"Unterhaltsberechtigten zur Hälfte berücksichtigen" ?

  • Bei 1.600,00 € Einkommen liegt der Unterschied der pfändbaren Beträge bei 0 und einer unterhaltsberechtigten Person bei ca. 300,00 €. Bei einem Einkommen des Ehemannes von max. 357,00 € stehen für den Ehemann also max. 657,00 € zur Verfügung. Wenn man also nun den Sozialhilfebedarf des Ehemannes zuzüglich 30 - 50 % nach der BGH-Entscheidung zugrunde legt, dürfte weder für eine Nichtberücksichtigung noch für eine teilweise Nichtberücksichtigung eine Grundlage bestehen.

    Wenn man sich die Entscheidung des BGH vom 21.12.2004 - IXa ZB 142/04 - ansieht, in der es um das Einkommen des Kindes durch Unterhaltszahlung ging, und das Kind nur anteilig berücksichtigt wurde, kann man auch erkennen, dass der BGH damit nicht einverstanden war, aber darüber nicht zu entscheiden hatte.

    Eine Unterhaltszahlung von 222 € monatlich ist jedenfalls so geringfügig, daß dadurch die Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin nicht wesentlich gemindert wird.

    Auch wenn der Sohn im Haushalt der Mutter lebt und angesichts deren Verschuldung gewisse Abstriche in der Lebensführung hinzunehmen hat, reichen eine Unterhaltszahlung von 222 € monatlich und das staatliche Kindergeld ersichtlich nicht für einen angemessenen Lebensunterhalt eines 11jährigen Jungen. Demgegenüber hat das Interesse der Gläubigerin an geringfügig höheren Pfändungsbeträgen zurückzustehen.

    Nichts anders kann gelten, wenn der Ehemann der Schuldnerin eigene Einkünfte hat, die unter den für das Kind zur Verfügung stehenden Beträgen (einschl. des Kindergeldes) liegen. Ggfs. sind von dem Einkommen des Ehemannes auch noch berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.

    Da gebe ich Dir natürlich vollkommen Recht. man muss schon eine Gesamtbetrachtung vornehmen. Die konkreten Einzelheiten des Falles sind mir ja unbekannt. Ich wollte nur meine o.g. Ansicht ändern und zunächst von 240.- € ausgehen. Ansonsten ging es mir lediglich darum, ob Zsesar keine mögliche teilweise Berücksichtigung vornimmt? Aber so wie Du das errechnet hast, ist das natürlich unter Deiner Berechnungsmethode ;) absolut konsequent.

    Das mit den 240,00 € sehe ich genau so. Ich habe halt eben den für die Schuldnerin ungünstigsten Fall betrachtet.

    Ich denke mir, dass man bei monatlich schwankendem Gehalt nicht von einem fiktiven Betrag ausgehen kann, sondern muss das nehmen, was dem Unterhaltsberechtigten auf jeden Fall zusteht und er auch erhält. Erhält er mehr und wäre das wirklich relevant, dann muss der Gläubiger das so hinnehmen. Es kann aber nicht sein, dass man Einkommen ansetzt, dass der Unterhaltberechtigte vielleicht erhalten könnte. Von dem "vielleicht" kann er sich keine Brötchen kaufen und auch kein Bierchen trinken.

