Vermerk Erbteilsübertragung auf Erbschein?

  • Hallo zusammen,

    habe mich gerade mit meiner Geschäftsstelle (die jahrzentelange Nachlasserfahrung hat) unterhalten.

    Sie meint, dass Anzeigen nach § 2384 BGB etc auf der Urschrift des Erbscheins zu vermerken wären. Haben leider dazu aber nichts gefunden, mir ist das auch neu.

    Weiß da jemand bescheid (wenn möglich mit Fundstelle)??

    Danke!

  • Habe ich noch nie von gehört; wird hier auch nicht gemacht. Natürlich haben solche Urkunden Auswirkungen auf die Erbfolge. Daher weden sie als VI-Sachen eingetragen. In anderen Akten über denselben Erblasser werden Querverweise im Innendeckel gemacht. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass alle dem Gericht vorliegenden Urkunden, die Auswirkungen auf die Erbfolge haben, berücksichtigt werden.

  • Ist mir ebenfalls neu. Ein solcher Vermerk wird bei uns nicht angebracht und ergibt auch keinen Sinn, denn die Erbfolge selbst ändert sich durch die nachträgliche Übertragung oder den Verkauf nicht (mehr). Die Anzeigepflicht dient allein dem Schutz der Nachlassgläubiger. Vor diesem Hintergrund wird eine Erbteilsübertragung selbst dann nicht im Erbschein verlautbart, wenn sie vor dessen Erteilung vereinbart worden ist. Der Erbschein bezeugt immer nur die festgestellte Erbfolge ohne Berücksichtigung nachträglicher Änderungen. Lediglich die Auskünfte (an die Nachlassgläubiger) fallen entsprechend anders aus.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Lediglich die Auskünfte (an die Nachlassgläubiger) fallen entsprechend anders aus.


    ...und damit ich die Erbteilsübertragung dabei wirklich nicht übersehe, mache ich mir einen Bleistiftvermerk auf die Urschrift des Erbscheins, quasi inoffiziell...

  • Habe mich auch gerade mit diesem Thema befassen müssen, weil, eine Kollegin vor mir einen Vermerk auf dem Erbschein und auf dem Aktendeckel verfügt hat. Ich habe das nie gemacht und komme ins Grübeln.

    In den Aufbewahrungsbestimmungen steht nichts davon, dass die Erbteilsübertragungsverträge von der Vernichtung nach 30 Jahren auszuschließen sind.

    Allerdings ist dann auch nicht mehr der wahre Beteiligte ermittelbar.

    Ich habe einen unklärbaren Fall:
    Die gesetzliche Erbfolge wurde in den 40iger Jahren festgestellt. In der Akte befinden sich teilweise Erbteilsübertragungsverträge der Miterben an einen der Erben. Die Erben und die Berichtigungen wurden nie im GB eingetragen. Bekannt ist, dass es weitere Übertragungen gab, z. B. durch eine aussagefähige Quittung (leider Notar nicht lesbar, ohne AZ). Diese sind aber nicht mehr nachzuweisen. Besonders wichtig wäre, die Erbteilsübertragung an die nachverstorbene Ehefrau zu belegen. Dann müsste nach dieser kein Erbschein gemacht werden (der kompliziert ist, weil eine zweifelhafte Adoption dabei ist).

    Werde weiter wie bisher -keine Vermerke- verfahren, da nicht vorgeschrieben, aber irgendwie unbefriedigend, das Ganze...

    Für den Optimisten ist das Leben kein Problem, sondern bereits die Lösung.
    Marcel Pagnol

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