unbare Sicherheitsleistung

  • [Ich behaupte mal, ich werde leiden. Bisher wurden 99 % der Sicherheitsleistungen in bar erbracht. Viele Profibieter, die von Termin zu Termin jumpen, teilweise am gleichen Tag. Die werden sich doch nicht für 100.000 nde EUR. Schecks besorgen oder entsprechend überweisen. Bei letzterer Variante dürfte das Geld erstmal 1 Monat futsch sein. Nein danke, bin zur Zeit bedient.



    Seh ich genauso. Das Versteigerungsgeschäft lebt auch von kurz entschlossenen Interessenten, die mit barer SH in der Tasche mal schnell versuchen was zu ersteigern und wenn es nicht klappt das Geld eben wieder mitnehmen und für den nächsten Termin wieder parat haben. Bei vorheriger Überweisung muß ich mir schon ganz sicher sein, daß es genau dieses Objekt sein soll, nur um es mal so zu probieren wird kein Mensch vorab überweisen und dann 1 Monat auf die Rückzahlung warten.

    Ich kann mir vorstellen, daß sich eventuell der Verrechnungsscheck dann mehr durchsetzen wird, da er die einzige noch kostengünstige Alternative darstellt; alles andere (LZB-Scheck, Bürgschaft und Vorabüberweisung) ist doch absoluter Humbug.

  • Dass wir leiden werden steht für mich außer Frage
    Dieser Blödsinn mit der Vorabüberweisung kann nur ein Theoretiker ersinnen.
    Bei uns ist allerdings die Zahl der Bieter mit Scheck höher und viele "Profis" arbeiten mit Bürgschaften.
    Ich denke, mittelfristig wird sich der Bank-Verrechnungscheck durchsetzen,
    da die Banken hier mit dem Preis potentielle Kunden gewinnen können und gebührenmäßig Entgegenkommen zeigen werden.
    Entsprechende Signale habe ich schon vernommen.

  • Ich denke auch, dass der Scheck durchsetzen wird. Sicherheit hin oder her: Es ist unpraktikabel. Das liegt zum größten Teil auch daran, dass das Kassenwesen zu starr ist. Könnte der Bietinteressent hinterher mit seinem Einzahlungsbeleg zur Zahlstelle gehen und würde das Geld ausgezahlt bekommen, wäre es unproblematisch. Jetzt muss er zwei Wochen vorher überweisen, dass ich auch die ZA habe und es dauert 3 bis 4 Wochen bis er sein Geld wieder hat. Und ich glaube professionelle Bieter können es sich nicht leisten so viel Geld im Umlauf zu haben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Guckst Du hier, speziell auf den Link Post 6.


    Vielen Dank für den Hinweis!
    Kann mir vielleicht noch jemand bezüglich der Änderung des WEG hinsichtlich der neuen Rangklasse 2 weiterhelfen?
    Tritt das Gesetz nun in Kraft und vor allem wann?:confused:

  • Ich weiß leider nicht, wie man einen Link setzt.
    Das Gesetz wurde am 14. 12. 2006 im Bundestag beraten und angenommen.
    - Drucksache 16/887 - ( Gesetzentwurf )
    - Drucksache 16/3843 - ( Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses )
    Aufrufbar auf der Website des Bundestages.
    Das Gesetz muss noch in den Bundesrat, bevor es verkündet werden kann.

  • Mal ein weiterer kurzer Einwurf zur Sicherheitsleistung:
    Nach § 43 I müssen wir die Terminsbestimmung spätestens 6 Wochen vor dem Termin veröffentlichen, bei einstweilen eingestellten Verfahren sogar nur 2 Wochen vorher...


    Wenn ich Dienst nach Vorschrift schieb wird es insbesondere bei letzterer Frist für die Interessenten schwer werden, rechtzeitig die SL zu überweisen.:gruebel:


    Wie macht ihr denn diese Änderungen bekannt? Die Termine für Ende Februar sind ja im Allgemeinen schon veröffentlicht. Nochmal bekanntmachen mit Hinweis auf neue Anforderungen an Sicherheitsleistung?


    Ich denke dass wir bei der zu erwartenden Konfusion ab Mitte Februar jedenfalls ne Weile für weniger Geld zuschlagen werden... Ich höre schon wie die ersten § 765a ZPO Anträge gestellt werden...
    "Der Schuldner wurde wegen der durch den Gesetzgeber unerwartet bestimmten ZVG-Änderung in der Versteigerung in einer Art betroffen, die ganz außergewöhnlich ist und den Schuldner besonders hart und sittenwidrig trifft."

    So weit sind wir also schon, wenn der Gesetzgeber selbst die sittenwidrige Härte ist...

  • Wie macht ihr denn diese Änderungen bekannt? Die Termine für Ende Februar sind ja im Allgemeinen schon veröffentlicht. Nochmal bekanntmachen mit Hinweis auf neue Anforderungen an Sicherheitsleistung?...


    Ich habe schon bis Mitte März veröffentlicht. Nochmal veröffentlichen kommt nicht in Frage.