    Meine Berechnungsmethode??? Ja, und die vom BGH, solltest Du nicht vergessen :D

  • Ich habe dem Antrag der Insolvenzverwalterin insofern stattgegeben als ich den Ehemann nur als teilweise Unterhaltspflicht anerkennt habe. Ich bin von 360,- € Sozialhilfesatz plus 40% Besserstellungszuschlag ausgegangen. Danach kommt man auf einen Unterhaltsbedarf von 504,- €. Danach habe ich ein durchschnittliches eigenes Einkommen von 300,- € angenommen (ich schätze aber, dass der Ehemann im Schnitt drüber liegen wird). Verbleibt ein Restanspruch von 204,- €. Den hab ich dann im Beschluss als erhöhend für das unpfändbare Einkommen der Schuldnerin nach Tabellenstufe 0 angegeben (jaja, keine Bezugnahme auf Tabelle..). Normalerweise nehme ich 50% Besserstellungszuschlag, aber irgendwie fand ich hier die 40% gerechtfertigt. Die Arbeitsstätte des Ehemanns liegt quasi vor der Haustür, also keine Fahrtkosten etc. Zudem wollte ich etwas ausgleichen, dass das durchschnittliche Einkommen des Ehemanns vermutlich höher als die angenommenen 300,- € liegt. Harren wir der Dinge, die da kommen werden.
    Den Antrag zurückzuweisen hätte mir in dem Fall nicht gefallen. Das Einkommen des Ehemanns deckt mehr als die Hälfte seines Unterhaltsbedarfs. In der Inso muss man mit solchen Einschränkungen leben.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich habe dem Antrag der Insolvenzverwalterin insofern stattgegeben als ich den Ehemann nur als teilweise Unterhaltspflicht anerkennt habe. Ich bin von 360,- € Sozialhilfesatz plus 40% Besserstellungszuschlag ausgegangen. Danach kommt man auf einen Unterhaltsbedarf von 504,- €. Danach habe ich ein durchschnittliches eigenes Einkommen von 300,- € angenommen (ich schätze aber, dass der Ehemann im Schnitt drüber liegen wird). Verbleibt ein Restanspruch von 204,- €. Den hab ich dann im Beschluss als erhöhend für das unpfändbare Einkommen der Schuldnerin nach Tabellenstufe 0 angegeben (jaja, keine Bezugnahme auf Tabelle..). Normalerweise nehme ich 50% Besserstellungszuschlag, aber irgendwie fand ich hier die 40% gerechtfertigt. Die Arbeitsstätte des Ehemanns liegt quasi vor der Haustür, also keine Fahrtkosten etc. Zudem wollte ich etwas ausgleichen, dass das durchschnittliche Einkommen des Ehemanns vermutlich höher als die angenommenen 300,- € liegt. Harren wir der Dinge, die da kommen werden.
    Den Antrag zurückzuweisen hätte mir in dem Fall nicht gefallen. Das Einkommen des Ehemanns deckt mehr als die Hälfte seines Unterhaltsbedarfs. In der Inso muss man mit solchen Einschränkungen leben.

    Nur von dem reinen SH-Bedarf auszugehen halte ich nicht für ausreichend. Was ist mit Miete und sonstigen Nebenkosten (Anteil des Ehemannes), für die die Ehefrau zusätzlich aufkommen muss? Dafür reichen die 204,00 € sicherlich nicht.

  • Zu dieser Frage hat sich der BGH doch in seinem Beschluss vom 05.04.2005 ausreichend geäußert und genau die von mir gewählte Berechnungsmethode für nicht falsch erachtet. Mal abgesehen davon hat die Ehefrau die Miete bislang auch allein gezahlt, sind keine Unsummen, ich hab extra geguckt. Und alleine von den 360,- € gehe ich ja nicht aus, er kriegt ja noch 40% Besserstellungszuschlag.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zu dieser Frage hat sich der BGH doch in seinem Beschluss vom 05.04.2005 ausreichend geäußert und genau die von mir gewählte Berechnungsmethode für nicht falsch erachtet. Mal abgesehen davon hat die Ehefrau die Miete bislang auch allein gezahlt, sind keine Unsummen, ich hab extra geguckt. Und alleine von den 360,- € gehe ich ja nicht aus, er kriegt ja noch 40% Besserstellungszuschlag.

    Dass die Ehefrau die Miete bisher auch selbst gezahlt hat, spielt doch wohl keine Rolle, wenn der Ehemann z.B. kein Einkommen hatte. Außerdem zahlt einer die Miete, egal wer.

    Außerdem hat der BGH in der von Dir genannten Entscheidung doch nur gesagt, dass eine an den Grundfreibetrag orientierte Entscheidung nicht zulässig ist.

