Die Begründung zum RegE versteht den BGH in erstgenanntem Sinne.
Zitat von Begr. RegE S. 50/51Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 247/08) Direktiven zum Verfahren in diesen Fällen aufgestellt. Dabei hat er auch die Zugehörigkeit des Neuerwerbs zur Insolvenzmasse auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO beschränkt. Mit dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung soll danach der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb entfallen, wenn dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird. Allerdings hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung einzuziehen und für die Masse zu sichern.
Der Gesetzentwurf übernimmt insoweit die vom Bundesgerichtshof entwickelte Lösung. Denn aus dem Regelungszweck des § 287 Absatz 2 InsO folgt, daß der Masse die Abtretung beziehungsweise der Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungsfrist nicht mehr zugute kommen soll, wenn Restschuldbefreiung erteilt wird. Andernfalls würden die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen durch die Restschuldbefreiung in eine Naturalobligation verwandelt werden (§ 301 Absatz 3 InsO), nicht gerechtfertigte Vorteile erlangen, die lediglich aus der längeren Laufzeit des Insolvenzverfahrens resultieren. Zudem würden sie die Befriedigungsaussichten der Gläubiger schmälern, denen nach § 302 InsO eine privilegierte Forderung zusteht.