Hallo!
Nach mehrmaliger Erinnerung habe ich einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen, weil mir der angeforderte Bescheid des Jobcenters nicht vorgelegt wurde.
Jetzt legt die Rechtsanwältin gegen meinen Beschluss Erinnerung mit der Begründung ein, dass die Mandantin ihr nunmehr den geforderten Bescheid vorgelegt hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe lägen vor.
Bin ich nun verpflichtet, der Erinnerung abzuhelfen? Mein Zurückweisungsbeschluss ist ja nicht falsch. Muss der Antrag auf Beratungshilfe neu gestellt werden?
Wie seht ihr das?