Kindesunterhalt - wann neue Angelegenheit?

  • Ich bin da in letzter Zeit öfters mit meinen Anwalten uneins - wann kann es sich bei dem Thema "Kindesunterhalt" um eine neue Angelegenheit handeln?
    z.B. 2010 wurde BerH bewilligt "Kindesunterhalt", es wurde eine Übereinkunft getroffen + abgerechnet.
    Jetzt soll aufgrund z.B. geändeter finanz. Voraussetzungen neu verhandelt werden, Titel erwirkt werden, oder ähnliches...

  • Wenn sich die Grundvoraussetzungen geändert haben, dann würde ich das schon als neue Angelegenheit sehen.

    Die üblichen Voraussetzungen sind erfüllt? Dann würde ich die Sache neu bewilligen.

  • Ich würde auch neu bewilligen. Wenn sich die Verhältnisse verändert haben, muss alles neu berechnet werden. Das ist dem Laien nicht unbedingt möglich. Es kann ja auch nicht darauf verwiesen werden, dass er schon einmal beraten wurde...

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Dieselbe Angelegenheit, § 15 Abs. 5 RVG. Jeder den RA selbst zahlende Bürger würde in Kenntnis des §§ auch nicht doppelt zahlen. Warum also die Landeskasse?

    Und wenn schon ein Titel besteht, kann aus diesem vollstreckt werden und da hilft die RAST.

  • 2010 wurde BerH bewilligt "Kindesunterhalt", es wurde eine Übereinkunft getroffen + abgerechnet.
    Jetzt soll aufgrund z.B. geändeter finanz. Voraussetzungen neu verhandelt werden, Titel erwirkt werden, oder ähnliches...


    Dieselbe Angelegenheit, § 15 Abs. 5 RVG. Jeder den RA selbst zahlende Bürger würde in Kenntnis des §§ auch nicht doppelt zahlen. Warum also die Landeskasse?

    Und wenn schon ein Titel besteht, kann aus diesem vollstreckt werden und da hilft die RAST.

    Hier müsste jeder selbst zahlende Bürger wieder in die Tasche greifen. Die alte Angelegenheit ist abgeschlossen, ein eventuell vorhandener Titel müsste über Abänderungsklage verändert werden. Es sind doch ganz neue Voraussetzungen. Nur dass Kindesunterhalt geschuldet wird, reicht nicht aus, um für alle Zeiten eine einzige Rechtsanwaltsangelegenheit daraus zu machen. Dann müsste der Anwalt von Geburt bis Ende des Studiums immer kostenfrei arbeiten, wenn er einmal gesagt hat: "Ja, Unterhalt gibt es!"?

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Du hast dir schon den § 15 Abs. 5 RVG durchgelesen bevor du geschrieben hast, oder? Ansonsten wäre jetzt Zeit dazu; du kannst insbesondere auf die zeitliche Befristung zu achten.

    Einmal editiert, zuletzt von Bumani (22. Mai 2012 um 15:37)

  • Dieselbe Angelegenheit, § 15 Abs. 5 RVG. Jeder den RA selbst zahlende Bürger würde in Kenntnis des §§ auch nicht doppelt zahlen. Warum also die Landeskasse?

    Und wenn schon ein Titel besteht, kann aus diesem vollstreckt werden und da hilft die RAST.

    Ja, aber wenn sich die Grundvoraussetzungen (Altes des Kindes, Einkommen etc.)geändert haben ist es m.M nach eben nicht mehr die selbe Angelegenheit.

    Und das bereits ein Titel besteht hab ich so aus dem Ausgangssachverhalt nicht herausgelesen. Klar, dann Abänderung und keine BerH. Aber solange kein Titel besteht eben BerH.

  • Dieselbe Angelegenheit, § 15 Abs. 5 RVG. Jeder den RA selbst zahlende Bürger würde in Kenntnis des §§ auch nicht doppelt zahlen. Warum also die Landeskasse?

    Und wenn schon ein Titel besteht, kann aus diesem vollstreckt werden und da hilft die RAST.

    Ja, aber wenn sich die Grundvoraussetzungen (Altes des Kindes, Einkommen etc.)geändert haben ist es m.M nach eben nicht mehr die selbe Angelegenheit.

    Und das bereits ein Titel besteht hab ich so aus dem Ausgangssachverhalt nicht herausgelesen. Klar, dann Abänderung und keine BerH. Aber solange kein Titel besteht eben BerH.


