Hallo zusammen,
mir liegt eine Änderung der Teilungserklärung vor. Eigentümer aller Einheiten ist noch der Bauträger. Teilweise sind bereits AVs und Finanzierungsgrundschulden eingetragen.
Mehreren Einheiten steht derzeit ein gemeinsames Sondernutzungsrecht zu.
Durch die Änderung soll nun eine weitere Einheit an diesem Sondernutzungsrecht beteiligt werden.
Müssen die AV-Berechtigten und die Grundschuldgläubiger an den Einheiten, denen das Sondernutzungsrecht bereits zusteht, der Änderung zustimmen, weil sie nun die Nutzung der Sondernutzungsrechtsfläche durch einen weiteren Eigentümer dulden müssen?
Änderung der Teilungserklärung-Zustimmung Dritter
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soleila -
21. Juni 2013 um 07:54
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Aus dem Bauch heraus:
Wenn sich der Bauträger die weitere Zuweisung in der TE vorbehalten hat, ist keine Zustimmung erforderlich. Anderenfalls schon.
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Im Zweifel würde ich die Zustimmung immer verlangen!
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Leider hat sich der Bauträger in der TE nicht die weitere Zuweisung vorbehalten.
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Ich würde in der Literatur zu § 5 Abs. 4 WEG nachlesen und falls ich nichts Gegenteiliges fände, die Zustimmungen verlangen.
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Wenn sich der Bauträger die weitere Zuweisung in der TE vorbehalten hat, ist keine Zustimmung erforderlich. Anderenfalls schon. -
Und Du hast auch in den Kaufverträgen keine Vollmacht wonach der Bauträger die Teilungserklärung ändern darf?
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Danke für Eure Hilfe!
Ich werde die Zustimmung verlangen. -
Tut mir leid, Tyrael, hab erst jetzt gesehen, dass Du gepostet hast.
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In den Kaufverträgen ist die Vollmacht enthalten, wonach der Bauträger die TE ändern darf.
Also brauch ich nur noch die Zustimmung der GS-Gläubiger? -
Die Bevollmächtigung allein nützt aber nichts, wenn der Bauträger nicht erkennbar aufgrund der Vollmacht handelt.
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In der Änderungsurkunde handelt der Bauträger für sich und für die Käufer aufgrund Vollmacht. Das würde also passen.
Allerdings steht in den Kaufverträgen:
"Der Käufer erteilt hiermit dem Verkäufer Vollmacht zu Änderungen der TE gemäß § 10 der Urkunde." In § 10 steht: "Der Verkäufer ist zu Änderungen der TE berechtigt, soweit der Käufer durch die Änderung nicht unmittelbar betroffen wird. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt ... Sondernutzungsrechte aller Art zu begründen."Die Käufer sind hier doch von der Änderung unmittelbar betroffen, oder?
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...Allerdings steht in den Kaufverträgen:
"Der Verkäufer ist zu Änderungen der TE berechtigt, soweit der Käufer durch die Änderung nicht unmittelbar betroffen wird. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt ... Sondernutzungsrechte aller Art zu begründen."M. E. ein Widerspruch in sich selbst; durch Begründung von SNR sind die anderen Eigentümer immer "unmittelbar" betroffen.
Ich denke, sowohl die Zustimmung der Käufer als auch deren Finanzierungsgläubiger ist nötig.
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Mir fällt auch kein Fall ein, bei dem ein SNR begründet wird und die anderen Eigentümer davon nicht betroffen sind.
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Danke für Eure Hilfe!
Werde jetzt die Zustimmungen der Käufer und Finanzierungsgläubiger verlangen. -
Ich würde in der Literatur zu § 5 Abs. 4 WEG nachlesen und falls ich nichts Gegenteiliges fände, die Zustimmungen verlangen.
Ah, sehr praktisch, danke!
Danke für Eure Hilfe!
Werde jetzt die Zustimmungen der Käufer und Finanzierungsgläubiger verlangen.Und, wie ist es dann weitergegangen? Würd mich sehr interessieren zu welcher Einigkeit ihr da gekommen sein, jmd den ich kenne ist gerade in einer ähnlichen Situation...
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Und, wie ist es dann weitergegangen? Würd mich sehr interessieren zu welcher Einigkeit ihr da gekommen sein, jmd den ich kenne ist gerade in einer ähnlichen Situation...
Dafür ist dieses Forum aber nicht da (siehe Forenregeln / Rechtsberatungsverbot). -
Gelöscht, da sich die Frage erledigt hat
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Guten Morgen, ich möchte mich mit meiner Frage hier anhängen.
Ich habe - zeitgleich eingegangen - folgende Anträge zu einem aus zwei Einheiten bestehenden WE vorliegen:
a) neue Grundschuld für WE 1
b) Änderung der SNR (Aufhebung der bisherigen SNR und Neuzuweisung von SNR an Grundstücksflächen nebst darauf befindlichen Baulichkeiten für beide Einheiten)Die Grundschuldbestellungsurkunde enthält keinen Hinweis auf die Änderung der TE. Brauche ich auch noch die Zustimmung des "Neugläubigers" nach § 5 Abs. 4 WEG (Aufhebung des bisherigen SNR)?
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Ich würde zunächst die Änderung der Teilungserklärung vollziehen, weil bei gleichzeitig gestellten Eintragungsanträgen § 17 GBO nicht zur Anwendung gelangt (s. Hügel/Zeiser, Beck'scher Online-Kommentar GBO, Stand: 01.02.2016, § 17 RN 6 mwN). Auch gibt es zwischen dem Eigentum und den Rechten in Abt. II und III kein Rangverhältnis, s. hier:
http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post953802
Daher kann es nur darauf ankommen, ob die eine Eintragung die andere ausschließt. Das ist zu verneinen. Die Ausführungen von Zeiser in RN 17 („Es ist für die Beantwortung dieser Frage zunächst gleichgültig, ob der frühere Antrag den späteren unzulässig macht oder umgekehrt. Das ist der Fall, wenn ein Antrag den anderen unzulässig machen würde oder wenn ein Antrag nicht mehr vollzogen werden kann, weil durch den Vollzug des anderen Antrags weitere Voraussetzungen entstehen, zB weitere Gläubigerzustimmung zur Änderung einer Teilungserklärung (OLG Dresden JFG 2, 447; RGZ 28, 349; vgl BeckOK Hügel/Zeiser GBO § 18Rn 59)“ beziehen sich mE auf die nacheinander gestellten Eintragungsanträge. -
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