Verteilung in der WVP - Geld reicht nicht

  • Meine zwei Lösungswege wären:

    a) Dem Treuhänder dieses Guthaben als weitere Auslagen zuschlagen
    b) Analog nach § 203 Abs. 3 S. 1 InsO dem Schuldner überlassen. Hierzu könnte man noch einen Beschluss veröffentlichen in der Art, dass der Betrag dem Schuldner überlassen wird, da eine Verteilung unwirtschaftlich ist. Ich lehne mich da an die Entscheidung des LG Göttingen vom 16.12.2011, 10 T 110/11 an.

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  • # 21 ist vernünftig.

    a) Habe ich auch schon so gemacht, kommt halt auf den Betrag an, bei 300 € zwar eher schwierig zu rechtfertigen, aber wenn der TH das halbwegs überzeugend hinbekommt mit der ungefähren Darstellung der Einzelauslagen ;)

    b) finde ich grundsätzlich am überzeugendsten, bis auf das der Schuldner 300 € wieder bekommen soll, weil er vorher so fleißig diversifizierend Schulden bei 80 Gl. gemacht hat, tolle Belohnung.

    Lösung 7:

    Geld an Schuldner auszahlen mit der Bitte um eigenständige Überweisung an die 80 Gl. gemäß anliegendem Quotenausdruck,
    da er anderenfalls einen möglichen Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung riskiert; zur Vermeidung des Widerrufsrisikos kann die entsprechende Ausschüttung auch durch den TH erfolgen. Hiermit sind jedoch weitere Kosten verbunden, weshalb vorab um Einzahlung der dann entstehenden Erhöhungsvergütung von 750,00 € gebeten wird. Um kurzfristige Rückäußerung wird gebeten.

    Nein, ernsthaft: # 21 b) finde ich emotional zwar unbefriedigend, aber wirtschaftlich sinnvoll und gangbar.

    (Wer wider Erwarten von den 80 Gl. ggf. seinen dadurch entgangenen Anteil von 0,87 € im Regreßwege geltend machen möchte, bekommt eine ungestempelte Briefmarke aus dem Fundus der gerichtlichen Briefannahmestelle übersandt.)

  • Nicht, dass ich jetzt nch arbeite ;), aber ich habe mir mal den Aufsatz von Graeber durchgelesen. Also dessen Lösung verstehe ich nicht. Bin wohl zu doof oder es ist zu spät...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • bei einer solchen winzquotenSch als weitere Vergütung festsetzen. Wenn da ein Gläubiger kommen sollte, seine 22 cent fordert, kriegt der von mir 2 Euro glatt und ich hoff, er wird dran ersticken !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ....Wenn da ein Gläubiger kommen sollte, seine 22 cent fordert, kriegt der von mir 2 Euro glatt und ich hoff, er wird dran ersticken !

    Ho, ho, ho. Wer wird denn... gegen die armen Gläubiger hetzen?! So kurz vor Weihnachten. Was würden wir (Inso-Rechtspfleger und Verwalter) denn machen ohne die lieben Gläubiger; wir hätten doch nix zu tun...:D

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • bei einer solchen winzquotenSch als weitere Vergütung festsetzen. Wenn da ein Gläubiger kommen sollte, seine 22 cent fordert, kriegt der von mir 2 Euro glatt und ich hoff, er wird dran ersticken !

    Ich spreche jetzt sicher nicht für alle Gläubiger, aber ich bin mir sicher, ein großer Teil hätte kein Problem damit, das Geld für Ärzte ohne Grenzen etc zu spenden.:daumenrau

    Es dagegen einem IV als Vergütung dafür auszuzahlen, dass er ja theoretisch Aufwand gehabt hätte, wenn er denn etwas ausgeschüttet hätte...:daumenrun

    So direkt notleidend oder gemeinnützig kommen IV einem nicht vor, wenn man mal einen kreativ gestalteten Vergütungsantrag gelesen hat :mad: Dem Schuldner gönnt man es im Normalfall ja auch eher nicht, so dass sich viele Gläubiger sicher nur schwer entscheiden könnten, wer zuletzt dran ersticken soll.

    Ich weiß natürlich, dass man grundsätzlich nicht vom Verhalten Einzelner auf Alle schließen darf, aber so wie es Eurer Lebenserfahrung entspricht, dass Schuldner oft eher windige Gesellen sind und Gläubiger vor allem auf ihre eigenen Interessen schauen, entspricht es bisher leider meiner Erfahrung, dass 100% meiner 5 gelesenen Vergütungsanträge eher auf eine gewisse Gier seitens der IV schliessen lassen.

  • @ TinMan:

    "Wer meint, dass Insolvenzverwalter aus altruistischen Gründen handeln, hat die dt. Wirtschaftsordnung grundlegend missverstanden." Der Spruch stammt nicht von mir, sondern wird als Aussage eines bekannten dt. Konkurs- und Insolvenzverwalters kolportiert.

    Ansonsten sind 5 Vergütungsansträge wahrlich viel und was ein Gläubiger als Gier bezeichnet, könnte durchaus auch angemessene Vergütung sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ TinMan:

    "Wer meint, dass Insolvenzverwalter aus altruistischen Gründen handeln, hat die dt. Wirtschaftsordnung grundlegend missverstanden." Der Spruch stammt nicht von mir, sondern wird als Aussage eines bekannten dt. Konkurs- und Insolvenzverwalters kolportiert.