    Nein, sondern:

    § 18 SGB VIII schafft eine zumutbare andere Möglichkeit. Das wird auch in den Kommentaren vertreten. Die Beratung und Vertretung durch das Jugendamt ist ausdrücklich vorgesehen und die spezialisierte Rechtsberatung soll nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig sein. Hier gibt es im außergerichtlichen Verfahren bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite auch nicht das Argument der Waffengleichheit. Wenn nicht ganz besondere Umstände seitens des Jugendamts hinzu kommen, ist die Gewährung von Beratungshilfe nicht möglich. Wenn sich ein Antragsteller nicht zuerst an das Jugendamt wendet, dürfte er auch keine Chance haben, zur Unzumutbarkeit führende besondere Umstände zu nennen.

    Bei Kindesunterhalt ( sogar bis 21 Jahre) ist grundsätzlich an das Jugendamt zu verweisen. Dies ist nach der einschlägigen Kommentierung nicht nur zumutbar, sondern besonders geeignet. Nur im Ausnahmefall kann daher Beratungshilfe bewilligt werden.

    Kopiert von einem klugen Kollegen aus dem Forum :D und eingefügt hier.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • @ PuCo

    Da wird dir lächelnd jeder blickige RA die Entscheidungen einiger Amtsgerichte vorhalten, in denen steht, dass, wenn vorher schon der RA in der Unterhaltssache tätig war, dem Antragsteller jetzt nicht mehr zuzumuten ist, das Jugendamt aufzusuchen. Schließlich sei der RA in der Angelegenheit schon eingearbeitet. Was man davon halten soll kann dahin gestellt bleiben, auf alle Fälle bewillige ich bei diesen Sachverhalten deshalb auch keine BerHilfe.

    @ all

    Das Thema sollte so etwa 2009 / 2010 schon mal ausgibigst diskutiert worden sein. Und damals war der Trend zum § 15 Abs. 5 RVG.

  • Ja, aber wenn sich die Grundvoraussetzungen (Altes des Kindes, Einkommen etc.)geändert haben ist es m.M nach eben nicht mehr die selbe Angelegenheit.

    Mit welcher Begründung? Die Angelegenheit heißt Berechnung des Kindesunterhalts. Und darauf stelle ich ab. Denn wenn du im Umkehrschluss jede Veränderung des Einkommens der Unterhaltsverpflichteten als neue Angelegenheit sehen würdest, was machst du dann bei Selbständigen, deren monatliches Einkommen schwankt? Jeden Monat neu bewilligen? Am besten noch mit einem Nachgeben auf Seite der Antragstellerin, dass sie auf dieses ohne jenes verzichtet, wenn der Antragsgegner dieses oder jenes macht.

  • Bei Selbstständigen wird doch auch der Unterhalt nicht monatlich neu berechnet, sondern ein einheitlicher Titel erlassen.

    Es geht doch nur darum, dass sich die Einkommensverhältnisse des Schuldners grundlegend geändert haben. Das ist meiner Auffassung nach eine neue Angelegenheit.

  • Du hast dir schon den § 15 Abs. 5 RVG durchgelesen bevor du geschrieben hast, oder?

    Den kenne ich zur Genüge und wende ihn auch an.

    Die Angelegenheit heißt Berechnung des Kindesunterhalts. Und darauf stelle ich ab. Denn wenn du im Umkehrschluss jede Veränderung des Einkommens der Unterhaltsverpflichteten als neue Angelegenheit sehen würdest, was machst du dann bei Selbständigen, deren monatliches Einkommen schwankt? Jeden Monat neu bewilligen? Am besten noch mit einem Nachgeben auf Seite der Antragstellerin, dass sie auf dieses ohne jenes verzichtet, wenn der Antragsgegner dieses oder jenes macht.

    Die Argumentation geht doch ins Leere. Unterhalt wird bekanntlich nicht jeden Monat neu berechnet, sondern auf der Basis der letzten zwölf Monate bzw. der letzten 3 - 5 Jahre bei Selbständigen. Nicht umsonst gibt es nur alle zwei Jahre wieder einen neuen Anspruch auf Auskunft.
    Die Angelegenheit heißt Berechnung des Kindesunterhaltes. Ja, aber nicht bis in alle Ewigkeiten kostenlos. Wenn ich den Unterhalt berechnet habe, ein Titel vorhanden ist oder der Unterhaltspflichtige auf dieser Basis zahlt, ist ein Schlusspunkt gesetzt. Wenn danach sich die wesentlichen Verhältnisse ändern, muss ich neu berechnen.
    Aber bei dieser Thematik kommen wir beide wohl nie auf einen gemeinsamen Nenner.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • @ PuCo

