§ 363 FamFG - einziger Nachlassgegenstand Bankkonto -

  • Hallo zusammen,
    habe eine Erbengemeinschaft aus 33 Miterben, teilweise im Ausland wohnhaft.
    Einziger Nachlassgegenstsand ist ein Bankkonto. Nun beantragt ein Miterbe die Auseinandersetzung nach § 363 FamFG weil " die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aufgrund der großen Zahl von Miterben und dadurch, dass sich viele Miterben garnicht kennen und räumlich auch entfernt wohnhaft sind, fast unmöglich ist".
    Ich tendiere dazu, den Antrag zurückzuweisen, es gibt nur ein Konto und die Quoten stehen im Erbschein, nur finde ich leider keine Begründung.
    Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen.

  • Etwas seltsam ist es schon, wenn man dazu tendiert einen Antrag zurückzuweisen ohne eine Begründung zu haben ;) . Wie wäre es mit fehlendem Rechtschutzbedürfnis falls die Erben überhaupt noch nicht versucht haben sich zu einigen?

  • Das Rechtschutzbedürfnis kann ja wohl nur fehlen, wenn die Parteien auch ohne das Gericht den Nachlass auseinandersetzen könnten. Wie wäre es denn, wenn Du die Erben ermittelst bzw. die erforderlichen Pfleger bestellst und einen Teilungsplan vorlegst?

  • Ich kann aus der Frage nicht erkennen, dass hier Pfleger zu bestellen wären. Wenn ich das richtig verstanden habe, gibt es eine große Zahl von Erben (per Erbschein festgestellt), die zwar bekannt sind, aber sich untereinander nicht persönlich kennen und weit verstreut leben. Warum die nicht zunächst wenigstens versuchen sollten es ohne Gericht zu regeln sehe ich nicht.

  • Wäre ich Antragsteller, würde ich vortragen, dass ich alle Miterben angeschrieben und gebeten habe, einer Kontoauflösung und Aufteilung des Guthabens anhand der Erbquoten zuzustimmen, dass aber einige einfach nicht reagiert haben. Schon ist das Rechtsschutzinteresse da.
    Ich habe vor -zig Jahren einmal so ein Verfahren durchgeführt. Im FGG gab es darin ein Säumnisverfahren, d.h. man macht einen schlichten Teilungsplan (Erbquote * Guthaben = Auszahlungsbetrag), setzt einen Termin an und die Nichterschienenen müssen die Zustimmung der Erschienenen gegen sich gelten lassen und auseinandergesetzt ist die Erbengemeinschaft. Einigen sich die Erschienenen nicht, ist die Vermittlung durch das Nachlassgericht eben gescheitert.
    Man müsste nur noch prüfen, ob die Säumnisregelung des FGG ins FamFG übernommen wurde.

  • Herzlichen Dank für Eure Meinungen,
    meines Wissens ist der Versuch einer gütlichen Auseinandersetzung keine Voraussetzung für ein gerichtliches Auseinandersetzungsverfahren. Ich werde den Antrag aber dennoch zurückweisen da trotzdem kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Es gibt nur einen Nachlassgegenstand, sodass eine Realteilung nach § 752 BGB stattfindet.

  • Herzlichen Dank für Eure Meinungen,
    meines Wissens ist der Versuch einer gütlichen Auseinandersetzung keine Voraussetzung für ein gerichtliches Auseinandersetzungsverfahren. Ich werde den Antrag aber dennoch zurückweisen da trotzdem kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Es gibt nur einen Nachlassgegenstand, sodass eine Realteilung nach § 752 BGB stattfindet.


    Nachvollziehbar erscheint mir das im Hinblick auf die Ausführungen der Antwortenden nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (25. April 2012 um 14:49)

  • Herzlichen Dank für Eure Meinungen,
    meines Wissens ist der Versuch einer gütlichen Auseinandersetzung keine Voraussetzung für ein gerichtliches Auseinandersetzungsverfahren. Ich werde den Antrag aber dennoch zurückweisen da trotzdem kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Es gibt nur einen Nachlassgegenstand, sodass eine Realteilung nach § 752 BGB stattfindet.

    Mit Verlaub: Das ist m.E. nicht richtig.

    Natürlich muss das Gericht den Antrag auf entgegenstehende Gründe prüfen. Aber es gibt nunmal den § 363 FamFG, der den Erben grundsätzlich eine Antragsbefugnis zuspricht. Die Frage ist nicht, ob es Einigungsversuche gab und wieviel oder welchen Nachlass es gibt. Und dass die Quoten im Erbschein stehen, das ist ja klar. Dennoch muss die Höhe des auszuzahlenden Betrages ja nicht nur der rechnerischen Erbquote entsprechen...ich sage nur "anrechnungspflichtige Vorempfänge nach § 2055 ff BGB" usw. Deine Argumentation ist ja in diesem Punkt geradezu "abenteuerlich".

    Sind mehrere Erben da, muss das Gericht auf Antrag vermittelnd eingreifen. Ich sehe nicht, wie man hier ein Rechtschutzbedürfnis verneinen kann.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (25. April 2012 um 14:43)

  • Es ist nicht damit getan, dass das Bankguthaben anhand der Erbquoten aufgeteilt wird. I.d.R. sind einzelne Miterben in Vorleistung getreten bzw. Beerdigungskosten, Erbscheinsgebühren u.ä. Insoweit haben diese Erstattungsansprüche gegen die anderen Miterben.
    Daher und aus den von TL genannten Gründen halte ich eine Zurückweisung des Antrags für ausgeschlossen.

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