Tauschpartner abgelehnt... was tun?

  • @ Mitwisser:

    Ich kenne leider aus meinem Bekanntenkreis viele andere Beispiele und die haben nix mit Wechselwünschen oder übertriebenen Ansprüchen zu tun. Aber es ist doch schön, das meine ich ausdrücklich nicht ironisch, wenn jemand mit seinem Job zufrieden ist. Nur dann macht er nämlich gute Arbeit.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Vielleicht liegt der Grund der Ablehnung nicht am Start sondern am Ziel: Da Zimtstern eben keine Anfängerin ist, muss das Wunschland doch auch eine entsprechende (Beförderungs)Stelle frei haben. Wenn die Tauschpartnerin nicht in der gleichen Besoldungsgruppe ist, ist das eben nicht der Fall.

  • An meinem Wunsch-OLG Bezirk soll`s nicht liegen. Telefonisch wurde mir von dort mitgeteilt, dass sie mich sehr gern nehmen würden. Es fehlt allein die Freigabe/die Akzeptanz des Tauschpartners durch meinen Dienstherren. :(

    Mir drängt sich über die Jahre meiner Dienstzeit vielmehr der Gedanke auf, das im öffentlichen Dienst gute Leistungen eher "bestraft" werden (sei es durch Mehrarbeit, weil man ja so zielorientiert arbeitet usw. oder sei es, dass der Dienstherr einen nicht gehen lassen will)
    Insofern stimme ich Gegs voll und ganz zu, was die Motivation, Moral und Zufriedenheit der Mitarbeiter im Beamtenverhältnis betrifft.

  • Zitat


    Fraglich ist jedoch, welche Motivation Zimtstern verbleibt, wenn sie realisieren muss, dass ein Wechsel nicht möglich ist.

    wenn die motivation und damit auch der spaß an der arbeit dahin ist, dürfte einer bitte um entlassung nix mehr im wege stehen - gute kräfte finden auch in der freien wirtschaft / in anderen bereichen des öd einen arbeitgeber...

  • Ich hab dazu mal eine frage. Was sind die folgen einer Entlassung? Es wird immer gesagt man verliert seine Rentenansprüche, aber ich dachte man wird nachversichert!?

  • "Du verlierst die Pensionsansprüche und wirst nachversichert. Das aber auf Basis der sehr niedrigen Bruttogehälter der Beamten."Tut mir leid, dass ich nochmal doof nachfragen muss. Aber könntest du das Vllt näher ausführen. Ich kann mir da jetzt nicht so viel drunter vorstellen, da ich in Rentensachen nicht so drin stecke

  • Der Arbeitgeber muss für seine Arbeitnehmer einen Anteil der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind es 50 %. Der Beitrag beläuft sich z.Zt. auf 19,6 % desd Bruttolohns. Der Arbeitgeberbeitrag beläuft sich somit auf 9,8 % des Bruttolohns.

    Als die Beamtengehälter im Jahre 1957 neu justiert wurden - bis dahin wirkten sich nämlich die durch die Brüning´schen Notverordnungen der 30er-Jahre um 4 - 8 % abgesenkten Beamtengehälter aus -, wurden sie um 7 % niedriger als der vergleichbare Lohn in der privaten Wirtschaft fixiert. Der Grund war der, dass der Beamte seinen Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung einsparte, weil er dort nicht pflichtversichert ist und in dieser Hinsicht nicht besser gestellt sein sollte als der Arbeitnehmer der Privatwirtschaft.
    Im Jahre 1957 belief sich der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 14 %, so dass die Beamtengehälter um 7 % niedriger festgesetzt wurden. Man machte dabei den sog. "Eckmann-Vergleich", d.h. man verglich mehr oder weniger identische Tätigkeiten in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst und verglich die jeweilige Bezahlung.

    Neben dieser um 7 % niedrigeren Brutto-Besoldung der Beamten muss man aber auch berücksichtigen, dass Beamte wegen der Laufbahnstruktur ihrer Besoldung in den ersten Jahrzehnten erheblich weniger verdienen als am Ende ihrer Laufbahn.

