Vergütung Testamentsvollstrecker

  • Hallo liebe Forengemeinde!

    Folgendes Problem: Der Erblasser hat in seinem notariellen Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Zugunsten seiner schwerst behinderten und unter Betreuung stehenden Tochter (Betreuerin ist übrigens die Alleinerbin)hat er ein Vermächtnis von mehreren Millionen Euro ausgesetzt. Die Vermächtnisse sollen dahingehend erfüllt werden, dass die Tochter Betreuung und Geburtstagsgeschenke etc. aus dem Vermächtnis erhalten soll. Für die Erfüllung dieser Vermächtnisse hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet. Der TV, ein Steuerberater, hat das Amt auch angenommen und übt es mittlerweile seit ca. 2 Jahren aus. Nun befindet sich in Testament folgender Zusatz: "Der TV hat Anspruch auf gesetzliche, vom Amtsgericht - Nachlassgericht festzusetzende Vergütung".

    Der TV beantragt jetzt eine Festsetzung der Vergütung. Im HRP habe ich dazu gleich als erstes gefunden, dass das Nachlassgericht die Vergütung des TV eben nicht festsetzt. Maßgebend sei der Erblasserwille. Nun hat der Erblasser doch aber verfügt, dass das Nachlassgericht die Vergütung festsetzen soll. :confused: Was sagt ihr dazu?

    Gruß und schonmal danke für mitüberlegen... :)

  • 1. Dass das Nachlassgericht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt für die Festsetzung der TV-Vergütung zuständig ist und diese Zuständigkeit auch nicht durch eine Anordnung des Erblassers erlangen kann (vgl. z.B. BGH WM 1972, 101; MüKo/Zimmermann § 2221 Rn. 7; Palandt/Weidlich § 2221 Rn. 2).

    2. Dass der beurkundende Notar auf die Rückseite des Mondes geschossen gehört.

    Ansonsten würde mich noch interessieren:

    Vermächtnis höher als Pflichtteil?

    Nachvermächtnisnehmer bestimmt?

  • Alles klar, danke! Sowas hatte ich auch schon vermutet, lasse mich nur manchmal zu schnell verunsichern... :oops:

    @ # 2: Ja, das Vermächtnis ist höher als der Pflichtteil und ein Nachvermächtnisnehmer ist auch bestimmt worden...

  • 2: Ja, das Vermächtnis ist höher als der Pflichtteil und ein Nachvermächtnisnehmer ist auch bestimmt worden...


    riecht nach misslungenem Behindertentestament.
    hm ? aber keine Anfechtung vom Sozialamt (?) Dann wurden dort wohl keine Sozialleistungen gewaehrt. Ggf. waere vom Betreuungsgericht ein Ergaenzungsbetreuer zu bestellen.


    ach so, die Alternative gibts auch

    5 Mal editiert, zuletzt von hawkwind (7. Juni 2012 um 16:36) aus folgendem Grund: ach so

  • Wohl nicht misslungen, denn hier wurde statt Vorerbschaft mit TV nur die andere in Betracht kommende rechtliche Konstruktion (Vorvermächtnis mit TV) gewählt, auch wenn umstritten ist, ob letztere Konstruktion ebenso "sicher" ist wie die erstgenannte.


  • 2. Dass der beurkundende Notar auf die Rückseite des Mondes geschossen gehört.

    Dann wäre es vor lauter Notaren seeeehhhr eng auf dem Mond.

    Gut erkannt:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post805104

    :bigcool:

  • Hier liegt ein ähnlicher Fall vor:

    Vom Erblasser wurde verfügt, sollten die bestimmten Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen, so soll das Nachlassgericht einen solchen ernennen. Die ist erfolgt und die Erben möchten die nunmehr durch den Testamentsvollstrecker (Rechtsanwalt) geltend gemachten Gebühren nicht begleichen. Der TV bittet daher um Klärung der Möglichkeit einer Festsetzung seiner Gebühren gegen die Erben.

    Trotz Ernnenung durch das Gericht (auf Anordnung des Erblassers) dürfte dies allerdings nichts an der fehlenden Zuständigkeit zur Festsetzung der TV-Vergütung gegen die Erben ändern und der Testamentsvollstrecker müsste seine Gebühren vor dem Prozessgericht einklagen, oder?

  • Das Nachlassgericht setzt keine Vergütung des TV fest. Das ist Sache des Prozessgerichts. Ob der TV allerdings da Glück haben wird ist fraglich, wenn im Testament steht dass der TV ohne Vergütung arbeiten soll. Das bedarf nun größerer Argumentation, weshalb er dann doch eine angemessene Vergütung bekommen will, wenn er das Amt dennoch angenommen und nichts mit den Erben vereinbart hat.

    Dass ein TV seine Vergütung vom Nachlassgericht festsetzen lassen will, lässt aber tief blicken…

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Jedoch: Wenn der TV von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist und er RA ist, kann er sich wahrscheinlich tatsächlich selbst mandatieren und dann die Vergütung für seine Tätigkeit als beauftragter RA des TV aus dem Nachlass begleichen. Die Rechnung muss er dann aber als RA gegen sich als TV stellen und nicht gegen die Erben.

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  • Es ist unklar, ob der Testamentsvollstrecker seine gesetzliche TV-Vergütung oder RVG-Gebühren (wofür?) geltend macht. Und es ist des Weiteren unklar, ob und welche Anordnungen das Testament im Hinblick auf die TV-Vergütung enthält. Geht man davon aus, dass es um die normale TV-Vergütung geht und dass das Testament diesbezüglich schweigt, so muss die Höhe der Vergütung ggf. vom Prozessgericht geklärt werden. Die Selbstentnahme der Vergütung ist wegen der Gefahr der Entnahme einer überhöhten Vergütung nicht ungefährlich.

    So wie der Sachverhalt bislang dargestellt wurde, wissen wir aber noch gar nicht, worum es im vorliegenden Fall überhaupt geht.

  • Ich habe bei meiner Antwort angenommen, dass im Testament eine vergütungsfreie TV angeordnet wurde. Also kein Streit über die Angemessenheit der Vergütung sondern die Frage, ob überhaupt eine geltend gemacht werden kann.

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  • Guten Morgen Forengemeinde,

    ich schließe mich hier mal an.

    Ich habe derzeit einen Fall, in welchem es mehrere Testamente gibt. In dem maßgeblichen wurde von dem Erblasser bestimmt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Testamtensvollstrecker ist xy und die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers soll auf Antrag durch das Nachlassgericht festgesetzt werden. Das habe ich noch nie gehört....

    Ich wäre vorliegend der Ansicht, dass das Nachlassgericht dafür nicht zuständig ist und das, wenn der TV sich mit den Erben nicht einig wird, eben ggf. seine Vergütung beim Prozessgericht einklagen müsste. Oder stehe ich jetzt auf dem Schlauch?

    Habe die Anfrage bis jetzt lediglich telefonisch. Habe die Beteiligten darauf verwiesen, was schriftliches zur Akte zu reichen zwecks Prüfung....

  • 1. Dass das Nachlassgericht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt für die Festsetzung der TV-Vergütung zuständig ist und diese Zuständigkeit auch nicht durch eine Anordnung des Erblassers erlangen kann (vgl. z.B. BGH WM 1972, 101; MüKo/Zimmermann § 2221 Rn. 7; Palandt/Weidlich § 2221 Rn. 2).

    2. Dass der beurkundende Notar auf die Rückseite des Mondes geschossen gehört.

    Nach wie vor zutreffend (Nr. 2 unter dem Vorbehalt, dass es ein notarielles Testament ist) :D

  • Deutlich, aber zutreffend.

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