    Lebt der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in einem Haushalt, ist es daher nicht gerechtfertigt, daß sich das Gerichtbei seiner Ermessensentscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO einseitig am Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz1 ZPO ausrichtet, wie es das Beschwerdegericht inschematischer Weise getan hat. In derartigen Fällen kommt in Betracht, bei der Berechnung des Freibetrages des Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze heranzuziehen.

  • Ich habe dem Antrag der Insolvenzverwalterin insofern stattgegeben als ich den Ehemann nur als teilweise Unterhaltspflicht anerkennt habe. Ich bin von 360,- € Sozialhilfesatz plus 40% Besserstellungszuschlag ausgegangen. Danach kommt man auf einen Unterhaltsbedarf von 504,- €. Danach habe ich ein durchschnittliches eigenes Einkommen von 300,- € angenommen (ich schätze aber, dass der Ehemann im Schnitt drüber liegen wird). Verbleibt ein Restanspruch von 204,- €. Den hab ich dann im Beschluss als erhöhend für das unpfändbare Einkommen der Schuldnerin nach Tabellenstufe 0 angegeben (jaja, keine Bezugnahme auf Tabelle..). Normalerweise nehme ich 50% Besserstellungszuschlag, aber irgendwie fand ich hier die 40% gerechtfertigt. Die Arbeitsstätte des Ehemanns liegt quasi vor der Haustür, also keine Fahrtkosten etc. Zudem wollte ich etwas ausgleichen, dass das durchschnittliche Einkommen des Ehemanns vermutlich höher als die angenommenen 300,- € liegt. Harren wir der Dinge, die da kommen werden. Den Antrag zurückzuweisen hätte mir in dem Fall nicht gefallen. Das Einkommen des Ehemanns deckt mehr als die Hälfte seines Unterhaltsbedarfs. In der Inso muss man mit solchen Einschränkungen leben.

    Das kommt mir schon reichlich beliebig vor. Da nehm ich mal 40% anstattt 50% ... das Einkommen ist nur "vermutlich".


    Außerdem ist der Regelbedarf nach SGB II nur für folgendes gedacht:

    Der Regelsatz deckt den laufenden und einmaligen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom (ohne Heizung) und für die Bedüfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.

    Was ist mit Miete und Nebenkosten und Heizung? Ich schätze die braucht man auch in der Inso.

  • Der Regelsatz deckt den laufenden und einmaligen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom (ohne Heizung) und für die Bedüfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.

    Was ist mit Miete und Nebenkosten und Heizung? Ich schätze die braucht man auch in der Inso.

    Regelsatz: § 20 SGB II

    Miete+Heizung: § 22 SGB II

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe dem Antrag der Insolvenzverwalterin insofern stattgegeben als ich den Ehemann nur als teilweise Unterhaltspflicht anerkennt habe. Ich bin von 360,- € Sozialhilfesatz plus 40% Besserstellungszuschlag ausgegangen. Danach kommt man auf einen Unterhaltsbedarf von 504,- €. Danach habe ich ein durchschnittliches eigenes Einkommen von 300,- € angenommen (ich schätze aber, dass der Ehemann im Schnitt drüber liegen wird). Verbleibt ein Restanspruch von 204,- €. Den hab ich dann im Beschluss als erhöhend für das unpfändbare Einkommen der Schuldnerin nach Tabellenstufe 0 angegeben (jaja, keine Bezugnahme auf Tabelle..). Normalerweise nehme ich 50% Besserstellungszuschlag, aber irgendwie fand ich hier die 40% gerechtfertigt. Die Arbeitsstätte des Ehemanns liegt quasi vor der Haustür, also keine Fahrtkosten etc. Zudem wollte ich etwas ausgleichen, dass das durchschnittliche Einkommen des Ehemanns vermutlich höher als die angenommenen 300,- € liegt. Harren wir der Dinge, die da kommen werden.
    Den Antrag zurückzuweisen hätte mir in dem Fall nicht gefallen. Das Einkommen des Ehemanns deckt mehr als die Hälfte seines Unterhaltsbedarfs. In der Inso muss man mit solchen Einschränkungen leben.


    Danke dir, finde ich gut vertretbar.

