Widerspruch § 882d ZPO

  • Frage an die "Widerspruchsexperten".

    Hat jemand von euch - im Hinblick auf § 232 ZPO - eine brauchbare Rechtsbehelfsbelehrung für den Fall, dass der Widerspruch verworfen wird?

    Gruß

    HuBo

  • Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde.

    Einzulegen: Amtsgericht Waldorf, Montessoriallee 12, 34567 Waldorf oder Landgericht Montessori, Waldorfstr. 1, 23456 Montessori

    Form: Einreichung einer Beschwerdeschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

    Beschwerdefrist: Zwei Wochen; die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses.


    (ist aber dieselbe auch bei Stattgabe und Aufhebung der EAO ;)

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (23. Januar 2014 um 21:03)

  • Jetzt kommen wir hier in diesem Thread langsam zu des Pudels Kern, nämlich der Frage, was konkret im Rahmen der Begründetheit des Widerspruchs zu prüfen ist.

    A) Das sind natürlich grundsätzlich berücksichtigungsfähige Einwendungen, da nun mal die ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungstitels Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist -- wobei ich persönlich der Auffassung bin, dass dies nicht unter das spezielle Rechtsmittel des 882d ZPO fällt, sondern wie eine Erinnerung nach § 766 ZPO zu behandeln ist: Schließlich führt dieses Argument ja dazu, dass die Vollstreckung insgesamt nicht zulässig sein soll (und nicht nur die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis), denn man kann mit diesem Vorbringen nicht einerseits sagen, die Vollstreckung insgesamt sei zulässig, bloß nicht die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis. Leider werden viele Schuldner erst dann munter, wenn sie ins SV eingetragen werden sollen, alles was vorher der GV macht, interessiert sie schlicht nicht (und genau aus diesem Grund haben sie wohl früher auch kein RM gegen den vermutlich tatsächlich zugestellten Vollstreckungstitel eingelegt).

    Ich habe hier eine Kollegin, die das genauso sieht wie Andy K., allerdings sind wir nunmal nicht bei "Wünsch-dir-was" und ich kann mir halt nicht aussuchen, was der Schuldner macht (§ 766/§ 882d). Wenn der Schuldner Widerspruch einlegt, dann ist das eben so und ich muß diesen verbescheiden.

    Denkbar sind nun 2 Varianten:

    - Entweder berücksichtige ich nur die Sachen, die auch in der Gesetzesbegründung und den bisher erschienenen Kommentaren konkret benannt sind, nämlich: Gibt es einen Eintragungsgrund, sind die Daten vollständig etc.

    - oder ich berücksichtige sämtliche vollstreckungsrechtlichen Mängel.

    Meines Erachtens ist generell letzteres zutreffend, was ich - jedenfalls im Falle des § 882c I Nr. 1 ZPO - auch gut begründen kann:

    Sowohl die Gesetzesbegründung als auch die bisher erschienenen Kommentare sind sich einig, daß ein fehlender Eintragungsgrund den Widerspruch begründet. § 882c I Nr. 1 normiert als Eintragungsgrund, daß der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der VA nicht nachgekommen ist. Und genau dort kann eingehakt werden: Eine solche Pflicht besteht nämlich nur, wenn sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

    Meinungen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • der neue Zöller 30. Auflage !!!!! ist seit 04.10.2013 da.

