Generalvollmacht über den Tod hinaus

  • Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, ist die Vollmacht durch Konfusion erloschen, weil sich niemand selbst vetreten kann. Er handelt demnach in diesem Fall nicht als Bevollmächtiger, sondern ausschließlich und allenfalls -ggf. im Wege der Auslegung- im eigenen Namen in seiner Eigenschaft als Erbe. Dann ist aber erst recht ein Erbschein erforderlich.

    Das Verfahrensrecht hat eine dienende Funktion. Der Erbschein ist erforderlich, weil das Grundbuchamt in der Regel nicht weiß, wer Erbe ist. Du argumentierst aber nun damit, dass ein Erbschein nur deshalb erforderlich sein könnte, weil der Bevollmächtigte auch Alleinerbe ist. In diesem Fall wäre die Erbenstellung sicher und ein weiterer Erbnachweis bloße Förmelei. Es ist bei Vorlage der (öffentlich beglaubigten) Vollmacht in jedem Fall sicher, dass der Bevollmächtigte (oder Alleinerbe) verfügen darf. Wozu soll der Erbschein dann gut sein?

    Deine Argumentation krankt daran, dass sie den grundbuchmäßigen Nachweis der Erbfolge bereits unterstellt, um sodann zu konstatieren, dass es demzufolge unerheblich sei, ob als Bevollmächtigter oder im eigenen Namen als Erbe gehandelt wird.

    Zutreffenderweise verhält es sich jedoch wie folgt: Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Erblassers ist, ist es ein rechtliches Ding der Unmöglichkeit, dass er sich selbst vertritt. Er kann also nicht mehr als Bevollmächtiger im fremden (sic!) Namen, sondern nur noch als Erbe im eigenen Namen handeln. Geben die Eintragungsunterlagen ein solches Handeln im eigenen Namen her (das kann nur im Wege der Auslegung der Fall sein, weil ausdrücklich ja gerade nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigter gehandelt wurde), liegt eine "ganz normale" Verfügung durch den Erben vor. Und der Erbe muss eben nach Maßgabe des § 35 GBO nachweisen, dass er Erbe ist, wenn er über Nachlassgrundbesitz verfügen will, der im Grundbuch noch auf den Namen des Erblassers eingetragen ist.

    Alles in allem aus meiner Sicht eine ganz klare und eindeutige Angelegenheit, weil sich schlechterdings nicht begründen lässt, dass man sich aufgrund einer Vollmacht auch selbst vertreten kann. Vertreter und Vertretener können nun einmal nicht ein und dieselbe Person sein.

  • Du hast wahrscheinlich den Fall im Auge, dass beide Bevollmächtigte einzelvertretungsberechtigt sind. Sind sie zugleich die einzigen Miterben, dürfte die Vollmacht jedenfalls für den anderen Miterben fortbestehen. [...] In einem solchen Fall kann der einzelne Vollmachtnehmer nur für den anderen Miterben in Vollmacht handeln. Für sich selbst kann er also nur im eigenen Namen handeln, also als Erbe. Damit sind wir wieder beim Erbschein.

    Also würde in meinem Fall doch die Vollmacht alleine genügen(?).

    Das denke ich nicht.

    Der Miterbe, der Bevollmächtigter ist, kann sich nicht selbst vertreten, sondern er handelt für sich selbst, sodass er aufgrund der Vollmacht nur den anderen Miterben vertreten kann. Damit liegt eine Verfügung vor, die der eine Miterbe im eigenen Namen und zugleich in Vertretung für den anderen Miterben vornimmt. Letztere Vertretung geht in Ordnung, aber nicht das Handeln in eigenem Namen, denn dies ist ein Handeln als Erbe und das setzt den Nachweis der Erbfolge nach Maßgabe des § 35 GBO voraus.

  • Es ist bei Vorlage der (öffentlich beglaubigten) Vollmacht in jedem Fall sicher, dass der Bevollmächtigte (oder Alleinerbe) verfügen darf.

    Genau das ist nach Palandt (a.a.O.) eben "sehr str". Siehe auch die von Prinz zitierten Nachweise.

