Vorab möchte ich sagen, dass ich noch nicht sehr lange in der Zwangsvollstreckung tätig bin und bitte um Entschuldigung, falls meine Frage sehr doof und einfach zu beantworten ist.
Die Suche habe ich benutzt, jedoch nichts gefunden, was mir richtig weitergeholfen hat (vielleicht habe ich auch die falschen Suchbegriffe verwendet ).
Mir líegt ein Antrag auf Erlass eines PfüB vor. Als Dritsschuldner ist bezeichnet die D**** B*** ohne Rechtsformzusatz oder sonstiges (auch ohn PGK).
Mein Kollege hat in der Zwischenverfügung beanstandet, dass der Drittschuldner nicht ausreichend bezeichnet ist und die genaue Bezeichnung laut Handelsregister anzugeben ist.
Der Rechtsanwalt bittet nun um rechtsmittelfähige Entscheidung. Es sei Entscheidung und Risko des Gläubigers, wie er den Drittschuldner bezeichnet und diese Verantwortung sei ihm nicht vom Vollstreckungsgericht abzunehmen ( ).
Kann ich den PfÜB so erlassen?