Neue Gerichtskosten nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

  • Danke, konform. Was ist mit der 2340er? § 6 Abs. 2 GKG "gerichtliche Handlung" ist dann erst die Anberaumung des besonderen PT? egal, wann die Nachmeldung beim IV/TH einging und sie von ihm irgendwann an das IG weitergeleitet wird???

  • ...oder vielleicht doch erst mit Durchführung der Prüfung?
    Dann dürfte die Gebühr erst mit Ablauf des Prüfungsstichtages entstanden sein.

  • Binz § 6 RZ 8:

    Wenn die Gebühr eine sonstige gerichtliche Handlung (zB eine Terminsbestimmung, den Zuschlag) voraussetzt: Fälligkeit mit dieser (Abs. 2).

    Fälligkeit sollte somit mit der Terminsbestimmung eintreten. Hat jemand noch andere Kommentarstellen?

  • Nächste Frage, wie sieht es mit den Auslagen aus:

    Ab heute kein Euro mehr für die Veröffentlichungen im InsO-Portal - KVNr. 9004 / GKG n. F. (?)

  • Nächste Frage, wie sieht es mit den Auslagen aus:

    Ab heute kein Euro mehr für die Veröffentlichungen im InsO-Portal - KVNr. 9004 / GKG n. F. (?)

    Aber auch hier Ergänzung: gilt das für ÖB ab dem 01.08.? Oder für Verfahren eröffnet ab 01.08. ? Es ist langsam alles zum k...:mad:

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nächste Frage, wie sieht es mit den Auslagen aus:

    Ab heute kein Euro mehr für die Veröffentlichungen im InsO-Portal - KVNr. 9004 / GKG n. F. (?)

    Aber auch hier Ergänzung: gilt das für ÖB ab dem 01.08.? Oder für Verfahren eröffnet ab 01.08. ? Es ist langsam alles zum k...:mad:

    Nach unserer Ansicht ist hier auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens (also meist Aufhebung für Auslagen im laufenden Verfahren) abzustellen, da Auslagen gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5 GKG mit der Beendigung des Verfahrens fällig werden.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Hier mal eine kleine Übersicht wie wir uns das aufgrund von § 71 III für die einzelnen Kosten zusammengesucht haben:

    Nrn. 2310,2311: Abzustellen ist gem. § 6 I GKG auf das Eingangsdatum des Antrags

    Nrn. 2320-2350: Abzustellen ist gem. § 6 II GKG auf die gerichtliche Entscheidung, also den Eröffnungsbeschluss, Beschluss Anordnung nachträgliche Forderungsprüfung (schriftl. oder Terminsbestimmung), Beschluss Versagung RSB bzw. Zurückweisung Versagungsantrag

    Veröffentlichungsauslagen: Abzustellen ist gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5 auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • @ rainer: Da steht aber m.E. nichts zur Fälligkeit (§ 71 III GKG), sondern nur, wofür die Gebühr erhoben wird. Und soll danach etwa nicht mal eine Gebühr für einen besonderen PT im schriftlichen Verfahren erhoben werden können? Also mich überzeugt das nicht.

    Lies mal die RZ 11 der Kommentarstelle.

    hatte ich, ich meine nicht, dass damit die Fälligkeit gemeint ist, sondern, wann die Gebühr überhaupt anfällt und der Gl. haftet, und sonst überzeugt es mich nicht

    Nächste Frage, wie sieht es mit den Auslagen aus:

    Ab heute kein Euro mehr für die Veröffentlichungen im InsO-Portal - KVNr. 9004 / GKG n. F. (?)

    Aber auch hier Ergänzung: gilt das für ÖB ab dem 01.08.? Oder für Verfahren eröffnet ab 01.08. ? Es ist langsam alles zum k...:mad:

    Zitat


    § 9 GKG
    Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen[/h](1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
    (2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

    1.eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
    2.das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
    3.das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
    4.das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
    5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.


    (3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.


    Kommt ja auf die Fälligkeit an, also je nach dem? Bei eröffneten Verfahren tendiere ich jetzt mal zu Aufhebung/ Beendigung nach dem 01.08.2013, da der Eö-Beschluss ja keine Kostenentscheidung beinhaltet.

    (super, in Voris ist das aktuell gültige Gesetz noch nicht einmal eingestellt. War noch über den alten 9004 gestolpert, obwohl als zukünfiges Recht ausgewiesen)

    lautet also seit heute:

  • Ich verstehe den neuen 9004 allerdings nicht so, dass keine Auslagen mehr für die Internetveröffentlichung erhoben werden sollen (außer für den bes PT, aber das war ja schon immer so). Wo ist mein Denk/Lesfehler?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Aus der Gesetzesbegründung:


    http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzge…_2_KostRMoG.pdf

    Und da die Länder die Gebühren pauschal an NRW als Portalbetreiber abführen, wird ja kein Entgelt im Einzelfall erhoben.

  • Das ist mir doch aber wurscht wie die Gebühren von wem an wen abgeführt werden. In meinem Verfahren entstehen sie genau für das Verfahren und sind damit aus meiner Sicht auch weiterhin zu erheben.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • In dem "wenn"-Satzteil der KV 9004 geht es aber nicht darum, ob die Auslagen für ein einzelnes Verfahren erhoben werden, sondern darum, wie das Entgelt erhoben wird. Das Gericht erhebt kein Entgelt, sondern Kosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen. Demzufolge kann der "wenn"-Satzteil nicht die vom Gericht erhobenen Kosten betreffen.

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