    Ich habe noch nie verstanden, was daran "sehr streitig" sein soll. Eine Vollmacht setzt begrifflich voraus, dass Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer verschiedene Personen sind und dass sich dies auch noch im Zeitpunkt des Handelns des Bevollmächtigten noch so verhält. Ist der Bevollmächtigte im Zeitpunkt seines Handelns aber bereits kraft Erbfolge selbst zum Vollmachtnehmer geworden, ist eine Vertretung (der eigenen Person!) begrifflich nicht mehr denkbar.

  • Hier war die Erbfolge bereits nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen und die Erben stehen demzufolge auch schon im Grundbuch.

    A hätte nach meiner Ansicht demzufolge handeln müssen:

    a) für sich selbst;
    b) aufgrund der vom Erblasser M erteilten Vollmacht für den Miterben B.

  • ...Im Wesentlichen stütze ich mich auf zwei Argumente, wobei im vorliegenden Fall aber nur eines greift:

    Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, ist die Vollmacht durch Konfusion erloschen, weil sich niemand selbst vetreten kann. Er handelt demnach in diesem Fall nicht als Bevollmächtiger, sondern ausschließlich und allenfalls -ggf. im Wege der Auslegung- im eigenen Namen in seiner Eigenschaft als Erbe. Dann ist aber erst recht ein Erbschein erforderlich.

    s. in diesem Zusammenhang auch das Gutachten des DNotI, Abruf-Nr.: 112811, letzte Aktualisierung vom 4. August 2011:

    „… Problematisch ist es, wenn der Bevollmächtigte zugleich Alleinerbe bzw. Vorerbe des als Grundstückseigentümer eingetragenen Vollmachtgebers und Erblassers ist. Es wird der Standpunkt vertreten, der Erbe könne als Alleinerbe nach dem Tod des Vollmachtgebers diesen bzw. sich selber nicht mehr wirksam vertreten, weil dies begrifflich unmöglich sei (so OLG Stuttgart NJW 1948, 627). Nach a. A. kann der Bevollmächtigte, auch wenn er Alleinerbe des Vollmachtgebers ist, aufgrund der Vollmacht ohne Nachweis seines Erbenrechts Rechtsgeschäfte über den Nachlass abschließen (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl. 2012, § 168 Rn. 4; LG Bremen Rpfleger 1993, 235). Allerdings erfasst diese Diskussion u. E. nur den Fall, dass der Bevollmächtigte Alleinerbe bzw. alleiniger Vorerbe des Bevollmächtigten ist ….“

    Die letztgenannte Annahme des DNotI ist in ihrer Allgemeinheit nicht zutreffend. Zutreffend ist sie, soweit der Bevollmächtigte, der selbst Miterbe ist, aufgrund der vom Erblasser erteilten Vollmacht die anderen Miterben vertritt. Unzutreffend ist sie dagegen, soweit er sich selbst vertreten will, weil dies rechtlich unmöglich ist. Die Argumentation des DNotI, der betreffende Miterbe würde hier "nicht für sich selbst, sondern für die Miterben in ihrer gesamthändischen Verbundenheit" handeln (so auch Kurze ZErb 2008, 399, 406), wäre nur zutreffend, wenn die Erbengemeinschaft rechtsfähig wäre. Da sie dies aber nicht ist, liegt nichts anderes vor als die "normale" gemeinschaftliche Verfügung mehrerer Miterben über einen Nachlassgegenstand. Und dabei handeln sie im eigenen Namen, was im Hinblick auf den vom Erblasser Bevollmächtigten, der zugleich Miterbe ist, den Nachweis der Erbfolge voraussetzt, weil er sich nicht selbst vertreten kann.

  • Kann die Generalvollmacht dazu verwendet werden, dass sich der überlebende Ehgatte (nicht Erbe) sich den vermachten Nießbrauch an den Erbteilen der Kinder einräumt ?
    vgl. Beitrag Nachlassnießbrauch-Erbteilsnießbrauch im Grundbuchbereich.

  • Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, ist die Vollmacht durch Konfusion erloschen, weil sich niemand selbst vetreten kann. Er handelt demnach in diesem Fall nicht als Bevollmächtiger, sondern ausschließlich und allenfalls -ggf. im Wege der Auslegung- im eigenen Namen in seiner Eigenschaft als Erbe. Dann ist aber erst recht ein Erbschein erforderlich.

