Folgender Fall:
Der Landkreis beantragt als UV-Kasse Unterhalt im vereinfachten Verfahren beginnend ab dem 01.10.2011 festzusetzen.
Der Ag erhebt Einwendungen mittels des Vordrucks unter "G". Als Beleg über sein Einkommen hat der Ag einen Sozialhilfebescheid für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.09.2012 beigefügt. Ich habe den Ag aufgefordert Nachweise über sein Einkommen für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.01.2012 einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Ag auch nach einer Erinnerung nicht nachgekommen.
Frage: Der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit kann ja nur berücksichtigt werden, wenn der Ag Belege über seine Einkünfte vorlegt. Für den Zeitraum ab dem 01.02.2012 hat er ja Belege vorgelegt und somit kann ich doch ab dem 01.02.2012 den Unterhalt nicht festsetzen, oder? Daher wäre ja nur der Zeitraum 01.10.2011 bis 31.01.2012 festzusetzen. Aber wenn es sich lediglich um rückständigen Unterhalt handelt, vollstreckt der Ast da nicht eigentlich mittels Mahnbescheid?
Der LK ist nicht bereit den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt zurückzunehmen und wird auch keinen Antrag stellen, das streitige Verfahren durchzuführen.
Ich weiß nicht so recht, was ich jetzt machen soll