Meine zwei Lösungswege wären:
a) Dem Treuhänder dieses Guthaben als weitere Auslagen zuschlagen
b) Analog nach § 203 Abs. 3 S. 1 InsO dem Schuldner überlassen. Hierzu könnte man noch einen Beschluss veröffentlichen in der Art, dass der Betrag dem Schuldner überlassen wird, da eine Verteilung unwirtschaftlich ist. Ich lehne mich da an die Entscheidung des LG Göttingen vom 16.12.2011, 10 T 110/11 an.
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