Regress Arbeitsstunde

  • Ein Rechtsanwalt macht hier einen begründeten Regressanspruch geltend.

    Er hat zum Termin keine Abladung erhalten und ist daher vergeblich angereist.

    Gut, die Reisekosten würde ich ihm nach dem RVG zugestehen.

    Er macht darüber hinaus jedoch eine Arbeitsstunde von € 60,00 geltend. Diese würde ich ihm nicht zugestehen. Klar, die Höhe ist nicht nachgewiesen, aber hat er dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung dieser Stunde ?

  • Fahrtkosten ja, Arbeitsstunde nein. Auch in diesem Fall kommen nach m.A. die maßgeblichen Vorschriften des RVG zum Tragen und da ist die 2. Position nicht vorgesehen.

    Im Übrigen als Hinweis am Rande:


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  • Fahrtkosten ja, Arbeitsstunde nein. Auch in diesem Fall kommen nach m.A. die maßgeblichen Vorschriften des RVG zum Tragen und da ist die 2. Position nicht vorgesehen.

    Im Übrigen als Hinweis am Rande: [...]

    Das verstehe ich nicht. Es geht doch nicht um Vergütungsansprüche aus dem konkrete Mandat, für das der Termin abgesagt wurde, sondern um Umsätze, die der Rechtsanwalt bei rechtzeitiger Kenntnis der Absage in anderen Sachen hätte erwirtschaften können.

    Ich habe die von Dir zitierten Entscheidungen nicht nachgelesen, vermute aber, dass die Festsetzungsanträge gerade deshalb als "derzeit unzulässig" zurückgewiesen wurden, weil noch nicht geklärt war, ob der Rechtsanwalt einen Regreßanspruch gegen das Bundesland hat.

    Dem Grunde nach erscheint mir ein Anspruch schon gegeben. Der Höhe nach wäre ggf. eine Schätzung vorzunehmen (vgl. § 287 ZPO). Diesbezüglich ist m.E. zu berücksichtigen, dass € 60,00 noch relativ moderat sind, wenn man sich z.B. einmal die Stundensätze nach dem JVEG ansieht. Was man noch hinterfragen kann, ist das Verkehrsmittel für die Anreise. Bei einer Zugfahrt hätte der Rechtsanwalt unterwegs Akten bearbeiten können, im Auto nicht.

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