  • Ich habe dem Antrag der Insolvenzverwalterin insofern stattgegeben als ich den Ehemann nur als teilweise Unterhaltspflicht anerkennt habe. Ich bin von 360,- € Sozialhilfesatz plus 40% Besserstellungszuschlag ausgegangen. Danach kommt man auf einen Unterhaltsbedarf von 504,- €. Danach habe ich ein durchschnittliches eigenes Einkommen von 300,- € angenommen (ich schätze aber, dass der Ehemann im Schnitt drüber liegen wird). Verbleibt ein Restanspruch von 204,- €. Den hab ich dann im Beschluss als erhöhend für das unpfändbare Einkommen der Schuldnerin nach Tabellenstufe 0 angegeben (jaja, keine Bezugnahme auf Tabelle..). Normalerweise nehme ich 50% Besserstellungszuschlag, aber irgendwie fand ich hier die 40% gerechtfertigt. Die Arbeitsstätte des Ehemanns liegt quasi vor der Haustür, also keine Fahrtkosten etc. Zudem wollte ich etwas ausgleichen, dass das durchschnittliche Einkommen des Ehemanns vermutlich höher als die angenommenen 300,- € liegt. Harren wir der Dinge, die da kommen werden.
    Den Antrag zurückzuweisen hätte mir in dem Fall nicht gefallen. Das Einkommen des Ehemanns deckt mehr als die Hälfte seines Unterhaltsbedarfs. In der Inso muss man mit solchen Einschränkungen leben.


    Danke dir, finde ich gut vertretbar.


    Ich danke dir! Ich kam mir hier schon ein bisschen verprügelt vor :oops: Es ist ja gerade nicht so, dass ich hier einfach frei Schnauze irgendwas gemacht habe, sondern ich habe mir überlegt, was ich als gerechtfertigt ansehe. Was hieran beliebig sein soll, verstehe ich nicht.
    Ich finde auch die Denkweise, die 204,- € seien zu wenig, nicht richtig. Er verdient doch schließlich auch was. Ich stelle mit meinem Beschluss lediglich fest, dass der Ehemann nicht alleine in der Lage ist, seinen Unterhalt zu bestreiten und die Schuldnerin deshalb für einen Teil seines Unterhalts verantwortlich ist.
    Und wer meine Berechnungsweise kritisiert, möge gern eine Gegenberechnung aufmachen. Bei einem wahrscheinlichen Rechtsmittel hätte ich ja eine Abhilfemöglichkeit. Einen Grund, den Antrag zurückzuweisen, sehe ich allerdings nach wie vor nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • (P.S. War übrigens bei meinem post # 97 in Gedanken vorher ähnliche Berechnung durchgegangen wie du: 50 % auf 399 € dazu hätte einen unterdeckten Bedarf von 300 € ausgemacht bei Durchschnittseinkünften von 300 €. Tabellenunterschied auch 300 €. Hatte dabei aber nicht die 360 € bei Bedarfsgemeinschaft auf der Pfanne. Und der Zuschlag 30 - 50 % ist halt fließend. Müsste der Schuldner-Vertreter halt einen konkreteren, tatsächlichen Bedarf aufmachen. Und so richtig richtig oder falsch ist bei c4 doch eigentlich gar nicht möglich.)

  • Ich habe dem Antrag der Insolvenzverwalterin insofern stattgegeben als ich den Ehemann nur als teilweise Unterhaltspflicht anerkennt habe. Ich bin von 360,- € Sozialhilfesatz plus 40% Besserstellungszuschlag ausgegangen. Danach kommt man auf einen Unterhaltsbedarf von 504,- €. Danach habe ich ein durchschnittliches eigenes Einkommen von 300,- € angenommen (ich schätze aber, dass der Ehemann im Schnitt drüber liegen wird). Verbleibt ein Restanspruch von 204,- €. Den hab ich dann im Beschluss als erhöhend für das unpfändbare Einkommen der Schuldnerin nach Tabellenstufe 0 angegeben (jaja, keine Bezugnahme auf Tabelle..). Normalerweise nehme ich 50% Besserstellungszuschlag, aber irgendwie fand ich hier die 40% gerechtfertigt. Die Arbeitsstätte des Ehemanns liegt quasi vor der Haustür, also keine Fahrtkosten etc. Zudem wollte ich etwas ausgleichen, dass das durchschnittliche Einkommen des Ehemanns vermutlich höher als die angenommenen 300,- € liegt. Harren wir der Dinge, die da kommen werden.
    Den Antrag zurückzuweisen hätte mir in dem Fall nicht gefallen. Das Einkommen des Ehemanns deckt mehr als die Hälfte seines Unterhaltsbedarfs. In der Inso muss man mit solchen Einschränkungen leben.