    Ich denke dass wir bei der zu erwartenden Konfusion ab Mitte Februar jedenfalls ne Weile für weniger Geld zuschlagen werden... Ich höre schon wie die ersten § 765a ZPO Anträge gestellt werden...


    Das halte ich durchaus für realistisch und gegebenenfalls müssen die 765 a Anträge auch positiv beschieden werden.

  • Wie macht ihr denn diese Änderungen bekannt? Die Termine für Ende Februar sind ja im Allgemeinen schon veröffentlicht. Nochmal bekanntmachen mit Hinweis auf neue Anforderungen an Sicherheitsleistung?...


    Ich habe schon bis Mitte März veröffentlicht. Nochmal veröffentlichen kommt nicht in Frage.

    Ich denke dass wir bei der zu erwartenden Konfusion ab Mitte Februar jedenfalls ne Weile für weniger Geld zuschlagen werden... Ich höre schon wie die ersten § 765a ZPO Anträge gestellt werden...


    Das halte ich durchaus für realistisch und gegebenenfalls müssen die 765 a Anträge auch positiv beschieden werden.



    Theoretisch schon wahr. Allerdings denke ich, dass sich auch die Gläubigerseite schnell auf die neue Situation einstellen wird. Wenn mir z.B. im Termin das Bargeld als Gläubigervertreter vor die Nase gehalten wird, werde ich sehr geneigt sein, keine Sicherheitsleistung zu verlangen. Denn seine Liquidität hat mir der Bieter damit einigermassen hinreichend belegt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • In meinen Veröffentlichungen taucht das Wort "Sicherheitsleistung" nicht auf, die Bietinteressenten haben also zumindest durch den Veröffentlichungstext keinen "Bestandsschutz".

    Kann sein, dass wir das schon hatten, aber kann nicht zukünftig jedenfalls in einer Übergangsphase mit Zustimmung des Sicherheit Verlangenden Bargeld angenommen werden?

  • @ Kai: § 69 Abs. 1 ZVG: Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Das Justizmodernisierungsgesetz ist heute in Kraft getreten. Artikel 11, der das ZVG-Verfahren regelt tritt einen Monat später in Kraft, also am 1.2.07. Für anhängige Verfahren tritt die Pflicht zur unbaren Sicherheitsleistung nach § 186 wiederum zwei Wochen später, also am 15.02.2007 ein. Weitere Übergangsregelungen gibt es nicht.
    Leider fallen die Vorschriften über die Sicherheitsleistung nicht unter die Möglichkeit des § 59 ZVG.:teufel:

  • Wenn mir z.B. im Termin das Bargeld als Gläubigervertreter vor die Nase gehalten wird, werde ich sehr geneigt sein, keine Sicherheitsleistung zu verlangen. Denn seine Liquidität hat mir der Bieter damit einigermassen hinreichend belegt.


    Oh Gott, früher reichte es Bargeld dabei zu haben, jetzt muß auch noch damit rumgewedelt werden.:eek:


  • Kann sein, dass wir das schon hatten, aber kann nicht zukünftig jedenfalls in einer Übergangsphase mit Zustimmung des Sicherheit Verlangenden Bargeld angenommen werden?


    In meinen Terminen gibt es kein Cash mehr.
    Natürlich nach Ablauf der Übergangszeit.

  • Die Veröffentlichungen im Staatsanzeiger sind auch bei mir schon bis März durch, aber das Ding liest doch sowieso keiner. Ich habe beschlossen, bei der Veröffentlichung in der lokalen Presse einen Satz mit aufzunehmen, denn da weise ich grundsätzlich auf das Sicherheitsverlangen hin.

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  • Kopiert aus dem Thread Gesetzesänderungen:

    Also ich freue mich auf die Änderungen, endlich kein blödes Geldgezähle mehr. Wir mussten das Bargeld durch Wachtmeister hier in die Außenstelle abholen lassen damit sie es in die Kasse fahren. Das Gezittere immer ob das ganze Geld dort ordentlich ankommt. Ne brauch ich nicht. Und das die Schuldner jetzt plötzlich fröhlich mitbieten glaub ich nicht, die paar haben auch früher schon die Verwandten vorgeschickt. Und mit den Mindestgebühren bei den Zwangsverwaltungen da bin ich ja erhört worden. Die sind zwar immer noch viel zu niedrig, aber immerhin.
    Jetzt aber noch mal zu meinem Verständnis:
    - alles mit Geld ab 16.02.07 auch für laufende Verfahren
    - Mietervorschriften § 57 ab 01.02.07 auch für laufende
    - alles andere auch für laufende ab 16.02.?
    - Zwangsverwaltungsgebühren ab 01.02.
    - Zustellungskosten von 3,50 € ab 01.01.2008
    wie gesagt bei 3. bin ich mir nicht sicher.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich zitiere mal das Gesetz:
    Art. 27 I: Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    II: Abweichend von I tritt Art. 11 (das ist ZVG) am 16.02.2007 ... in Kraft.
    Da kommt noch eine andere zeitliche Regelung, aber die betrifft § 690 ZPO.
    Übersetzt heißt das: Alle geänderten ZVG-Vorschriften treten am 16.02.2007 in Kraft. Eine Übergangsvorschrift gibt es im ZVG nicht (jedenfalls kenne ich sie nicht), so dass die neuen Vorschriften auch für die laufenden Verfahren gelten.
    Die Änderungen des GKG gelten ab 16.12.2006. Also gilt hier § 71 III GKG. Der stellt auf die Fälligkeit ab. Fälligkeit ist § 7 II GKG: Du musst das Beschlagnahmedatum raussuchen und gucken, wann das Jahr um ist, dann ist die Gebühr fällig. Danach entscheidest Du, ob altes oder neues GKG.