    Ansonsten sind 5 Vergütungsansträge wahrlich viel und was ein Gläubiger als Gier bezeichnet, könnte durchaus auch angemessene Vergütung sein.


    Na ja, für einen "normalen" Gläubiger sind 5 schon ganz ordentlich.;) Aber keine Sorge, ich weiss durchaus, dass Einzelfälle keinen Rückschluss auf alle zulassen.
    Aber es sei bitte zugestanden, dass Zuschlagstatbestände, bei denen der relevante Sachverhalt um den Faktor 5 übertrieben wird, sowie wenn dieselben Tätigkeiten sowohl als vorläufiger IV als auch als endgültiger IV nochmal abgerechnet werden, dann kann man schon Zweifel an der angemessenen Vergütung bekommen.

    Dass der Zuschlag für die Insolvenzgeldvorfinanzierung höher sein kann, als das gesamte vorfinanzierte Insolvenzgeld, dürfte auch einem Juristen nur bedingt angemessen erscheinen...

  • Ich wollte damit auch nur zum Ausdruck bringen, dass der Aufwand, für den wir vergütet bekommen sollten, oft nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Dein Beispiel ist da gut gewählt. Der Aufwand einer Insolvenzgeldvorfinanzierung wird durch andere Faktoren bestimmt, als die Höhe des finanzierten Betrags. Eigentlich ist es fûr mich Wurst, welchen Vetrag ich vorfinanzieren muss.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ....Wenn da ein Gläubiger kommen sollte, seine 22 cent fordert, kriegt der von mir 2 Euro glatt und ich hoff, er wird dran ersticken !

    Ho, ho, ho. Wer wird denn... gegen die armen Gläubiger hetzen?! So kurz vor Weihnachten. Was würden wir (Inso-Rechtspfleger und Verwalter) denn machen ohne die lieben Gläubiger; wir hätten doch nix zu tun...:D

    Da sollte man doch die Schuldner nicht aus den Augen lassen.

    Ohne sie gäbe es auch keine Gläubiger. :strecker

    Und wer sorgt nun für unsere (ja, auch meine) Arbeit :gruebel:

    Und was die 22 ct angeht, da sieht es bei mir noch besser aus.

    Wenn ich 0,10 € an einen Gläubiger überweise, weil das der pfändbare Betrag bei 5 unterhaltsberechtigten Personen bei einem Einkommen von 2.280,00 - 2.290,00 € ist, klingt das schon gut.

    Aber die 0,05 €, die ich dem Treuhänder aus dem Arbeitgeber-Lohnsteuerjahresausgleich für dieses Jahr überwiesen habe, ist einfach genial.

    Na ja, ist mal wenigstens ein Anfang und ab Februar bekommt er auch den pfändbaren Betrag, der nach § 114 Abs. 1 InsO noch an einen Abtretungsgläubiger geht.

  • Dass der Zuschlag für die Insolvenzgeldvorfinanzierung höher sein kann, als das gesamte vorfinanzierte Insolvenzgeld, dürfte auch einem Juristen nur bedingt angemessen erscheinen...

    Das ist ja noch nicht einmal beim unserem hier durchgekauten Paradefall vorgekommen, was darauf schließen lässt, dass die Anzahl der Personen mit Vorfinanzierung unterhalb des Schwellenwertes war, das ist nicht i.O.

    Wenn die Anzahl oberhalb des Schwellenwertes liegt, dann kann es i.O. sein, weil die Tätigkeit vergütet wird und dies nicht in einem prozentualen Betrag des Betrages.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn die Anzahl oberhalb des Schwellenwertes liegt, dann kann es i.O. sein, weil die Tätigkeit vergütet wird und dies nicht in einem prozentualen Betrag des Betrages.

    Ich wollte eigentlich auch keine Diskussion über die Höhe der Vergütung anregen, sondern hauptsächlich darauf hinweisen, dass ein Vorgang wenigstens stattgefunden haben sollte, um eine Vergütung auszulösen. Das ist beim Ausgangspunkt des Threads nicht gegeben, da die Verteilung ja nicht mehr erfolgen kann, wenn vorher vergütet wird...

    Insofern ist hier irgendwie das Huhn gestorben, bevor es ein Ei legen konnte, aus dem es selber schlüpfen sollte...

  • Man denkt ja immer - wenn man hier so ein Thema liest: Komisch, hatte ich noch nicht. Kann so häufig wohl nicht vorkommen. :gruebel:

    Irren ist menschlich, ich nehme alles zurück :wechlach:

    WVP ist zu Ende, ich hab 125,00 € auf´m Konto und 6 Gläubiger. Tja und nun beißt sich die Katze halt in den Schwanz. Verteile ich nicht, bleibt wat übber, verteile ich, reicht´s nicht. Und der Witz ist: Es geht um knappe 5 € zum verteilen. Der beste Gläubiger bekäme so um die 3 €, der schlechteste 0,01 €.

    Ich hab jetzt Verzicht auf Verteilung und Spende an gemeinnützige Einrichtung vorgeschlagen. Mal sehen,was mein Gericht dazu sagt.

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