    Danke dir, finde ich gut vertretbar.


    Ich danke dir! Ich kam mir hier schon ein bisschen verprügelt vor :oops: Es ist ja gerade nicht so, dass ich hier einfach frei Schnauze irgendwas gemacht habe, sondern ich habe mir überlegt, was ich als gerechtfertigt ansehe. Was hieran beliebig sein soll, verstehe ich nicht.
    Ich finde auch die Denkweise, die 204,- € seien zu wenig, nicht richtig. Er verdient doch schließlich auch was. Ich stelle mit meinem Beschluss lediglich fest, dass der Ehemann nicht alleine in der Lage ist, seinen Unterhalt zu bestreiten und die Schuldnerin deshalb für einen Teil seines Unterhalts verantwortlich ist.
    Und wer meine Berechnungsweise kritisiert, möge gern eine Gegenberechnung aufmachen. Bei einem wahrscheinlichen Rechtsmittel hätte ich ja eine Abhilfemöglichkeit. Einen Grund, den Antrag zurückzuweisen, sehe ich allerdings nach wie vor nicht.

    Also, da kann ich Dich auch beruhigen, ich fand deine Berechnung auch sehr nachvollziehbar. Im Gegenteil: Immer pauschal 50% Besserstellungszuschlag zu geben wäre "beliebig". Der BGH hat doch einen Besserstellungszuschlag zwischen 30 - 50% gebilligt. Da finde ich deine Berechnung und die Begründung sehr nachvollziehbar. Das ziehe man ruhig durch (wenn auch weder zsesar noch ich Deine LG-Kammer sind...;))

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Erwartungsgemäß kam die sofortige Beschwerde der Schuldnerin. Begründung: Das Einkommen des Ehemanns schwankt stark, in manchen Monaten wird er vielleicht gar nichts verdienen. Dann müssten ja dauernd Abänderungsanträge gestellt werden usw. Grundsätzlich möchte ich mich einer Abhilfe nicht verschließen. Allerdings besteht die ganze Geschichte irgendwie nur aus "vielleicht", "könnte" usw. Also nichts Greifbares. Nun soll das Vollstreckungsverfahren auch nicht zu kompliziert werden sagt der BGH. Ich find´s jetzt schon kompliziert genug :D Müsste man hier in den sauren Apfel beißen und ggf. monatlich abändern oder dann doch lieber abhelfen und abwarten, ob sich das Einkommen des Ehemanns auf einem gewissen Niveau stabilisiert?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Meiner Meinung nach muss das anzurechnende Einkommen gesichert sein. Ist es das nicht, gibt es auch keinen Grund für eine (teilweise) Nichtberücksichtigung.

  • Bei 1.600,00 € Einkommen liegt der Unterschied der pfändbaren Beträge bei 0 und einer unterhaltsberechtigten Person bei ca. 300,00 €. Bei einem Einkommen des Ehemannes von max. 357,00 € stehen für den Ehemann also max. 657,00 € zur Verfügung. Wenn man also nun den Sozialhilfebedarf des Ehemannes zuzüglich 30 - 50 % nach der BGH-Entscheidung zugrunde legt, dürfte weder für eine Nichtberücksichtigung noch für eine teilweise Nichtberücksichtigung eine Grundlage bestehen.

    Meiner Meinung nach muss das anzurechnende Einkommen gesichert sein. Ist es das nicht, gibt es auch keinen Grund für eine (teilweise) Nichtberücksichtigung.


