Der Bedarf an Verwaltungsmitarbeitern wird mit PEBB§Y besonders berechnet und ausgewiesen. Wenn der Einsatz dann 1 : 1 der Personalbedarfsberechnung folgt, wird die Rechtspflegerschaft nicht durch für die Verwaltung entzogenes Personal belastet.
Das stimmt theoretisch und für die Gerichtsverwaltungen. Der Bedarf an Rechtspflegern im Ministerium wird aber leider in PEBB§Y nicht berücksichtigt. Die Personalausstattug in den Ministerien ist nicht auskömmlich und daher wird im Bereich der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten Personal "geborgt". Leider geschieht dies zumeist ohne Ersatz für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten.