Habt ihr eine Idee wie man in folgendem Fall vorgehen könnte:
Wohnrecht für eine 100-Jährige soll gelöscht werden. Diese hat vor dem Notar Löschungsbewilligung erteilt. Dem Notar lag jedoch nur ein abgelaufener Ausweis vor und die Bescheinigung der Stadt, dass die Dame von der Ausweispflicht befreit ist. Würdet ihr noch weiter prüfen?
Befreiung von der Ausweispflicht
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Nein.
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Wie Sternensucher. Wenn die Berechtigte von der Ausweispflicht befreit ist (z.B. § 1 Abs. 3 PAuswG), wird ohnehin keine andere Wahl bleiben.
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Vielen Dank, meine Kommentare schweigen zu diesem Thema...
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Zumindest zum Beglaubigungsvermerk hätte ich was. Aus Bamberger/Roth/Litzenburger BeurkG § 10 (über BeurkG § 40) Rn 6:
"Die Gültigkeitsdauer [des amtlichen Ausweises) ist jedoch ohne Bedeutung, solange nur eine einwandfreie Identitätsfeststellung an Hand des Lichtbildes oder der Unterschrift noch möglich ist (OLG Frankfurt DNotZ 1989, 640, 642; Winkler Rn 18 mwN)."
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Wie die Vorredner. Der Notar muss sich über die Identität des Erschienenen Gewissheit verschaffen. Wenn er beglaubigt, dass sie das unterschrieben hat, haben wir das hinzunehmen, solange wir nicht das Gegenteil wissen.
Die Beteiligten brauchen sich auch beim Notar nicht auszuweisen. Wenn sie ihm vetrauenswürdig vorgestellt werden, genügt das auch. Was wollten wir dann über den Beglaubigungsvermerk hinaus "prüfen"?
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Sehe ich auch so. Wenn der Notar Zweifel an der Identität hat, weil sich die Person nicht oder nicht genügend ausweisen kann, soll er dies im Vermerk angeben. Er trägt also schon die Verantwortung dafür, ob es sich um die angegebene Person handelt. Allein ein abgelaufener PA ist noch kein Grund für Zweifel.
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Dazu habe ich folgenden Sachverhalt:
a)
Laut UR erscheint X als Veräußerer.X konnte sich nicht ausweisen legt jedoch eine gesiegelte Bescheinigung der Gemeinde vor, die ihn von der Ausweispflicht gemäß § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz befreit.
Danach erklärt der Notar in der Urkunde, dass er die Identität des Erschienenen nicht zweifelsfrei feststellen kann und dies Auswirkungen auf die Beweiskraft der heutigen Beurkundung haben kann.
Toll, aber ich ?????
Kleiner Bonus noch in der Urkunde :-):
b)
Erwerber ist ein Ukrainer, vertreten durch seinen Bruder.
Der legt eine Vollmacht eines Notariats in der Ukraine samt Übersetzung vor (begl. Abschrift der gesiegelten Urschrift) nebst Übersetzung.Benötige ich hier noch weitere Nachweise (Apostille)?
Ist das zu a) und b) ausreichend?
Danke für die Hilfen
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Das Problem ist, dass - anders als nach BeurkG allgemein - für Grundstücksgeschäfte auch noch das Geldwäschegesetz beachtet werden muss. Es ist demnach zwingend eine Identifizierung nach § 12 Abs. 1 GwG erforderlich. Auch bei "von Person bekannt" muss alle 10 Jahre der neue BPA vorgelegt werden, und "vorgestellt durch den Bürovorsteher" geht im Bereich des GwG gar nicht mehr.
Der Ukrainer dagegen ist ausreichend identifiziert, wenn sich aus der Vollmacht (doch sicher mit Apostille, oder? der SV schweigt dazu) die nach GwG erforderlichen Daten entnehmen oder der Ausweis dem Notar sonst vorgelegen hat.
