zuletzt zu zahlender Kapitalteilbetrag

  • Hallo, liebe Forengemeinde, benötige ein paar Impulse und Ratschläge zu folgendem SV:

    Grundschuldbestellungsurkunde:
    GS über 300.000,00 € nebst Zinsen, dingl. und pers. Unterwerfung nur hinsichtlich eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages des GS-Kapitals von 30.000,00 nebst anteiliger Zinsen.

    Antrag auf AO:
    AO wegen unserer nachfolgend bezeichneten dgl. Kapital- und Zinsansprüche aus Grundschuld Abt. III Nr. 1 von 300.000,00 zuletzt zu zahlender Teilbetrag 30.000,00 nebst Zi.

    AOB:
    wegen 30.000 € nebst Zinsen dgl. Anspruches zuletzt zu zahlender Kapitalteilbetrag.

    Da Insoverf. läuft ist unstreitig nur der dingliche Anspruch vollstreckbar. Nun aber meine Frage, ob diese Vollstreckungsteilung mit Rangbestimmung relevant für die Erstellung des gG ist. Es ist eine Teilung im Grundbuch nur hinsichtlich des Fließtextes erfolgt, aber keine Teilung des Rechtes nach A und B. Mithin würde ich dazu tendieren, dass die interne Teilung im Gleichrang mit dem insges. dinglich gesicherten Recht ist und eine Berücksichtigung der 270.000 € im gG nicht erfolgt.

    Hat jemand eine andere Meinung? Bin dankbar für jedwede Einbringung!

  • Ohne in Kommentare und juris gesehen zu haben:

    Da du aus einem letztrangigen Teilbetrag vollstreckst und dies auch so in Klausel und AO steht, wäre es mE zu berücksichtigen, also Rest ins gG.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie die beiden Vorredner. Siehe Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdnr. 2044 / Stöber, ZVG, Rdnr. 4.3 zu § 44.

  • Jetzt habe ich ebenfalls so eine Vollstreckung wegen eines "zuletzt zu zahlenden Teilbetrages". Angeordnet werden soll die Zwangsverwaltung wegen des gesamten Betrages, was natürlich nicht geht. Aber wie muß die Klausel aussehen? Ist da der Teilbetrag ausdrücklich zu nennen oder ergibt sich die Begrenzung schon in Verbindung mit der Unterwerfung? Tendiere zu letzterem.

  • Wenn sich der Schuldner wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages von 20.000,00 EUR unterworfen hat und hierüber eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde, kann der Gl. wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages von 20.000,00 EUR vollstrecken.

    Besondere Ausführungen innerhalb der Klausel sind nicht veranlasst, zumal die Klausel ja den gesamten vollstreckbaren Anspruch (zuletzt zu zahlender Teilbetrages von 20.000,00 EUR) erfasst.

  • Ich mache den BGH und gebe meine bisherige Rechtsauffassung aus #2 auf (schon vor längerem 8)).

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  • In der Zwangsverwaltung werden in die Rangklasse 4 ja nur die laufenden wiederkehrenden Nebenleistungen in den Plan aufgenommen.

    In die Rangklasse 5 kommt die Hauptsache, die einmalige Nebenleistung und die älteren wiederkehrenden Nebenleistungen des betreibenden Gläubigers.

    Eingetragen ist eine Grundschuld über 3.000.000 €, die hinsichtlich eines zuletzt zu zahlenden Betrages von 1.000.000 € vollstreckbar ist.

    Wegen dieser 1.000.000 € wird die Zwangsverwaltung betrieben.

    Das heißt, die laufenden Zinsen über 3.000.000 € werden ohne Antrag in Rangklasse 4 in den Plan aufgenommen, die Hauptsache i.H.v. 1.000.000 €, die einmalige Nebenleistung und die älteren Zinsen aus diesen 1.000.000 € auf Antrag in Rangklasse 5, oder?

  • Hatte ich 1x. Ist nicht so tragisch.

    Ist eine Rangstelle "utopisch", kürzen wir den Teilungsplan ab nehmen nur einen Teil auf. Bei Bedarf ergänzen wir dann.

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