    Hier vielleicht eine hilfreiche Kommentierung zu unserem Lieblings§ §882d ZPO- Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung-.
    Dort heißt es in Rd.-Nr. 3:

    Der GV kann dem (begründeten) Widerspruch abhelfen (entspr. § 766 Rn. 23). Es ist zwar ein Abhilfeverfahren (s § 572 I) nicht bestimmt. Es ist aber auch nicht geboten, den GV an einer fehlerhaften oder mit Wegfall der Eintragungsgrundlage (wie § 882e III Nr. 2) nicht mehr zutreffenden Eintragungsanordnung festzuhalten, die der Aufhebung unterliegen wird. Die Führung des SchVerz ist Angelegenheit der Justizverwaltung (s Rn.2). Als Rechtsbehelf im Zusammenhang damit (BTDrs 16/10069 S 42) soll das Widerspruchsrecht den Sch vor unberechtigten Eintragungen schützen (BTDrs aaO S 39). Zuverlässig gewährleistet das Abhilfe des für die Eintragungsanordnung (und deren Vollziehung) zuständigen GV ebenso wie schon dessen Feststellung, dass ein Eintragungsgrund nicht (mehr) besteht und Eintragung daher nicht anzuordnen ist (s § 882c Rn 2). Es muss daher auch zulässig sein, den Widerspruch mit einem neu geltend gemachten Eintragungshindernis (s Rn.4) dem GV zur Abhilfe zuzuleiten (vergleichbar § 572 Rn 4 aE), wenn die Eintragung einstw ausgesetzt ist (Abs. 2; sonst ist die Entscheidung vordringlich, weil der Widerspruch die Vollziehung nicht hemmt, Abs. 1 S 2). Nach Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kann nur noch Löschung durch das Vollstreckungsgericht erfolgen, weil ein Eintragungsgrund fehlt oder wegegfallen ist (§ 882a -wohl 882e gemeint- Nr.2); Abhilfe durch den GV schließt das aus. Dieser kann eine rechtmäßige Eintragungsanordnung auch nicht auf Verlangen des Gl aufheben.

    Bundestagsdrucksache 16/13432 S. 46 : Die Eintragungsanordnung (vgl. § 882 b Abs.1 Nr. 1 bis 3, § 882c) ist -im Gegensatz zur eigentlichen Eintragung (vgl § 882 h Abs. 2 S.1)- kein Geschäft der Justizverwaltung, sondern Akt der Gerichtsbarkeit .
    D.h. es gelten bis zur elektronischen Übermittlung durch den GV an das ZenVG die ganz normalen Spielregeln der Zwangsvollstreckung, hinzukommende Vollstreckungshindernissse, Antragsrücknahmen und Vollzahlungen sind durch den GV zu berücksichtigen.

    Da gibt aber auch eine Gegenansicht, obwohl ich die obige Sichtweise für plausibler halte

    Gibt es zu dieser Problematik auch bereits Entscheidungen? Ich habe jetzt auch so einen Fall. Hier hat der Schuldner bei dem GVZ selbst gezahlt und dieser hat den Schuldtitel sogar an den Schuldner herausgegeben. Damit besteht m.E. sogar ein Vollstreckungshindernis, da der Titel fehlt. Die Zahlung erfolgte ein Tag nachdem der GVZ dem Schuldner die Mitteilung versandt hat. Die Zustelldaten liegen noch nicht vor. Ich vermute dass die Mitteilung an dem gleichen Tag zugestellt wurde, wie die Zahlung erfolgte.

  • Ich würde dem GV einfach mal den Dalbello-Post nahe legen. Wenn alle nicht so stur sind, erleichtert das einfach allen nur die Arbeit. Hier würde auch kein GV mehr auf den Gedanken kommen, in dem Beispielfall noch auf einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu beharren.

  • In dem Falle behart aber der GVZ auf eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes bzw. hat dem Schuldner mitgeteilt, dass er die Eintragung nur mit einem Widerspruch beim Vollstreckungsgericht verhindern kann. Der Schuldner steht nun hier auf der Matte und versteht die Welt nicht mehr. Er will unbedingt einen Widerspruch aufgenommen haben und will morgen noch einmal vorbei kommen (mit ausgehändigtem Vollstreckungstitel als Nachweis der Zahlung). Ich kann zwar den Widerspruch aufnehmen, weiß aber nicht weiter. Der GVZ ist stur. Ich sehe es eigentlich auch so wie Dalbello.
    Und nun?:gruebel:

  • In dem Falle behart aber der GVZ auf eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes bzw. hat dem Schuldner mitgeteilt, dass er die Eintragung nur mit einem Widerspruch beim Vollstreckungsgericht verhindern kann. Der Schuldner steht nun hier auf der Matte und versteht die Welt nicht mehr. Er will unbedingt einen Widerspruch aufgenommen haben und will morgen noch einmal vorbei kommen (mit ausgehändigtem Vollstreckungstitel als Nachweis der Zahlung). Ich kann zwar den Widerspruch aufnehmen, weiß aber nicht weiter. Der GVZ ist stur. Ich sehe es eigentlich auch so wie Dalbello.
    Und nun?:gruebel:

    Wenn der GV nicht abhilft, kommst Du nicht um eine Entscheidung rum

  • Muss der GVZ nicht noch einmal die Vorraussetzung prüfen, bevor er die Eintragungsanordnung an das Zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt?
    Da der Schuldner gleich kommt, werde ich wohl erst einmal den Widerspruch aufnehmen und die Eintragungsanordnung einstweilen aussetzen.

  • Muss der GVZ nicht noch einmal die Vorraussetzung prüfen, bevor er die Eintragungsanordnung an das Zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt? Da der Schuldner gleich kommt, werde ich wohl erst einmal den Widerspruch aufnehmen und die Eintragungsanordnung einstweilen aussetzen.


    Nein, der GV muss stets unabhängig von einem etwaigen Widerspruch unverzüglich nach Ablauf der Frist die EAO dem ZenVG übermitteln, vgl. Hk-ZV/Sternal 2. Aufl. § 882d ZPO Rn. 4

  • Lass es laufen und schick dem zentralen Vollstreckungsgericht einen Löschungsantrag nach § 882 e Absatz 3 ZPO. Den Titel hast Du ja.

    So ein SchnickSchnack mit dem GV. Sachen gibts...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Zudem hat wohl jedes Vollstreckungsorgan Vollstreckungshindernisse (§§ 775, 776 ZPO) von Amts wegen zu beachten. Natürlich wird jetzt wieder der eine oder andere behaupten, das Eintragungsverfahren gehöre nicht zur Zwangsvollstreckung....
    Warum sollte noch jemand eingetragen werden, der dem Vollstreckungsorgan gegenüber die Zahlung nachgewiesen hat? Die Zwangsvollstreckung ist zumindest einzustellen, was für mich bedeutet, dass dann auch nichts mehr in ein Schuldnerverzeichnis einzutragen ist.

  • ich hab mich durch den Thread gewühlt und meine Frage bleibt immer noch :eek:, also häng ich mich hier mal dran:

    Mein Schuldner legt Widerspruch ein mit der Begründung Vollzahlung.
    Durch Zahlung wäre ja die Voraussetzung § 882 e Abs. 3 Ziffer 1 ZPO für die vorzeitige Löschung erfüllt.
    Wieso könnte ich (Vollstreckungsgericht) jetzt dem Widerspruch stattgeben und wieso muss nicht der Schuldner beim ZentralenVG die Löschung beantragen? Der Widerspruch hat ja die Eintragungsanordnung (einstweilige Aussetzung ist nicht beantragt) nicht gehemmt, wahrscheinlich ist der Schuldner jetzt längst eingetragen (Die Akte wurde versehentlich erst dem Richter vorgelegt....).
    Wird dann auf Grund der Stattgabe des Widerspruchs gelöscht?

    Und noch was:

    Im BeckOK heißt es zu §882 d Rdnr. 6

    "Erfüllt der Schuldner die Forderung nach Ablauf der Monatsfrist, entfällt der Eintragungsgrund gem § 882c Abs 1 Nr 3 ZPO nicht, weil dieser daran anknüpft, dass der Schuldner nicht so liquide war, die Schuld während der Monatsfrist zu erfüllen (MünchKommZPO/Eickmann ZPO § 882d Rn 4; aA Thomas/Putzo/Seiler ZPO § 882d Rn 6)."