    ( Niemand käme auf die abstruse Idee, einen ausgebildeten Maurer zunächst 15 Jahre als "Hilfsmaurer", dann 15 Jahre als "Untermaurer" geringer zu bezahlen, ihn aber die Tätigkeit, für die er ausgebildet ist, machen zu lassen, und erst nach 30 Jahren ihn als "Maurer" seiner Tätigkeit entsprechend zu bezahlen.) Ein Rechtspfleger hingegen ist für Tätigkeiten in Besoldungsämtern der Wertigkeit A 12, A 13, A 13 mit Zulage ausgebildet und könnte sie am Tage nach der bestandenen Rechtspflegerprüfung ausüben, muss aber wegen des Laufbahnsystems zuvor die Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 durchlaufen, was wegen der relativ geringen Beförderungsstellenzahl und einer möglicherweise nachteiligen Altersstruktur jahrzehntelang dauern kann.

    Deshalb werden die Versorgungsbezüge zu Recht aus der zuletzt 2 Jahre innegehabten Besoldungsstufe berechnet.

    Schließlich sollte man auch berücksichtigen, dass sich der Lohnabstand zwischen der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst allgemein vergrößert hat und insbesondere im Vergleich zu den Beamtengehältern noch mehr vergrößert hat, weil es fast bei jedem Tarifabschluss schon die zu einem Ritus entwickelten Abstriche und Verzögerungen bis hin zu "Nullrunden" bei der anschließenden Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtengehälter gegeben hat.

  • Ich hab dazu mal eine frage. Was sind die folgen einer Entlassung? Es wird immer gesagt man verliert seine Rentenansprüche, aber ich dachte man wird nachversichert!?

    Man verliert seine Pensionsansprüche, erlangt durch die Nachversicherung aber einen Rentenanspruch bei der DRV.
    Es sei denn du bleibst im öffentlcihen Dienst (bzw. nimmst ein solches Beamtenverhältnis innerhalb von 2 Jahren nach Entlassung wieder auf), dann übernimmt dein neuer Diesntherr deine bisherigen Pensionsansprüche.

  • Rechtsprechung betreffend § 15 BeamtStG zur Eingangsfrage:

    vergleiche z.B.:
    Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 31.03.2010 – 1 B 272/10, juris, insbes. LS 2-4 / Rn 5 u. 6, ESVGH 60, 234-237 = Schütz BeamtR ES/A II 4.1 Nr 33 = DÖV 2010, 659


    Zur hier geführten Diskussion könnte auch folgender Kongressvortrag interessante Aspekte liefern:

    Hellmuth Günther: "Zum Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn mit landes- bzw. bundesübergreifender Versetzung" in: RiA 2009, 193-201, erwähnt in juris.

  • Es ist mir ja auch ehrlich gesagt nach wie vor ein Rätsel, was Personaler sich dabei denken, wenn Sie über viele Jahre hinweg einen Personalüberhang an einzelnen OLG-Bezirken bewahren.

    Wenn z. B. beim OLG A 300 Rechtspfleger zu wenig sind, beim OLG B 100 zu viel und bei OLG C 200 zu viel - weswegen stellt man dann nicht einfach 300 neue Leute aus dem Bezirk A ein und keine aus Bezirk B und C?
    Kann eigentlich doch nicht sein, dass so etwas länger als 4 oder 5 Jahre dauert, derartige Entwicklungen wieder halbwegs auszutarieren.

  • Vielleicht liegt der Grund der Ablehnung nicht am Start sondern am Ziel: Da Zimtstern eben keine Anfängerin ist, muss das Wunschland doch auch eine entsprechende (Beförderungs)Stelle frei haben. Wenn die Tauschpartnerin nicht in der gleichen Besoldungsgruppe ist, ist das eben nicht der Fall.

    Die Grundidee könnte korrekt sein, wobei ich das Problem hier an anderer Stelle vermute.

    Zwischen Zimstern und ihrer Tauschpartnerin liegen 10 Jahre Diensttätigkeit. Entsprechende Pensionsansprüche müssen ausgeglichen werden. Das bedeutet für das abgebende OLG, dass es Ausgleichszahlungen an das Wunsch-OLG von Zimtstern zahlen muss. Da dieses Geld aber erst einmal vorhanden sein muss bzw. irgendwo im Haushalt generiert werden muss, kann es sein, dass das Geld einfach nicht vorhanden ist um den Wechsel zu vollziehen.

    Insofern kann man jedem OLG, dass einem Wechsel zustimmt (trotz Verlusten durch Ausbildungskosten und Pensionsausgleich) ehrlich dankbar sein. Wenn der Dienstherr es lässt, kann man es ihm eigentlich nicht verdenken...