    Das Verfahrensrecht hat eine dienende Funktion. Der Erbschein ist erforderlich, weil das Grundbuchamt in der Regel nicht weiß, wer Erbe ist. Du argumentierst aber nun damit, dass ein Erbschein nur deshalb erforderlich sein könnte, weil der Bevollmächtigte auch Alleinerbe ist. In diesem Fall wäre die Erbenstellung sicher und ein weiterer Erbnachweis bloße Förmelei. Es ist bei Vorlage der (öffentlich beglaubigten) Vollmacht in jedem Fall sicher, dass der Bevollmächtigte (oder Alleinerbe) verfügen darf. Wozu soll der Erbschein dann gut sein?

    Deine Argumentation krankt daran, dass sie den grundbuchmäßigen Nachweis der Erbfolge bereits unterstellt, um sodann zu konstatieren, dass es demzufolge unerheblich sei, ob als Bevollmächtigter oder im eigenen Namen als Erbe gehandelt wird.

    Zutreffenderweise verhält es sich jedoch wie folgt: Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Erblassers ist, ist es ein rechtliches Ding der Unmöglichkeit, dass er sich selbst vertritt. Er kann also nicht mehr als Bevollmächtiger im fremden (sic!) Namen, sondern nur noch als Erbe im eigenen Namen handeln. Geben die Eintragungsunterlagen ein solches Handeln im eigenen Namen her (das kann nur im Wege der Auslegung der Fall sein, weil ausdrücklich ja gerade nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigter gehandelt wurde), liegt eine "ganz normale" Verfügung durch den Erben vor. Und der Erbe muss eben nach Maßgabe des § 35 GBO nachweisen, dass er Erbe ist, wenn er über Nachlassgrundbesitz verfügen will, der im Grundbuch noch auf den Namen des Erblassers eingetragen ist.

    Alles in allem aus meiner Sicht eine ganz klare und eindeutige Angelegenheit, weil sich schlechterdings nicht begründen lässt, dass man sich aufgrund einer Vollmacht auch selbst vertreten kann. Vertreter und Vertretener können nun einmal nicht ein und dieselbe Person sein.

    Ich sehe das so, wie Meyer-Stolte in seiner Anmerkung zu LG Bremen, Rpfleger 1983, 235/236, der unter anderem auf die Abhandlung von Haegele, Rpfleger 1968, 345 (dort mit Ablehnung der Ansicht des OLG Stuttgart, JFG 12, 272 und StZ 1948, 455 = NJW 1948, 627 in Fußn. 10) verweist:

    „..Hagele…hat die Frage auf den Punkt gebracht: Führt das Zusammenfallen von Bevollmächtigtenstellung und Erbenstellung zum Erlöschen der Vollmacht oder nicht ?. Schon Hueck hat in seiner Anmerkung zu OLG Stuttgart (StZ 1948, 346 f.) verdeutlicht, dass es für den Rechtsverkehr zu einer unerträglichen Unsicherheit führen werde, wenn man den Fortbstand der Vollmacht davon abhängig machte, ob der Bevollmächtigte Alleinerbe, Miterbe oder Nacherbe wird; welche der drei Varianten vorliegt, ist für den Rechtsverkehr meist nicht erkennbar, oft nicht einmal für die Beteiligten vorhersehbar und vielfach zumindest eine Zeitlang in der Schwebe (Erbausschlagung). Da aber dier Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert, was die Wirksamkeit von Rechtshandlungen angeht, verdient schon deshalb die vom OLG Stuttgart vertretene Ansicht keine Gefolgschaft, ist vielmehr dem LG Bremen zuzustimmen: die schwammige Formulierung „die Legitimationswirkung wird nicht beseitigt“ dürfte dabei sicher nur so zu verstehen sein, dass die Vollmacht durch die hier zu untersuchende Konsolidation nicht erlischt, sondern fortbesteht“…

    Alltäglicher Fall ist doch, dass eine transmortale Vollmacht erteilt wird, über ein Bankkonto zu verfügen. Ich jedenfalls wünsche nicht, dass dann der Bankangestellte die Verfügungsbefugnis des Bevollmächtigten deshalb in Zweifel zieht, weil er ja auch Alleinerbe nach dem Vollmachtgeber geworden sein könnte.