    Welche Monatsfrist :gruebel::eek: ? Ich kenne nur die 2 Wochen Frist?

  • Guten Morgen an alle :)

    Mein Gerichtsvollzieher hat mir gestern auch wieder einen tollen Widerspruch gebracht und ich bin mir nicht so sicher, wie ich mit diesem umgehen soll.

    Die Schulderin wurde für den 02.04.2014 zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Zum Termin erscheint sie nicht. Der GV erlässt am 02.04.2014 die Eintragungsanordnung und diese wurde der Schulderin auch am 02.04. zugestellt.

    Am 02.04. abends um 18.00 Uhr bekommt der GV vom dem Ehemann der Schuldnerin eine Email, dass sie wegen plötzlicher Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen konnten. Am 14.04. ging beim GV eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihrem Arzt ein, dass sie in der Zeit vom 01.04.-04.04. erkrankt war. Weiterhin ist eine ärztliche Bescheinigung beigefügt, in der der Arzt nochmal bescheinigt, dass die Schuldnerin erkrankt war und den Gerichtstermin nicht wahrnehmen konnte.

    Gestern hat der GV mir dann den Widerspruch der Schuldnerin übergeben. In dem Schreiben wurde auch die einstweilige Aussetzung beantragt. Begründung: Laut ärztlichem Attest konnte sie wegen einer nicht vorhersehbaren akuten Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen.

    So meine Frage nun, ist das eine Begründung, die ich überhaupt berücksichtigen kann? Zum Termin ist sie ja definitiv unentschuldigt nicht erschienen. Ich hab schon mal einen Widerspruch zurückgewiesen wo der Fall so ähnlich war, da war die Schuldnerin jedoch bereits 2 Wochen vor dem Termin erkrankt und ich hab mich auf den Standpunkt gestellt, dass sie früh genug von dem Termin wusste und dem GV hätte absagen können. Die Frage ist, ob ich das hier auch so begründen könnte, ansonsten müsste sie mir ja nachweisen, dass sie an dem Morgen nicht in der Lage war dem GV eine Nachricht zukommen zu lassen oder kurz bei ihm anzurufen, dass sie den Termin nicht wahrnehmen kann.

    Wie seht ihr das? Und meint ihr ich soll einstellen?

    Für schnelle Antworten wäre ich sehr dankbar, da die 2 Wochenfrist ja gestern abgelaufen ist und der GV ja jetzt die Eintragungsanordnung weiterleiten müsste...

    Vielen vielen Dank schon mal :)

  • Ausgehend vom dem Grundsatz in der ZPO, dass man auch im zulässigen Rechtsmittelverfahren weiteren Sachvortrag bringen kann, würde ich dem Widerspruch, ggf. zunächst nur als eAO, stattgeben. Es kommt in erster Linie auf die Frage an, ob der Schuldner zum Termin tatsächlich verhindert war oder nicht.
    Auch unsere Richter heben in den Fällen, bei denen eine geladene Partei oder ein Zeuge nicht erscheint, hinterher den Ordnungsgeldbeschluss wieder auf, wenn nachgewiesen wurde, dass zur Zeit des Termins keine Möglichkeit bestand, den Termin wahrzunehmen. Und hier gibt es noch ganz andere Folge, denn Verhandlungstermine mit den geladenen Beteiligten müssen dann nochmal neu anberaumt werden, zusätzliche Kosten entstehen.
    Dies alles ist doch hier beim GV gar nicht der Fall.