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  • ... Abweichend von I tritt Art. 11 (das ist ZVG) am 16.02.2007 ... in Kraft. ...


    Kleine Korrektur: Artikel 11 tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. Dann gibt es im Artikel 11 die Nr. 18 mit einem neuen § 186 ZVG. Danach sind die geänderten Paragrafen des ZVG auf die am 1. Februar 2007 anhängigen Verfahren nur anzuwenden, soweit Zahlungen später als zwei Wochen nach diesem Tag zu leisten sind. "Nach diesem Tag" heißt für mich, dass der 1. Februar abgelaufen sein muss, bevor die Übergangsfrist beginnt. Zwei Wochen laufen also vom 2. bis zum 15. Februar einschließlich, sodass die neuen Vorschriften für Zahlungen ab dem 16. Februar anzuwenden sind.
    Diejenigen geänderten Vorschriften des ZVG, die mit Zahlungen nichts zu tun haben (§§ 3, 30c, 38), wären nach dem Wortlaut des § 186 ZVG auf anhängige Verfahren überhaupt nicht anzuwenden. Das halte ich aber für nicht gewollt und lediglich eine äußerst unklare Formulierung des Gesetzgebers, der nur im Hinblick auf die Zahlungen eine zeitlich ausreichende Frist zur Umstellung vorsehen wollte.
    Der Wegfall der §§ 57c, 57d ZVG, der in § 186 ZVG überhaupt nicht genannt ist, gilt jedenfalls in anhängigen Verfahren ab 1. Februar.
    Die geänderte Gebühr im Zwangsverwaltungsverfahren, die nicht in Art. 11, sondern in Art. 16 Nr. 3 (§ 7 GKG) bzw. Nr. 12 Buchst. p (KV 2221 GKG) steht, gilt gemäß Art. 28 Abs. 1 schon seit dem 31. Dezember 2006. Wie das auf anhängige Verfahren anzuwenden sein soll, ist mir noch nicht ganz klar.
    Beispiel: Beschlagnahme am 1. August 2005. Nach § 71 Abs. 3 GKG ist auf die vor dem 31.12.2006 fällig gewordenen Gebühren das alte Recht anzuwenden. Also ist die letzte Jahresgebühr am 1.8.2006 fällig geworden und wird nach bisherigem Recht berechnet. Der nächste Fälligkeitstermin ist jetzt aber der Ablauf des 31.12.2006, also 24 Stunden nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung und damit neuem Recht unterliegend. Wertmäßig könnte ich zwar nach § 55 GKG nur die Einnahmen vom 2.8. bis 31.12.2006 zugrunde legen. Aber was mache ich mit der Mindestgebühr? Setze ich vielleicht das Jahr der Gesetzesänderung als erstes Kalenderjahr im Sinne der neuen KV 2221 an und nehme 50 Euro?


  • Diejenigen geänderten Vorschriften des ZVG, die mit Zahlungen nichts zu tun haben (§§ 3, 30c, 38), wären nach dem Wortlaut des § 186 ZVG auf anhängige Verfahren überhaupt nicht anzuwenden. Das halte ich aber für nicht gewollt und lediglich eine äußerst unklare Formulierung des Gesetzgebers, der nur im Hinblick auf die Zahlungen eine zeitlich ausreichende Frist zur Umstellung vorsehen wollte.
    Der Wegfall der §§ 57c, 57d ZVG, der in § 186 ZVG überhaupt nicht genannt ist, gilt jedenfalls in anhängigen Verfahren ab 1. Februar.



    Sehe ich hier anderes.
    Ich denke der Gesetzgeber hat es schon so gewollt. §§ 57c, d ZVG fehlen, weil die ja wegfallen.
    Alle Änderungen gelten für zZ 1.2.2007 anhängige Verfahren ab 1.2.2007 nur Zahlungen also Sicherheitsleitungen und VT Termine erst ab 16.02.2007.

    D.h. auch ab sofort keine Bieterbelehrungen mehr. Nun erfahren sie gar nicht, dass das Haus versteigert wird.


    Die geänderte Gebühr im Zwangsverwaltungsverfahren, die nicht in Art. 11, sondern in Art. 16 Nr. 3 (§ 7 GKG) bzw. Nr. 12 Buchst. p (KV 2221 GKG) steht, gilt gemäß Art. 28 Abs. 1 schon seit dem 31. Dezember 2006. Wie das auf anhängige Verfahren anzuwenden sein soll, ist mir noch nicht ganz klar.



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