Bei 1.600,00 € Einkommen liegt der Unterschied der pfändbaren Beträge bei 0 und einer unterhaltsberechtigten Person bei ca. 300,00 €. Bei einem Einkommen des Ehemannes von max. 357,00 € stehen für den Ehemann also max. 657,00 € zur Verfügung. Wenn man also nun den Sozialhilfebedarf des Ehemannes zuzüglich 30 - 50 % nach der BGH-Entscheidung zugrunde legt, dürfte weder für eine Nichtberücksichtigung noch für eine teilweise Nichtberücksichtigung eine Grundlage bestehen.
Wenn man sich die Entscheidung des BGH vom 21.12.2004 - IXa ZB 142/04 - ansieht, in der es um das Einkommen des Kindes durch Unterhaltszahlung ging, und das Kind nur anteilig berücksichtigt wurde, kann man auch erkennen, dass der BGH damit nicht einverstanden war, aber darüber nicht zu entscheiden hatte.
Eine Unterhaltszahlung von 222 € monatlich ist jedenfalls so geringfügig, daß dadurch die Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin nicht wesentlich gemindert wird.
Auch wenn der Sohn im Haushalt der Mutter lebt und angesichts deren Verschuldung gewisse Abstriche in der Lebensführung hinzunehmen hat, reichen eine Unterhaltszahlung von 222 € monatlich und das staatliche Kindergeld ersichtlich nicht für einen angemessenen Lebensunterhalt eines 11jährigen Jungen. Demgegenüber hat das Interesse der Gläubigerin an geringfügig höheren Pfändungsbeträgen zurückzustehen.Nichts anders kann gelten, wenn der Ehemann der Schuldnerin eigene Einkünfte hat, die unter den für das Kind zur Verfügung stehenden Beträgen (einschl. des Kindergeldes) liegen. Ggfs. sind von dem Einkommen des Ehemannes auch noch berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
Da gebe ich Dir natürlich vollkommen Recht. man muss schon eine Gesamtbetrachtung vornehmen. Die konkreten Einzelheiten des Falles sind mir ja unbekannt. Ich wollte nur meine o.g. Ansicht ändern und zunächst von 240.- € ausgehen. Ansonsten ging es mir lediglich darum, ob Zsesar keine mögliche teilweise Berücksichtigung vornimmt? Aber so wie Du das errechnet hast, ist das natürlich unter Deiner Berechnungsmethode absolut konsequent.
Das mit den 240,00 € sehe ich genau so. Ich habe halt eben den für die Schuldnerin ungünstigsten Fall betrachtet.
Ich denke mir, dass man bei monatlich schwankendem Gehalt nicht von einem fiktiven Betrag ausgehen kann, sondern muss das nehmen, was dem Unterhaltsberechtigten auf jeden Fall zusteht und er auch erhält. Erhält er mehr und wäre das wirklich relevant, dann muss der Gläubiger das so hinnehmen. Es kann aber nicht sein, dass man Einkommen ansetzt, dass der Unterhaltberechtigte vielleicht erhalten könnte. Von dem "vielleicht" kann er sich keine Brötchen kaufen und auch kein Bierchen trinken.
Meine Berechnungsmethode??? Ja, und die vom BGH, solltest Du nicht vergessen