Zustellung mit c/o

  • Hallo,

    ich brauche mal Hilfe.
    Das von uns beauftragte Zustellunternehmen behauptet:

    ".....dass ein PZA, der an eine c/o-Anschrift gerichtet ist, generell nicht auf dem Wege der Ersatzzustellung ausgeliefert werden darf. Eine natürliche Person, Behörde, juristische Person, Gesellschaft oder Gemeinschaft, die in der Anschrift nur zu genaueren Bezeichnung des Zustellungsempfängers dient, gelte nicht als Zustellungsempfänger. Die Zustellung dürfe nur an den Empfänger bzw. an seinen schriftlich bevollmächtigten Vertreter selbst erfolgen. Ist dies nicht möglich, so ist das Schriftstück als unzustellbar zu behandeln.

    D.h. dass nur der zuerst genannte Adressat Empfänger des PZA ist:

    Uwe Untermieter
    c/o Veronica Mieterin
    Testgasse 98
    12345 Test

    ....oder eben der schriftlich bevollmächtigte Vertreter."

    Dann ist aber m.E. Sinn und Zweck der Benutzung von c/o nicht mehr gegeben, denn gerade beispielsweise in Vollstreckungssachen soll ja durch die Einlegung in den Briefkasten der womöglich "untergetauchte" Schuldner erreicht werden. :gruebel:

    Habt ihr Erfahrungen bzw. wie handhaben andere Postunternehmen diesen Zustand?

    Vielen Dank für eure Hilfe:)

  • Die Zustellung an eine c/o-Adresse muss möglich sein.
    Im Handelsregister ist es beispielsweise möglich als inländische Geschäftsanschrift eine c/o-Adresse einzutragen. Würde man diese als nichtzustellungsfähige Adresse ansehen, wäre der ganze Sinn der inländischen Geschäftsanschrift ausgehebelt.

  • "Eine natürliche Person, Behörde, juristische Person, Gesellschaft oder Gemeinschaft, die in der Anschrift nur zu genaueren Bezeichnung des Zustellungsempfängers dient, gelte nicht als Zustellungsempfänger."

    Der Einwand macht für mich nur in so einem -seltenen- Fall Sinn:

    An Angestellten X soll an seinem Arbeitsplatz zugestellt werden ("Herr X, c/o Firma Y").
    Dann wäre vielleicht eine Ersatzzustellung an Briefkasten der Firma Y, oder an sonstigen Beschäftigten der Firma Y ausgeschlossen.
    Aber das hat mit dem Beispielsfall Mieter/Untermieter nichts zu tun (falls Untermieter Briefkasten hat).

  • Ich halte den Einwand gar nicht für so abwegig. Die Zustellung erfolgt ja eben nicht an den Empfänger sondern an einen Dritten. Man legt ja den Brief nicht in den Briefkasten des Empfängers, also dessen Machtbereich, ein sondern verlässt sich darauf, dass ein Wildfremder den Brief weiterleitet.

    Der Fall einer Firma, die c/o unter der Anschrift des Geschäftsführers sitzt, ist m. E. was anderes. Das Schreiben wird ja beim Geschäftsführer in den Briefkasten gelegt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Nach meiner Erinnerung handelt es sich bei c/o grundsätzlich nicht um eine zustellungsfähige Anschrift, außer es wird durch persönliche Übergabe an den Empfänger zugestellt (oder Fa. und GF). Wenn man allerdings die Grundsätze der kürzlichen BGH-Entscheidung zur Zustellung an ein Postfach zugrundelegt, bedarf das wohl auch einer Überdenkung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ersetz doch c/o durch "wohnhaft bei", dann sollten die Bedenken entfallen.

    Das sind aber zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. "c/o" heißt schlicht "care of", sprich, jemand ist damit beauftragt Post entgegen zu nehmen, ob der Adressat nun da wohnt oder nicht. "Wohnhaft bei" ist damit nicht deckungsgleich.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ersetz doch c/o durch "wohnhaft bei", dann sollten die Bedenken entfallen.

    Das sind aber zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. "c/o" heißt schlicht "care of", sprich, jemand ist damit beauftragt Post entgegen zu nehmen, ob der Adressat nun da wohnt oder nicht. "Wohnhaft bei" ist damit nicht deckungsgleich.


    Ich würde dieses auch nur bei Untermieter / mitwohnenden Lebensgefährten ohne Namensschild machen (so auch die Eingangsfrage).
    Bei einem reinen Postempfangsbevollmächtigten ist eine förmliche Zustellung nicht möglich.

  • An einen Empfangeberechtigten kann man dann aber direkt zustellen. Dann ist c/o nicht mehr erforderlich.

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  • Die Zustellung dürfe nur an den Empfänger bzw. an seinen schriftlich bevollmächtigten Vertreter selbst erfolgen.

    Wie ist das denn gemeint? Bei einer Ersatzzustellung z.B. an die Ehefrau lasse ich mir doch auch nicht die Heiratsurkunde zeigen.

    Der Einwand macht für mich nur in so einem -seltenen- Fall Sinn:

    An Angestellten X soll an seinem Arbeitsplatz zugestellt werden ("Herr X, c/o Firma Y").
    Dann wäre vielleicht eine Ersatzzustellung an Briefkasten der Firma Y, oder an sonstigen Beschäftigten der Firma Y ausgeschlossen.



    :daumenrau

    Briefkasten geht nicht, weil es nicht der Briefkasten von X ist, Übergabe an Kollege Z geht nicht, weil Z nicht als Ersatzempfänger für X auftreten kann.

    Ich halte den Einwand gar nicht für so abwegig. Die Zustellung erfolgt ja eben nicht an den Empfänger sondern an einen Dritten. Man legt ja den Brief nicht in den Briefkasten des Empfängers, also dessen Machtbereich, ein sondern verlässt sich darauf, dass ein Wildfremder den Brief weiterleitet.

    Ich gehe dann davon aus, dass die Angabe der c/o-Anschrift von irgendwo kommen muss, und das kann eigentlich nur vom Adressaten selbst ausgegangen sein, der dies so mitgeteilt hat.

    Bei einem reinen Postempfangsbevollmächtigten ist eine förmliche Zustellung nicht möglich.

    Das ist aber, jedenfalls bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, nicht erkennbar.

  • Ersetz doch c/o durch "wohnhaft bei", dann sollten die Bedenken entfallen.

    Das sind aber zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. "c/o" heißt schlicht "care of", sprich, jemand ist damit beauftragt Post entgegen zu nehmen, ob der Adressat nun da wohnt oder nicht. "Wohnhaft bei" ist damit nicht deckungsgleich.


    Ich kenne auch "care of" im Sinne von "wohnhaft bei". :gruebel:
    Laut wikipedia diente der Zusatz ursprünglich tatsächlich der Zustellung an Untermieter.

  • Der Zusatz "c/o" ist eigentlich veraltet und wird seit der Neuregelung der DIN 5008 im Jahr 2005 nicht mehr verwendet.
    Bei Untermietern heißt es stattdessen:
    "Herr
    Klaus Mustermann
    bei Müller
    X-Straße 12
    12345 Y-Stadt".


  • :pff: Ach watt!


    :teufel:

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