  • Die Grundidee könnte korrekt sein, wobei ich das Problem hier an anderer Stelle vermute.

    Zwischen Zimstern und ihrer Tauschpartnerin liegen 10 Jahre Diensttätigkeit. Entsprechende Pensionsansprüche müssen ausgeglichen werden. Das bedeutet für das abgebende OLG, dass es Ausgleichszahlungen an das Wunsch-OLG von Zimtstern zahlen muss. Da dieses Geld aber erst einmal vorhanden sein muss bzw. irgendwo im Haushalt generiert werden muss, kann es sein, dass das Geld einfach nicht vorhanden ist um den Wechsel zu vollziehen.

    Insofern kann man jedem OLG, dass einem Wechsel zustimmt (trotz Verlusten durch Ausbildungskosten und Pensionsausgleich) ehrlich dankbar sein. Wenn der Dienstherr es lässt, kann man es ihm eigentlich nicht verdenken...

    Klärt mich "Stadtstaatenbeamten" bitte auf : werden in den Flächenländern die Versorgungsleistungen (Pensionen und Beihilfen) etwa dezentral bei den jeweiligen OLG´s verwaltet und nicht von einer zentralen Stelle des Bundeslandes ?

  • Vielleicht liegt der Grund der Ablehnung nicht am Start sondern am Ziel: Da Zimtstern eben keine Anfängerin ist, muss das Wunschland doch auch eine entsprechende (Beförderungs)Stelle frei haben. Wenn die Tauschpartnerin nicht in der gleichen Besoldungsgruppe ist, ist das eben nicht der Fall.

    Die Grundidee könnte korrekt sein, wobei ich das Problem hier an anderer Stelle vermute.

    Zwischen Zimstern und ihrer Tauschpartnerin liegen 10 Jahre Diensttätigkeit. Entsprechende Pensionsansprüche müssen ausgeglichen werden. Das bedeutet für das abgebende OLG, dass es Ausgleichszahlungen an das Wunsch-OLG von Zimtstern zahlen muss. Da dieses Geld aber erst einmal vorhanden sein muss bzw. irgendwo im Haushalt generiert werden muss, kann es sein, dass das Geld einfach nicht vorhanden ist um den Wechsel zu vollziehen.

    Insofern kann man jedem OLG, dass einem Wechsel zustimmt (trotz Verlusten durch Ausbildungskosten und Pensionsausgleich) ehrlich dankbar sein. Wenn der Dienstherr es lässt, kann man es ihm eigentlich nicht verdenken...

    Eigentlich kein Argument, da die Pensionsrückstellungen ja bekanntlich bereits jetzt gebildet sein sollten. Daß die Länder dies tatsächlich nicht tun, kann man dann jedoch nicht dem Beamten negativ zurechnen.

    Ist kein Argument, nur ein vermuteter Grund.

    Argumente für eine Versetzung aus persönlichen Gründen, gibt es, wie bereits von Mitwisser dargelegt, nicht. Du kannst dabei nur auf das Verständnis deiner Dienststelle hoffen. Sofern kein Verständnis da ist, hast du Pech gehabt, denn du hast ja bereits bei deiner Einstellung gewusst worauf du dich einlässt...

  • Hallo,

    wer eine Anpassung des Berufsbeamtentums an die heutige Zeit mit all ihrer Flexibilität fordert sollte aber bedenken, dass es auch sicher nicht mehr zeitgemäß ist, einen Arbeitgeber lebenslang an einen Arbeitnehmer zu binden.

    Deswegen gehört - konsequent gedacht - sowohl die Lebzeitverbeamtung als auch die Altersstufenbesoldung und das Pensionssystem (das ja auch nicht unwesentlich in diese Problematik mit hineinspielt, s.o.) auf den Prüfstand gestellt.

    Sich nur die Rosinen herauspicken zu wollen geht eben nicht...

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ich möchte auf einen Beschluss der Kultusministerkonferenz von 2001 mit weiteren Folgeregelungen, die ich nicht alle verlinke, verweisen. Hiernach ist beamteten und angestellten Lehrern ein Länderwechsel weit einfacher möglich.

    Augenscheinlich wird dem Privatleben eines Beamten, insb. der Familienzusammenführung, durch die Kultusminister, eine andere Bedeutung beigemessen, als dies durch Vorschreiber hier erfolgt ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!