    Ich schließe mich dem an. Ich nehme immer genau diese Berechnung vor und komme erst zu einer (gfls. teilweisen) Nichtberücksichtigung, wenn Einkommen der unterhaltsberechtigten Person + Unterhaltsbetrag nach der Tabelle den Bedarf der unterhaltsberechtigten Person vollständig decken.
    Den Bedarf ermittle ich per Sozialhilfesatz (399,00 EUR) + Besserstellungszuschlag (diese 30 - 50 %) + Wohnkostenzuschlag (je nachdem, manchmal auch einen weiteren Prozentsatz oder anhand der konkreten Miete).
    Bei einem Einkommen von 200,00 EUR bis 300,00 EUR ist es bei mir im Normalfall ausgeschlossen, dass eine (teilweise Nichtberücksichtigung) festgestellt wird.

    Aber das ist nur meine Verfahrensweise. Bei c4 ist (wie Vorposter) alles und nichts richtig :strecker

  • Erwartungsgemäß kam die sofortige Beschwerde der Schuldnerin. Begründung: Das Einkommen des Ehemanns schwankt stark, in manchen Monaten wird er vielleicht gar nichts verdienen. Dann müssten ja dauernd Abänderungsanträge gestellt werden usw. Grundsätzlich möchte ich mich einer Abhilfe nicht verschließen. Allerdings besteht die ganze Geschichte irgendwie nur aus "vielleicht", "könnte" usw. Also nichts Greifbares. Nun soll das Vollstreckungsverfahren auch nicht zu kompliziert werden sagt der BGH. Ich find´s jetzt schon kompliziert genug :D Müsste man hier in den sauren Apfel beißen und ggf. monatlich abändern oder dann doch lieber abhelfen und abwarten, ob sich das Einkommen des Ehemanns auf einem gewissen Niveau stabilisiert?


    Bisher nachgewiesen zwei Monate eigenes Einkommen von 241 € und 357 €.
    Dagegen der Beschwerdevortrag: "vielleicht in manchen Monaten gar nichts verdienen".

    Anhand der bislang vorliegenden Tatsachen würde ich es jetzt wohl bei deiner Entscheidung mit dem Durchschnitt von 300 € belassen und hochgeben.

    Nach deiner Entscheidung ergibt sich ein monatlich pfändbarer Betrag von 96 € für die Masse; das ist jetzt nicht ganz wenig.

    Allerdings besteht natürlich die "Gefahr" einer monatlichen Beschlussfassung nach oben und unten, je nach tatsächlicher Einkunftshöhe, nach unten wäre der Schuldner jedenfalls nicht rechtlos gestellt, vgl. Mosser mit § 850g ZPO.

    Ggf. sagt dein LG aber auch, dass das jetzt "zu kleinlich" gerechnet und in der Folge "zu kompliziert" werden mag (BGH).

    Das wäre für künftige Fälle ja immerhin auch eine brauchbare Ansage.

  • Ich hab jetzt eine Nichtabhilfe gemacht und schick die Sache ans LG. Sollen die sich Gedanken machen. Ich kann mit allem leben. Im Moment scheint diese teilweise Nichtberücksichtigung zum neuen Trend zu werden. Hab schon wieder einen Antrag auf dem Tisch :mad:

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  • Ich halte Deine Entscheidung für sauber abgewogen (oki, ich steh dem BGH da etwas kritisch gegenüber, aber das ist eine andere Geschichte). Du hast völlig Recht damit, zunächst einmal von dem derzeitigen Einkommen auszugehen. Wenn schuldnerseitig nix weiter vorgetragen wurde, dann halt ab zum LG
    Gruß
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • So, dann komme ich mal auf meine Fall zurück. Das Landgericht war fix und hat mich gehalten. Mal sehen was die Schuldnerin nun draus macht (monatlich Abänderungsanträge waren mal angekündigt).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • So, dann komme ich mal auf meine Fall zurück. Das Landgericht war fix und hat mich gehalten. Mal sehen was die Schuldnerin nun draus macht (monatlich Abänderungsanträge waren mal angekündigt).

    :)

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