    Da wird dir lächelnd jeder blickige RA die Entscheidungen einiger Amtsgerichte vorhalten, in denen steht, dass, wenn vorher schon der RA in der Unterhaltssache tätig war, dem Antragsteller jetzt nicht mehr zuzumuten ist, das Jugendamt aufzusuchen. Schließlich sei der RA in der Angelegenheit schon eingearbeitet. Was man davon halten soll kann dahin gestellt bleiben, auf alle Fälle bewillige ich bei diesen Sachverhalten deshalb auch keine BerHilfe.

    In diesem Fall frage ich -ebenfalls müde lächend- was mich die Entscheidungen anderer Amtsgerichte interessieren... Daran bin ich nicht gebunden.
    Ich muss aber dazu sagen, dass unser Jugendamt diesbezüglich gut arbeitet. (Was nicht heisst, dass sie woanders schlecht sind, aber da kann ich mir kein Urtail erlauben.) Die RA'e in unserem Gerichtsbezirk wissen das aber auch, dass es bei Kindesunterhalt erst Mal zum Jugendamt geht. Wenn dort gescheitert, eine kurze Bestätigung des Jugendamtes darüber und dann gibt es -ausnahmsweise- den Schein.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • .....Das Thema sollte so etwa 2009 / 2010 schon mal ausgibigst diskutiert worden sein. Und damals war der Trend zum § 15 Abs. 5 RVG.

    In dem Moment, in dem Du den § 15 V RVG für die Beratungshilfe praktikabel machst (sprich: ich setze die Beratungshilfe-Geschäftsgebühr gleich 1,3 gem. RVG und berechne bei der Zweitrechnung 2,5 unter Anrechnung der bereits gezahlten 1,3) kommen wir ins Geschäft :D.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Wenn ich Anzeichen dafür habe, dass sich die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts soweit geändert hat, dass sich eine neue Unterhaltshöhe ergibt, bewillige ich BerH auch vor Ablauf der Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.

    Handelt es sich beim Ast. um den Unterhaltsverpflichteten, kommt eine Verweisung an das Jugendamt wg. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG nicht in Betracht, ist der Rechtsuchende der Unterhaltsberechtigte schon.

    Ich spare mir die Verweisung an das Jugendamt allerdings in den Fällen, in denen ein Anwalt in der Vergangenheit (außergerichtlich) bereits tätig war. Handelt es sich bei dem Anwalt jedoch z. B. "nur" um den Anwalt, der vor 3 Jahren den Titel erstritten hat, wüsste ich nicht, was heutzutage einer Verweisung an das Jugendamt entgegenstehen sollte.

    Unbeachtlich ist für mich insoweit auch das Argument, die Gegenseite sei ja schließlich auch anwaltlich vertreten.

    In der Praxis fahre ich mit dieser Verfahrensweise sehr gut. Und in den (Einzel-)Fällen, in denen durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung nachgewiesen wird, dass das Jugendamt nicht helfen kann, bewillige ich (s. PuCo).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (22. Mai 2012 um 19:28)

  • Wenn ich Anzeichen dafür habe, dass sich die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts soweit geändert hat, dass sich eine neue Unterhaltshöhe ergibt, bewillige ich BerH auch vor Ablauf der Frist des § 15 Abs. 5 RVG.

    Handelt es sich beim Ast. um den Unterhaltsverpflichteten, kommt eine Verweisung an das Jugendamt wg. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG nicht in Betracht, ist der Rechtsuchende der Unterhaltsberechtigte schon.

    Ich spare mir die Verweisung an das Jugendamt allerdings in den Fällen, in den ein Anwalt in der Vergangenheit (außergerichtlich) bereist tätig war. Handelt es sich bei dem Anwalt jedoch z. B. "nur" um den Anwalt, der vor 3 Jahren den Titel erstritten hat, wüsste ich nicht, was heutzutage einer Verweisung an das Jugendamt entgegenstehen sollte.

    Unbeachtlich ist für mich insoweit auch das Argument, die Gegenseite sei ja schließlich auch anwaltlich vertreten.

    In der Praxis fahre ich mit dieser Verfahrensweise sehr gut. Und in den (Einzel-)Fällen, in denen durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung nachgewiesen wird, dass das Jugendamt nicht helfen kann, bewillige ich (s. PuCo).

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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