Danke, konform. Was ist mit der 2340er? § 6 Abs. 2 GKG "gerichtliche Handlung" ist dann erst die Anberaumung des besonderen PT? egal, wann die Nachmeldung beim IV/TH einging und sie von ihm irgendwann an das IG weitergeleitet wird???
Neue Gerichtskosten nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
-
-
Ich denke auch, dass die mit der Terminsbestimmung ausgelöst wird. Meine Kommentare daheim sind etwas schwach auf der Brust.
-
...oder vielleicht doch erst mit Durchführung der Prüfung?
Dann dürfte die Gebühr erst mit Ablauf des Prüfungsstichtages entstanden sein. -
Binz § 6 RZ 8:
Wenn die Gebühr eine sonstige gerichtliche Handlung (zB eine Terminsbestimmung, den Zuschlag) voraussetzt: Fälligkeit mit dieser (Abs. 2).
Fälligkeit sollte somit mit der Terminsbestimmung eintreten. Hat jemand noch andere Kommentarstellen?
-
Steht auch so in meiner 34. Uralt-Auflage Hartmann Kostengesetze zu KV 2430: Fälligkeit tritt mit Anberaumung des PT ein, § 7 III GKG (jetzt wohl § 6 II GKG).
Wir werden das auch so umsetzen.
-
Nächste Frage, wie sieht es mit den Auslagen aus:
Ab heute kein Euro mehr für die Veröffentlichungen im InsO-Portal - KVNr. 9004 / GKG n. F. (?)
-
Ich würde sagen, Du hast Recht.
-
Nächste Frage, wie sieht es mit den Auslagen aus:
Ab heute kein Euro mehr für die Veröffentlichungen im InsO-Portal - KVNr. 9004 / GKG n. F. (?)
Aber auch hier Ergänzung: gilt das für ÖB ab dem 01.08.? Oder für Verfahren eröffnet ab 01.08. ? Es ist langsam alles zum k...
-
Die Prüfungsgebühr fällt mit der tatsächlichen Prüfung an. Siehe anliegende Kommentarstelle von Oestreich / Hellstab / Trenkle.
-
@ rainer: Da steht aber m.E. nichts zur Fälligkeit (§ 71 III GKG), sondern nur, wofür die Gebühr erhoben wird. Und soll danach etwa nicht mal eine Gebühr für einen besonderen PT im schriftlichen Verfahren erhoben werden können? Also mich überzeugt das nicht.
-
Nächste Frage, wie sieht es mit den Auslagen aus:
Ab heute kein Euro mehr für die Veröffentlichungen im InsO-Portal - KVNr. 9004 / GKG n. F. (?)
Aber auch hier Ergänzung: gilt das für ÖB ab dem 01.08.? Oder für Verfahren eröffnet ab 01.08. ? Es ist langsam alles zum k...
Nach unserer Ansicht ist hier auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens (also meist Aufhebung für Auslagen im laufenden Verfahren) abzustellen, da Auslagen gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5 GKG mit der Beendigung des Verfahrens fällig werden.
-
Hier mal eine kleine Übersicht wie wir uns das aufgrund von § 71 III für die einzelnen Kosten zusammengesucht haben:
Nrn. 2310,2311: Abzustellen ist gem. § 6 I GKG auf das Eingangsdatum des Antrags
Nrn. 2320-2350: Abzustellen ist gem. § 6 II GKG auf die gerichtliche Entscheidung, also den Eröffnungsbeschluss, Beschluss Anordnung nachträgliche Forderungsprüfung (schriftl. oder Terminsbestimmung), Beschluss Versagung RSB bzw. Zurückweisung Versagungsantrag
Veröffentlichungsauslagen: Abzustellen ist gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5 auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens
-
@ rainer: Da steht aber m.E. nichts zur Fälligkeit (§ 71 III GKG), sondern nur, wofür die Gebühr erhoben wird. Und soll danach etwa nicht mal eine Gebühr für einen besonderen PT im schriftlichen Verfahren erhoben werden können? Also mich überzeugt das nicht.
Lies mal die RZ 11 der Kommentarstelle.
-
@ rainer: Da steht aber m.E. nichts zur Fälligkeit (§ 71 III GKG), sondern nur, wofür die Gebühr erhoben wird. Und soll danach etwa nicht mal eine Gebühr für einen besonderen PT im schriftlichen Verfahren erhoben werden können? Also mich überzeugt das nicht.
Lies mal die RZ 11 der Kommentarstelle.
hatte ich, ich meine nicht, dass damit die Fälligkeit gemeint ist, sondern, wann die Gebühr überhaupt anfällt und der Gl. haftet, und sonst überzeugt es mich nicht
Nächste Frage, wie sieht es mit den Auslagen aus:
Ab heute kein Euro mehr für die Veröffentlichungen im InsO-Portal - KVNr. 9004 / GKG n. F. (?)
Aber auch hier Ergänzung: gilt das für ÖB ab dem 01.08.? Oder für Verfahren eröffnet ab 01.08. ? Es ist langsam alles zum k...
Zitat
§ 9 GKG
Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen[/h](1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. (3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Kommt ja auf die Fälligkeit an, also je nach dem? Bei eröffneten Verfahren tendiere ich jetzt mal zu Aufhebung/ Beendigung nach dem 01.08.2013, da der Eö-Beschluss ja keine Kostenentscheidung beinhaltet.
(super, in Voris ist das aktuell gültige Gesetz noch nicht einmal eingestellt. War noch über den alten 9004 gestolpert, obwohl als zukünfiges Recht ausgewiesen)
lautet also seit heute:
-
Ich verstehe den neuen 9004 allerdings nicht so, dass keine Auslagen mehr für die Internetveröffentlichung erhoben werden sollen (außer für den bes PT, aber das war ja schon immer so). Wo ist mein Denk/Lesfehler?
-
s. #38
-
Die Kosten für die Veröffentlichung werden doch aber für ein einzelnes Verfahren berechnet. Müssen die dann nicht trotzdem weiter erhoben werden?
-
Aus der Gesetzesbegründung:
http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzge…_2_KostRMoG.pdf
ZitatZu Nummer 109 (Nummer 9004 KV GKG)
Die Regelung über die Bekanntmachungskosten soll an die vorgeschlagene Regelung in
Nummer 31004 KV GNotKG-E angepasst werden. Auf die Begründung zu Artikel 1 Teil 3
Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses wird verwiesen. Die Anmerkung aus der geltenden
Regelung wird in redaktionell angepasster Form übernommen.
.....In Nummer 31004 KV GNotKG-E ist aus Gründen der Vereinfachung nicht mehr die Variante
vorgesehen, dass bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird, eine Pauschale von 1 € erhoben werden soll.
Für das GKG und das FamGKG ist eine entsprechende Änderung vorgesehen (vgl. Artikel 3
Absatz 2 Nummer 109 und Artikel 4 Absatz 2 Nummer 36).Und da die Länder die Gebühren pauschal an NRW als Portalbetreiber abführen, wird ja kein Entgelt im Einzelfall erhoben.
-
Das ist mir doch aber wurscht wie die Gebühren von wem an wen abgeführt werden. In meinem Verfahren entstehen sie genau für das Verfahren und sind damit aus meiner Sicht auch weiterhin zu erheben.
-
In dem "wenn"-Satzteil der KV 9004 geht es aber nicht darum, ob die Auslagen für ein einzelnes Verfahren erhoben werden, sondern darum, wie das Entgelt erhoben wird. Das Gericht erhebt kein Entgelt, sondern Kosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen. Demzufolge kann der "wenn"-Satzteil nicht die vom Gericht erhobenen Kosten betreffen.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!