Umfrage: Welche Reisekosten sind erstattungsfähig?

  • Von mir aus muss der BGH nicht bemüht werden. Solange mein OLG auf meiner Linie liegt ...:teufel:
    Die anderslautende Entscheidung des OLG Ffm ist eine Entscheidung einer Außenstelle (ich weiß nicht mehr, ob Kassel oder Darmstadt), aber nicht aus Frankfurt. :D
    Aus Gründen der Kostengeringhaltungspflicht sehe ich es weiterhin nicht ein, dass eine Partei aus Ffm mit einer der größten Anwaltsdichten Europas ohne kostenrechtliche Nachteile einen auswärtigen RA beauftragen können darf, auch wenn dieser seinen Sitz im Gerichtsbezirk hat.

  • Von mir aus muss der BGH nicht bemüht werden. Solange mein OLG auf meiner Linie liegt ...:teufel:
    Die anderslautende Entscheidung des OLG Ffm ist eine Entscheidung einer Außenstelle (ich weiß nicht mehr, ob Kassel oder Darmstadt), aber nicht aus Frankfurt. :D


    Da hast du Recht, der 25. ZS des OLG FFM sitzt in Kassel.

    Aus Gründen der Kostengeringhaltungspflicht sehe ich es weiterhin nicht ein, dass eine Partei aus Ffm mit einer der größten Anwaltsdichten Europas ohne kostenrechtliche Nachteile einen auswärtigen RA beauftragen können darf, auch wenn dieser seinen Sitz im Gerichtsbezirk hat.

    Wobei anzumerken ist, dass letztgenannte Auffassung weder vom OLG Frankfurt noch vom OLG Celle vertreten wird, sondern die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des bezirksansässigen Anwalts von beiden Gerichten vorausgesetzt wird.

    OLG Frankfurt: "Wie die Rechtspflegerin zutreffend angenommen hat, sind die einem außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten für die Anreise zum Prozessgericht grundsätzlich nur in Höhe der (fiktiven) Kosten für die Anreise vom Sitz der Partei erstattungsfähig. [..] Die Vorschrift des § 91 II 1 ZPO regelt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aus der genannten Vorschrift kann auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit oder der Gleichbehandlung kein Schluss darauf gezogen werden, dass die einem außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt entstandenen Reisekosten in jedenfalls der gleichen Höhe erstattungsfähig sein müssen wie einem am Rand des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalt."

    OLG Celle: "Es geht darum, dass sich eine Partei trotz der für sie hierdurch eingetretenen Kostenlast bewusst dafür entschieden hat, einen Rechtsanwalt am dritten Ort mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Rechtsstreit zu beauftragen. Dann hat die Partei aber die nach § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO gegebenen wirtschaftlichen Konsequenzen zu tragen und kann nicht mit Erfolg geltend zu machen, so behandelt zu werden, als hätte er einen Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt." (Hervorhebungen durch mich)

    Die Auffassung, dass auch die Kosten des bezirksansässigen Anwalts einer Notwendigkeitsprüfung unterzogen werden dürfen widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 ZPO und wird heute nicht mehr ernsthaft vertreten.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Die Auffassung, dass auch die Kosten des bezirksansässigen Anwalts einer Notwendigkeitsprüfung unterzogen werden dürfen widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 ZPO und wird heute nicht mehr ernsthaft vertreten.

    Genau aus diesem Grunde verstehe ich eben auch nicht die unterschiedliche Beurteilung zwischen einem beigeordneten und einem nichtbeigeordneten Rechtsanwalt am Dritten Ort.

  • Eine Kollegin aus meinem LG-Bezirk hat mir letztens mitgeteilt, dass sich ihr Zivilrichter doch tatsächlich gegen das eigene OLG gestellt hat. :eek:

  • Die Auffassung, dass auch die Kosten des bezirksansässigen Anwalts einer Notwendigkeitsprüfung unterzogen werden dürfen widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 ZPO und wird heute nicht mehr ernsthaft vertreten.

    Genau aus diesem Grunde verstehe ich eben auch nicht die unterschiedliche Beurteilung zwischen einem beigeordneten und einem nichtbeigeordneten Rechtsanwalt am Dritten Ort.

    Bei der Festsetzung gemäß §§ 103ff. ZPO ist für bezirksauswärtige Rechtsanwälte gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO eine Notwendigkeitsprüfung vorzunehmen.