    Nicht anders sehe ich das im Grundbuchverfahren. Wenn der Bevollmächtigte nun tatsächlich auch der Alleinerbe des Vollmachtgebers ist, muss er seine Erklärungen eben als Alleinerbe gegen sich gelten lassen. An dem Umstand, dass er so (als Bevollmächtigter) oder so (als Alleinerbe) wirksam verfügt hat, ändert das nichts; es ist -wie das LG Bremen mE zurecht ausführt- lediglich eine Frage der Legitimierung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dann müsste der Erbe-Bevollmächtigte aber konsequenterweise sowohl in eigenem Namen als auch für den Erblasser aufgrund der Vollmacht handeln. Nur dann wäre es in der Tat lediglich noch die Frage, welches der beiden zutreffen mag.

    Die andere Frage ist, ob sich die Rechtsprechung nicht einfach darauf zurückziehen wird, dass das Grundbuchamt bei bloßen Zweifeln am Fortbestand der Vollmacht noch keinen Zwischenverfügungsgrund hat, solange die Ausfertigung oder Urschrift noch im Rechtsverkehr unterwegs ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ist der Bevollmächtigte nicht Erbe, sind die Erben durch die Vollmacht wirksam vertreten.
    Ist der Bevollmächtige Alleinerbe oder Miterbe bringt er durch seine eigene Mitwirkung am Rechtsgeschäft m.E. auch zum Ausdruck, dass er auch für sich handelt.
    Damit sind die Rechtsgeschäfte m.E. in jedem Falle wirksam, unabhänig davon, ob ein Erbschein vorliegt oder nicht.

  • Ist der Bevollmächtige Alleinerbe oder Miterbe bringt er durch seine eigene Mitwirkung am Rechtsgeschäft m.E. auch zum Ausdruck, dass er auch für sich handelt.


    Verzeih, aber wenn ich Dir eine Vollmacht zum Erwerb eines Grundstücks erteile und Du aufgrund dieser Vollmacht für mich handelst, dann wage ich zu behaupten, dass Du durch Deine (bloße) Mitwirkung am Rechtsgeschäft ganz sicher nicht zum Ausdruck bringst (und ganz sicher auch nicht bringen willst), dass Du auch für Dich handelst.

    Es kommt also schon (auch) darauf an, wer für wen handelt.

    Und normalerweise kenne ich als Grundsatz, dass Schweigen (auch nur zu etwas) eben keine Willenserklärung ist und nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände als solche verstanden werden kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich denke, dass es wenig Sinn macht, all das nachzubeten, was der eine vom anderen und viele danach seit Reichsgerichtszeiten voneinander abgeschrieben haben und was demzufolge aus heutiger Sicht als -nicht mehr hinterfragte- gängige Ansicht erscheint. Auch wenn etwas gängig ist, heißt das nicht, dass es zutreffend sein muss.

    Was die Alleinerbenstellung des Vollmachtnehmers angeht, so beginnt sich auch in der aktuellen Literatur immer mehr die Ansicht durchzusetzen, dass es rechtlich unmöglich ist, sich selbst zu vertreten (vgl. etwa Staudinger/Reimann, Bearb. 2012, Vorbem. zu § 2197 ff. Rn. 70; Bengel/Reimann/Bengel, Handbuch der TV, 4. Aufl., 1 Kap. Rn. 51a). Wie man sieht, braucht es mitunter auch für Selbstverständlichkeiten seine Zeit, bis sie sich durchsetzen. Aber immerhin!

    Die Autoren, die diese Selbstverständlichkeit verinnerlicht haben, verfallen sodann auf den an sich naheliegenden "Ausweg", dass der Bevollmächtigte dann eben für sich selbst in seiner Eigenschaft als Alleinerbe handelt und dass sein nicht mehr mögliches Vollmachthandeln in diesem Sinne auszulegen wäre (vgl. etwa Staudinger/Reimann und Bengel/Reimann/Bengel je a.a.O.). Selbst wenn man -auch im Grundbuchverfahren- eine solche großzügige Auslegung befürworten wollte, ist man dann aber bei einer Verfügung des Alleinerben angelangt, der sich insoweit natürlich nach § 35 GBO zu legitimieren hat. Dass diejenigen, die den genannten "Ausweg" befürworten, das sich aus diesem Ausweg konsequenterweise und zwingend ergebende grundbuchrechtliche Folgeproblem des Erbnachweises nicht sehen, ändert nichts am Erfordernis dieses Nachweises. Dass er erforderlich ist, liegt bei einem Eigenhandeln des Erben eben in der rechtlichen Natur der Dinge.

