Ich bräuchte mal dringend Hilfe.
Bei einem Kaufvertrag verkauft ein Mann ein Grundstück an seinen Schwager.
Ist hier eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde nach §§ 24 ff. BauGB bei der Umschreibung vorzulegen?
Danke vorab für die Postings....
Vorkaufsrecht bei Verkauf an Schwager
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Die Ausnahmen aus § 26 BauGB treffen den Fall nicht, da der Schwager ja nicht in gerader sondern in der Seitenlinie verschwägert ist. Somit ist m.E. eine Erklärung der Gemeinde zum Vorkaufsrecht erforderlich.
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Ok. Es geht also tatsächlich um den Unterschied in gerader oder in Seitenlinie verschwägert....
Wir haben nämlich eine Kommentierung des BauGB gefunden, bei welcher der Schwager vom Vorkaufsrecht ausgenommen ist.
Aber trotzdem vielen Dank für die schnelle Antwort... -
Wir haben nämlich eine Kommentierung des BauGB gefunden, bei welcher der Schwager vom Vorkaufsrecht ausgenommen ist.
Wirklich der Schwager oder vielleicht der Schwiegersohn bzw. -vater?Womit begründet der Kommentar seine Auffassung?
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In dem Kommentar wird der § 26 BauGB behandelt und da steht beim "Verwandtenprivileg", dass die Geschwister des Ehegatten beim Vorkaufsrecht ausgeschlossen sind...
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Interessant! Im Gesetz steht es anders, finde ich.
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Der Schwager (Bruder des Ehegatten) ist kein Verwandter in gerader Linie für den Ehegatten. Somit keine Befreiung und Vorkaufsrechtsverzsichtserklärung erforderlich. So auch zB. Ernst/Zinkhahn zu § 26 BauGB
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Ulf wieso im Gesetz was anderes?
[h=3]§ 26
Ausschluss des Vorkaufsrechts[/h]Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn1. -
Okay, wenn man den Satz so versteht schon. Ich denke aber, dass sich das "oder verschwägert" auf die davor erwähnten Verwandten gerader Linie bezieht. Dann gibt es folgende befreite Personengruppen:
- Verwandte gerader Linie
- Verschwägerte gerader Linie
- Verwandte bis zum Dritten Grad in der Seitenlinie.
Und ich denke, dass der Satz so gemeint ist, da andernfalls sämtliche Verschwägerte befreit wären, wogegen man bei der Verwandtschaft Einschränkungen hätte. Das wäre unlogisch.
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... Ich denke aber, dass sich das "oder verschwägert" auf die davor erwähnten Verwandten gerader Linie bezieht. Dann gibt es folgende befreite Personengruppen:
- Verwandte gerader Linie
- Verschwägerte gerader Linie
- Verwandte bis zum Dritten Grad in der Seitenlinie.
So verstehe ich das auch.
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Wenn ich also die Antworten richtig deute, ist also eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung erforderlich oder?
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Beim Kollegen Manne nicht, ansonsten schon.
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Das Thema hatte ich mit meinem Chef auch. Der sieht das ähnlich....
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Na ja, dann sind wir uns zumindest in der Uneinigkeit einig.
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Ich verstehe nicht, wo das Problem ist. Der Schwager befindet sich unstreitig in der Seitenlinie (über die Eltern des Ehegatten). Und in der Seitenlinie ist das Vorkaufsrecht nur bei Verwandten ausgeschlossen, nicht aber bei Verschwägerten. § 26 I BauGB ist doch an dieser Stelle nicht falsch zu verstehen.
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In der von JensW erwähnten Kommentarstelle ist das zwischenzeitlich auch geändert.
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Hallo allerseits,
ich häng mich hier mal ran mit einem ähnlichen Problem.
Opa verkauft Grundstück an Enkelin und deren Lebenspartner (vermute ich, weil gleiche Anschrift).
Ich habe Vorkaufsrechtsverzichtserklärung verlangt, weil meiner Meinung nach die Privilegierung des § 26 Nr. 1 BauGB nur für die Enkeltochter gilt.
Der Notar meint diese Privilegierung erfasst auch den "Freund", da diese sonst in Leere laufen würde (Verweis auf Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 26 Rn 2).
Beim Nachlesen bin ich dann über den Beck-Online-Kommentar zu § 26 gestolpert. Da steht in Rdn 5, dass das Vorkaufsrecht bei Schwägerschaft in gerader Linie ausgeschlossen ist und somit nicht besteht bei Verträgen zwischen Schwiegergroßeltern und Schwiegerenkeln.
Zählt der Freund/Lebenspartner der Enkelin als Schwiegerenkel ? -
Zählt der Freund/Lebenspartner der Enkelin als Schwiegerenkel ?
Dazu müßte die Enkelin mit ihm verheiratet sein. Also muß der Vorkaufsrechtsverzicht (oder das Negativattest) her. Ach ja, grunderwerbsteuerpflichtig ist das natürlich auch - UB muß vorliegen, da eben nicht nur an Verwandte in gerader Linie oder deren Ehe- oder Lebenspartner (letzteres heißt: im Sinne des LPartG, also gleichgeschlechtlich) erfolgt, sondern (auch) an Dritte. -
So ist es.
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Zählt der Freund/Lebenspartner der Enkelin als Schwiegerenkel ?
Natürlich nicht. Anders wäre es bei einer eingetragenen Lebenspartnerin!
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