Mir liegt ein Akteneinsichts-, genauer gesagt ein Aktenversendungsgesuch vor.
Die Akten sind jedoch von inhaltlicher Brisanz und fungieren in verwaltungsrechtlichen
und strafrechtlichen Verfahren als Beweismittel.
Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie nicht versenden, sondern ldgl. dem Antrag auf
Einsichtnahme am hiesigen Gericht entsprechen.
Muss ich dem Versendungsbegehren entsprechen? Besteht etwa gar ein Anspruch auf
Einsichtnahme im Wege der Versendung? Oder genüge ich mit der von mir avisierten
Variante dem Anspruch auf Einsichtnahme?