    Die vorstehenden Ausführungen beschäftigen sich nur mit der Konfusionsproblematik. Als weiteres Problem im Hinblick auf das Erfordernis eines Erbnachweises kommt aber noch hinzu, dass ein nicht mit dem Bevollmächtigten identischer Allein- oder Miterbe vorhanden sein kann, der als Minderjähriger oder Betreuter nicht geschäftsfähig ist, sodass sich die Frage ergibt, ob der Bevollmächtigte nunmehr den gleichen Genehmigungstatbeständen wie der betreffende gesetzliche Vertreter unterliegt. Wenn man dies zutreffenderweise bejaht, kommt man auch aus diesem -für sich alleine schon ausreichenden- Grund ohne Erbschein nicht weiter.

  • Ich bin auch der Auffassung, dass die Vollmacht durch Konfusion erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbt. Ich stütze meine Ansicht dazu, dass kein Erbschein erforderlich ist, auf eine teleologische Reduktion des § 35 GBO. Wenn die Vollmacht vorliegt, ist klar, dass entweder Vollmacht besteht oder der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers ist. Damit liegt ein ausreichender eindeutiger Nachweis vor. Der Sinn und Zweck des § 35 GBO verlangt in diesem Fall keinen zusätzlichen Erbnachweis.

    Die Frage nach dem Handeln im eigenen/fremden Namen sehe ich so: Der bevollmächtigte Alleinerbe sagt, dass er im Namen der Erben des Vollmachtgebers handeln will. Damit sagt er zugleich, dass er im eigenen Namen handelt, wenn er Alleinerbe ist.

  • Würdest Du dann bei einem Erben, der mangels anderer Erklärung nur für sich handelt, davon ausgehen, dass er damit zugleich sagt, dass er auch als Testamentsvollstrecker handelt, wenn er selbst zufällig ebendieser Testamentsvollstrecker sein sollte? Oder als Bevollmächtigter, wenn er zugleich Bevollomächtigter ist?

    Das dreht die Lage zwar ein wenig um, aber für die Frage des "Handelns für ..." dürfte es darauf doch nicht ankommen ... ?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zu den Ausführungen von Andreas:
    Die Notare sollten also in solchen Fällen den Erschienenen handeln lassen
    a) für die Erben des Vollmachtgebers
    b) und zugleich im eigenenen Namen soweit der Erschienene Alleinerbe oder Miterbe des Vollmachtgebers geworden ist.
    Dann wäre wohl alles abgedeckt.

    Zu den Ausführungen von Cromwell:
    Mit dem vorstehenden Vorschlag sind allerdings Deine Einwände noch nicht aus der Wert geschafft. Hierzu überlege ich mir noch was.

  • Würdest Du dann bei einem Erben, der mangels anderer Erklärung nur für sich handelt, davon ausgehen, dass er damit zugleich sagt, dass er auch als Testamentsvollstrecker handelt, wenn er selbst zufällig ebendieser Testamentsvollstrecker sein sollte? Oder als Bevollmächtigter, wenn er zugleich Bevollomächtigter ist?

    Nein, weil es bei der Frage nicht darum geht, für wen gehandelt wird, sondern darum, ob mit Vertretungsmacht gehandelt werden soll. Ein Bevollmächtiger kann aber zum Beispiel auch mit Absicht als Verteter ohne Vertretungsmacht auftreten, wenn er das will.

  • Oder er will sich gerade dann nicht verpflichten, wenn er vom Tod des Vollmachtgebers wußte und dennoch aufgrund der Vollmacht handelt (vgl. Staudinger/Reimann a.a.O.; Bamberger/Roth/Mayer § 2197 Rn 43). Damit sind dann wohl alle Varianten durchgespielt. Für`s Grundbuchverfahren aber nicht zu gebrauchen.

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