden, wenn das Finanzamt dann eine Nachzahlung haben will.

  • 1400 ist das normale Gehalt, darauf sind Steuern und Sozialabgaben berechnet.

    6000 ist die Abfindung, darauf wurden nur Steuern berechnet. Und diesen Nettobetrag bekomme ich dann also zur Masse? Ich hab mich noch nie damit befassen müssen, lasse mir das also gern erklären. Ergibt sich das i-wie aus dem Gesetz, dass die voll zu berücksichtigen ist? :oops:

  • Danke. :daumenrau

    Was es nicht alles gibt. Aber ist ja auch nicht schlecht, wenn man´s per Hand ausrechnen kann. :D

    Was machst Du denn da?

    Die Abfindung ist ohne Schutz pfändbar und somit hast Du in der Pfändungstabellen nichts zu suchen. Nur das normale Monatsgehalt wird für die Ermittlung des pfändbaren Betrages berücksichtigt. Die Nettoabfindung ist voll (!)V Dir (auch wenn es mir für den Schuldner leid tut, dass er davon nichts behalten darf).


    Sehe ich auch so. Es sei denn vielleicht, der neue Job wäre ein 400,- €-Job oder sowas in der Richtung.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • 1400 ist das normale Gehalt, darauf sind Steuern und Sozialabgaben berechnet.

    6000 ist die Abfindung, darauf wurden nur Steuern berechnet. Und diesen Nettobetrag bekomme ich dann also zur Masse? Ich hab mich noch nie damit befassen müssen, lasse mir das also gern erklären. Ergibt sich das i-wie aus dem Gesetz, dass die voll zu berücksichtigen ist? :oops:


    Ohne Antrag der Schuldnerin kriegst du alles. Nur wenn sie einen Antrag nach § 850i ZPO stellt, kann etwas anderes entschieden werden und das ist ja dann nicht mehr deine Baustelle. In deinem Fall dürfte ein Schuldnerantrag allerdings wenig erfolgversprechend sein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es sei denn vielleicht, der neue Job wä;re ein 400,- €-Job oder sowas in der Richtung.

    Nee, Vollzeit und ordentliches Einkommen. Dann bekomme ich nach dem normalen Gehalt 0,78 € und aus der Abfindung 4.480,80 €. Ich werde mich noch mal mit der Materie auseinandersetzen. Hab mich da wohl irgendwie irreleiten lassen, weil´s halt auf einer Abrechnung drauf war.

    @ Coverna: Was ich da mache? Keine Ahnung... :confused: ;)

    Maus: Die Schuldnerin wollte auch keinen Antrag stellen, das ist allen Beteiligten klar, dass die Abfindung rauszurücken ist. Frage war nur, wie viel.


  • @ Coverna: Was ich da mache? Keine Ahnung... :confused: ;).

    Konnte man irgendwie merken.

    Also die Abfindung ist in voller Höhe pfändbar, das musst Du also raus rechnen und denn den pfändbaren Betrag von dem normalen Monat dazu.

  • Nun wurde ja 850i ZPO dahingehend geändert, dass dem Schuldner soviel verbleiben muss, wie er auch als Nettolohn bekommen hätte.

    Mein Schuldner wird jetzt arbeitslos und erhält ab Juli Arbeitslosengeld I. Er erhält eine Abfindung von ca. 5.700 €. Er stellte Antrag nach § 850i ZPO. Der Gläubiger ist gegen eine Unpfändbarkeit der Abfindung, da der Schuldner ja ALG I erhält und sich außerdem weiterhin um einen neuen Job kümmern kann.

    Muss ich nun eine Differenzberechnung machen. Wie viel ALG I bekommt er, wie lange und den Rest freigeben? Das kann ja auch nicht sein...

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