    Was die Einhaltung der Frist angeht: Die Entscheidung (eAO bzw. endgültige Entscheidung über den Widerspruch) ist doch sowieso elektronisch an das zentrale Vollstreckungsgericht zu übermitteln. Da kann der GV doch ruhig seine Eintragungsanordnung abschicken, beim Zentralen VG wird man dann merken, dass die Eintragung nicht vorzunehmen ist bzw. dass man sie wieder herausnehmen muss. Mit dem GV hat unmittelbar unsere Entscheidung eigentlich gar nichts zu tun, wir haben sie nur an das zentrale VG zu übermitteln und dort regelt sich alles automatisch.

  • @ Andy K: Erst mal vielen Dank für die Antwort.... Meine Eile hängt damit zusammen, dass der GV ja grade die Eintragungsanordnung heute weiterleiten müsste und wenn ich jetzt nicht schnell reagiere, dann eine Eintragung erfolgt bevor meine Aussetzung z.B. beim ZenVG einging.

    Aber ich hab mich jetzt auch zu einer Aussetzung durchgerungen. Dann hab ich noch ein bisschen Zeit für die endgültige Entscheidung. Ich hab übrigens inzwischen Rechtsprechung gefunden, die sich mit dem unentschuldigten Fernbleiben beschäftigt. Es geht hier zwar immer um das Haftbefehlsverfahren, aber das lässt sich hier ja dann auch anwenden. In der Rechtsprechung ist man recht streng und sagt, dass der Schuldner quasi bettlägerig oder bewegungsunfähig sein müsste und dass ihm allein das körperliche Erscheinen zum Termin dann schon nicht möglich gewesen sein müsste. Ob ein Arzt dies allerdings bescheinigt bleibt abzuwarten..

  • Ich bin mir noch etwas unschlüssig wie ich Ratenzahlungsvereinbarungen direkt zwischen Gläubiger und Schuldner behandeln soll, insofern kein Ratenzahlungsplan gemäß § 802b ZPO.

    Eintragung erfolgte nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Schuldner ist nicht zum Termin erschienen und weigert sich auch nach wie vor. Ich meine ohne Ratenzahlungsplan den Widerspruch zurückweisen zu müssen.

  • Widerspruch ist nicht begründet. Auszug aus den Beschlussgründen s.u.
    Rechtsmittel ist dagegen (leider) noch nicht gekommen.


    Der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers stehen keine Widerspruchsgründe entgegen. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch.

    Es liegt zwar zum jetzigen Zeitpunkt eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner vor, diese ist aber nicht als Eintragungshindernis anzusehen.

    Eine Zahlungsvereinbarung kann nur dann ein Eintragungshindernis sein, wenn sie nach § 802 b ZPO zustandegekommen ist, also durch einen Zahlungsplan des Gerichtsvollziehers mit einer Tilgung binnen 12 Monaten.

    Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 882 d ZPO, BT-Drucksache 16/10069: „Während dieser Frist (= Widerspruchsfrist) hat der Schuldner letzte Gelegenheit, die Eintragung durch Befriedigung des Gläubigers oder durch Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802 b ZPO abzuwenden.“
    und: „Eine zwischenzeitlich getroffene Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802 b ZPO führt zu einem Vollstreckungsaufschub und damit zu einem Eintragungshindernis.“

    Zu berücksichtigen ist weiterhin die laut Gesetzesbegründung „neue Funktion des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person“.

    Falls also eine straffe, kontrollierbare Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802 b ZPO nicht zustande kommen kann, und stattdessen möglicherweise nur eine solche mit geringen Raten bei hohem Forderungsstand, spricht dies für eine Kreditunwürdigkeit eines Schuldners, was die Eintragung im Schuldnerverzeichnis zum Schutze des Geschäftsverkehrs rechtfertigt.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Forderung von mehr als 8.000,00 €, die nicht mit monatlichen Raten von 50,00 €, auch nicht von 150,00 € innerhalb eines Jahres getilgt werden kann. Es liegt keine durch den Gerichtsvollzieher zu überwachende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 802 b ZPO vor, also kein Eintragungshindernis i.S.d. § 882 d ZPO.

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