Ich habe einen Antrag eines Schuldners vorliegen der Einsicht in die vollständige M- Akte (auch wenn sie nicht besonders umfangreich ist) begehrt. Inklusive aller Zwischenverfügungen, Schriftsätze vom Gläubiger usw. bis zum Erlass des PfÜBs.
Er beruft sich auf das IFG und speziell auf das IFG-SH weil wir hier in SH sind. Dort heißt es aber in § 3:
[h=2]§ 3 Anwendungsbereich[/h]
(1) Die Vorschriften über den Zugang zu Informationen gelten für die
Behörden des Landes, der Kreise, der Ämter und Gemeinden sowie der sonstigen
Körperschaften des öffentlichen Rechts, auch, soweit diese Bundesrecht oder
Recht der Europäischen Gemeinschaft ausführen.
(2) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 3 Abs. 2 des
Landesverwaltungsgesetzes.
(3) Behörden im Sinne dieser Vorschrift sind nicht
1.der Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit;
2.die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden,
soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden;
3.der Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit
tätig wird.
(4) Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche oder
juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser
Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder dieser
Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wird.
Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 IFG-SH kann ich ihm die Akteneinsicht doch verweigern oder?