    Bei der Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts aus der Landeskasse gilt § 55 Abs. 1 RVG. Dort ist weder eine Beschränkung auf die notwendigen Kosten normiert noch wird auf § 91 Abs. 2 ZPO verwiesen und damit die Prüfung der Erforderlichkeit eröffnet. Und § 121 Abs. 3 ZPO gilt nur für das Bewilligungsverfahren.

    Insoweit muss man der Gegenauffassung m.E. schon zugestehen, dass das gesetzlich unterschiedlich geregelt ist.

    Auch wenn aus anderen Gründen und insbesondere der drohenden Ungleichbehandlung von bezirksauswärtigen und bezirksansässigem Anwalt trotzdem eine Gleichstellung geboten ist.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Eine Kollegin aus meinem LG-Bezirk hat mir letztens mitgeteilt, dass sich ihr Zivilrichter doch tatsächlich gegen das eigene OLG gestellt hat. :eek:


    Warum nicht? Ich erlebe es hier auch hin und wieder, dass mein LG die Rechtsauffassung meines OLG nicht teilt und gegenteilig entscheidet - z.B. bei der GG.


  • Bei der Festsetzung gemäß §§ 103ff. ZPO ist für bezirksauswärtige Rechtsanwälte gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO eine Notwendigkeitsprüfung vorzunehmen.

    Bei der Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts aus der Landeskasse gilt § 55 Abs. 1 RVG. Dort ist weder eine Beschränkung auf die notwendigen Kosten normiert noch wird auf § 91 Abs. 2 ZPO verwiesen und damit die Prüfung der Erforderlichkeit eröffnet. Und § 121 Abs. 3 ZPO gilt nur für das Bewilligungsverfahren.

    Das sieht z.B. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt 22.Auflage § 55 Rn. 51 mit ausdrücklichem Verweis auf § 91 ZPO anders, allerdings bei Auslagen mit dem Verweis auf die Kommentierung zu § 46, sodass hierfür die Ausgestaltung der Beiordnungsentscheidung maßgebend ist.

    In diesem Sinne bin ich wieder am Ausgangspunkt von #72 und #76 und habe später das Problem bei der Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs der Landeskasse gemäß § 59 RVG gegenüber dem Erstattungspflichtigen.

  • Eine Kollegin aus meinem LG-Bezirk hat mir letztens mitgeteilt, dass sich ihr Zivilrichter doch tatsächlich gegen das eigene OLG gestellt hat. :eek:


    Warum nicht? Ich erlebe es hier auch hin und wieder, dass mein LG die Rechtsauffassung meines OLG nicht teilt und gegenteilig entscheidet - z.B. bei der GG.


    Sicherlich ist das kein faux-pas und es soll jeder nach seiner Überzeugung entscheiden. Gleichwohl ist Derartiges bei uns die große Ausnahme. Man gut, dass mir das nie passiert ist - das hätte ja was gegeben... :teufel:

  • Für eine Berücksichtigung der Reisekosten bis zur Bezirksgrenze jetzt auch LG Heilbronn, 8. Große Strafkammer, B.v. 21.10.2016 - 8 Qs 31/16:

    "Lediglich im Hinblick auf die geltend gemachten Reisekosten sind die im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Ausführungen unzutreffend. Nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts stets, die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch lediglich insoweit erstattungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Um eine Schlechterstellung von außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwälten zu vermeiden, welche vom Gesetzgeber auch nicht intendiert war (vgl. BT-Drucks 15/1971, 233), ist das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für auswärtige Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen sind, da sich der Mandant auch eines bezirksansässigen Anwalts im äußersten Bereich hätte bedienen können (LG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 6 O 455/11). Daher ist in jedem Gerichtsbezirk die Maximalentfernung zwischen dem Gerichtssitz und der hiervon am weitesten entfernten Gemeinde zu ermitteln, wobei im Rahmen der abstrakt vorzunehmenden Berechnung der Weg maßgeblich ist, welcher entweder als ortsüblich gilt oder die schnellstmögliche Verbindung darstellt. Für den Amtsgerichtsbezirk Heilbronn bedeutet dies, dass die Gemeinde Jagsthausen den Bezugspunkt für die Wegstreckenberechnung darstellt und sich eine Maximalwegstrecke von 44 km ergibt."

