Hallo,
die Betreuung wurde am 08.05.2012 eingerichtet, Betreuer ist ein Ehrenamtlicher (Bekannter der Betreuten), der ca. 45 km vom Wohnort der Betreuten entfernt wohnt.
Nun beantragt er eine Vergütung nach § 1836 II BGB festzusetzen (als Stundensatz nennt er 15 €) und bittet außerdem um eine "stillschweigende oder ausdrückliche Erlaubnis" für eine Entnahme der Fahrtkosten, Papier, Porto etc...aus dem Vermögen (es ist Vermögen von ca. 120.000 € vorhanden).
In § 1836 II BGB heißt es ja, dass eine Vergütung bewilligt werden kann, soweit Umfang oder Schwierigkeit dies rechtfertigen.
Ich würde diese Betreuung nicht als besonders schwierig ansehen (es stehen nun eben noch die üblichen Dinge an wie die Wohnungsauflösung etc), aber es ist schon ersichtlich, dass der Betreuer sich wirklich gut kümmert und bemüht und viel Zeit darauf verwendet (er hat zB auch relativ glaubhaft dargelegt, dass er seine Tätigkeiten zur Aufbesserung der Alterseinkünfte (er ist schon Rentner) aufgrund der Betreuung einschränken musste).
Würdet ihr eine Vergütung bewilligen und wenn ja zu welchem Stundensatz und bis zu welchem Zeitpunkt (ich denke in einiger Zeit wird sich der Umfang auch reduziert haben, da die Betreute dann im Pflegeheim ist und sich alles eingespielt hat)?
Für welchen Zeitraum kann der Betreuer dann diese Vergütung beantragen? Auch alle 3 Monate wie der Berufsbetreuer?
Und geht es, dass parallel die Vergütung nach § 1836 II BGB bewilligt wird UND die Entnahme der Fahrtkosten etc (fällt ja eigentlich unter § 1835 BGB und kann ja außerdem dann eigentlich nur jährlich abgerechnet werden...).
Fragen über Fragen ;).
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen, ich hatte sowas noch nie...
Vielen Dank :)!