Insolvenzplan wurde vorgelegt dahingehend, dass nach Annahme des Insolvenzplanes z. B. Grundstücke durch den Verwalter weiter verwertet werden dürfen.
Es wurde im Insolvenzplan aufgenommen, dass dem Schuldner mit der Annahme des Insolvenzplans die Restschuldbefreiung nach § 301 InsO erteilt wird mit Ausnahme der Forderungen die aus vbuH resultieren.
Möglich?