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Eine Kollegin aus meinem LG-Bezirk hat mir letztens mitgeteilt, dass sich ihr Zivilrichter doch tatsächlich gegen das eigene OLG gestellt hat. :eek:


    Warum nicht? Ich erlebe es hier auch hin und wieder, dass mein LG die Rechtsauffassung meines OLG nicht teilt und gegenteilig entscheidet - z.B. bei der GG.


    Sicherlich ist das kein faux-pas und es soll jeder nach seiner Überzeugung entscheiden. Gleichwohl ist Derartiges bei uns die große Ausnahme. Man gut, dass mir das nie passiert ist - das hätte ja was gegeben... :teufel:

    Schlimmer ist, wenn das LG MEINE Rechtsauffassung nicht teilt :teufel:

  • Da hatte ich mehr Glück. Immerhin hatte sich mein OLG "meiner Rechtsauffassung" angeschlossen... :D

  • Von mir aus muss der BGH nicht bemüht werden. Solange mein OLG auf meiner Linie liegt ...:teufel:
    Die anderslautende Entscheidung des OLG Ffm ist eine Entscheidung einer Außenstelle (ich weiß nicht mehr, ob Kassel oder Darmstadt), aber nicht aus Frankfurt. :D
    Aus Gründen der Kostengeringhaltungspflicht sehe ich es weiterhin nicht ein, dass eine Partei aus Ffm mit einer der größten Anwaltsdichten Europas ohne kostenrechtliche Nachteile einen auswärtigen RA beauftragen können darf, auch wenn dieser seinen Sitz im Gerichtsbezirk hat.

    Der VI. Zivilsenat des OLG FFM scheint seine Rechtsprechung (bzw. die eines seiner Einzelrichter) aufgegeben zu haben:

    "Bei der erneuten Festsetzung wird zu prüfen sein, inwieweit fiktive Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig sind. Das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist für auswärtige Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen sind, da sich der Mandant auch eines bezirksansässigen Anwalts im äußersten Bereich hätte bedienen können (OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.03.2015 - 25 W 17/15, juris; LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2014 - 6 O 455/11, juris)." - OLG Frankfurt/Main, B.v. 8.2.2017 - 6 W 91/16.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Wäre sicher für einige hilfreich, wenn Du die Entscheidung noch benennen könntest. Danke.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • :oops::2sorry:Mein Fehler.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke fürs Einstellen .
    Kann ich aktuell sehr gut brauchen.
    Abzustellen wäre danach wohl auf die Himmelsrichtung , woher der Anwalt anreisen durfte.
    Mein Gericht liegt z.B. ziemlich südlich im Gerichtsbezirk.
    Der südlichste Ort des Gerichtsbezirks wäre dann 10 km entfernt vom Gericht ; der nördlichste 60 km einfach.

  • Danke fürs Einstellen .
    Kann ich aktuell sehr gut brauchen.
    Abzustellen wäre danach wohl auf die Himmelsrichtung , woher der Anwalt anreisen durfte.
    Mein Gericht liegt z.B. ziemlich südlich im Gerichtsbezirk.
    Der südlichste Ort des Gerichtsbezirks wäre dann 10 km entfernt vom Gericht ; der nördlichste 60 km einfach.

    Ich würde auf die höchstmögliche Entfernung im Gerichtsbezirk abstellen, d.h. auf die 60km (so auch Schneider, NJW 2017, 307, 308; OLG Köln, NJOZ 2016, 1294, 1295), nicht bloss auf die im Gerichtsbezirk zurückgelegten 10km. Etwas anderes wurde nur einmal in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen der PKH Vergütung vertreten (VG Stade, 23.01.2008, 6 A 2016/06).

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Zum Glück sehen meine Kammern am LG die Sache anders und halten mich, wenn ich mal wieder eine Erinnerung fange, weil ich die fiktiven RK bis zur Bezirksgrenze abgesetzt habe. :D
    Es verstößt für mich einfach gegen den Grundsatz der Kostengeringhaltung, wenn eine Partei aus Ffm, einer Stadt mit einer der größten Anwaltsdichten Europas, einen auswärtigen Anwalt beauftragt - selbst wenn dieser seinen Sitz im Gerichtsbezirk hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!