Es wundert mich sehr, dass diese Urkunde überhaupt in den Rechtsverkehr gelangt ist.
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Zu a) ist das m.E. nicht ausreichend. Wenn der Notar sich nicht von der Identität überzeugen konnte, dann ist ein Handeln des Eigentümers nicht nachgewiesen.
Die Bescheinigung nach dem Personalausweisgesetz hilft da m.E. nicht weiter.zu b) ist m.E. eine Apostille erforderlich
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tom: So ganz schweigsam ist der SV nicht, lumpi fragt ja gerade an, ob die Apostille noch benötigt wird... Und Du hast ja die Antwort schon indirekt gegeben.
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tom: So ganz schweigsam ist der SV nicht, lumpi fragt ja gerade an, ob die Apostille noch benötigt wird... Und Du hast ja die Antwort schon indirekt gegeben.
Stimmt. Ja, braucht man.
Und den Ausweis braucht man auch. Führt immer zu Gejammer, weil "ich fahre ja nicht mehr ins Ausland"
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zwingend
Zwingend nicht (BeckOGK/Bord BeurkG § 10 Rn. 37.1: „… sollte nicht auf der Vorlage eines gültigen Ausweises bestanden werden müssen“ mit Hinweis auf Armbrüster/Preuß/Renner/Piegsa BeurkG § 10 Rn. 29). Ratsam halt. Wobei der Kreis der von der Ausweispflicht Befreiten vermutlich wirklich nicht mehr allzu oft in Urlaub fährt.
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zwingend
Zwingend nicht (BeckOGK/Bord BeurkG § 10 Rn. 37.1: „… sollte nicht auf der Vorlage eines gültigen Ausweises bestanden werden müssen“ mit Hinweis auf Armbrüster/Preuß/Renner/Piegsa BeurkG § 10 Rn. 29). Ratsam halt. Wobei der Kreis der von der Ausweispflicht Befreiten vermutlich wirklich nicht mehr allzu oft in Urlaub fährt.
Es geht nicht um das Beurkundungsgesetz, sondern um das Geldwäschegesetz. Nach BeurkG muss der Notar "sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen" (§ 10 Abs. 1 BeurkG), das geht auch ohne (oder mit abgelaufenem) Ausweis. Für Rechtsgeschäfte, die Identifizierungspflichten nach dem GwG auslösen, gelten die dortigen, strengeren, Vorschriften.
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Es geht nicht um das Beurkundungsgesetz, sondern um das Geldwäschegesetz.
Auch bei der Fundstelle.
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Es geht nicht um das Beurkundungsgesetz, sondern um das Geldwäschegesetz.
Auch bei der Fundstelle.
Mag sein. Es handelt sich hier um notarypisch vom gewünschten Ergebnis her gedachte Ausführungen (siehe auch: Langenfeld, Eheverträge, 4. bis 7. Auflage), die schon dem Wortlaut des Gesetzes nicht entsprechen. Da ich nicht derjenige sein möchte, der der Aufsichtsbehörde (oder der Staatsanwaltschaft) erklärt, warum in einem Geldwäscheverdachtsfall ohne korrekte Identifikation der Beteiligten beurkundet wurde, ignoriere ich solche "Kommentierungen". -
Ist denn dem Notar zwingend eine Bescheinigung der Gemeinde/Stadt vorzulegen, dass die Person von der Ausweispflicht befreit ist? Der Beglaubigungsvermerk schweigt sich hier dazu aus... hier steht lediglich, dass die Person von der Ausweispflicht befreit sei und keinen gültigen Ausweis vorlegen konnte, jedoch konnte sie einen abgelaufenen Ausweis vorlegen, so dass keine Zweifel an der Identität bestehe. Reicht mir das?
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Siehe #14.
Da hier "nur" eine Unterschriftsbeglaubigung erfolgte, scheint es kein Anwendungsfall für das Geldwäschegesetz zu sein und mithin sollte es Dir ausreichen.
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