neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • @ badbanker,
    Und was machst du dann - nach Seite 3 müsstest du doch relativ zwanglos
    die Zinsen rechts bis zum Zahlungszeitpunkt ausrechnen und damit im Ergebnis überwiegend doppelt zusätzlich der linken Spalte an den Gl. anweisen, gell?

    Kommt drauf an, was und falls da ansonsten noch etwas steht...

    Ich für meinen Teil habe mich so entschieden, dass ich mangels Antragsdatum dann eben das Beschlussdatum
    als Anfangsrechnung für die Zinsen nehme und das angegebene Zinsdatum, sofern bereits ausgerechnete Zinsen eingetragen sind, ignoriere. Sollte jedenfalls näher am richtigen Ergebnis dran sein. Und: Mit doppelten Zinsen werden wir die Pfändung ja erst später los. :cool:


    Ich bin entsetzt.

    Ich denke, es geht gerade wirklich viel Mist raus.

    Und die Drittschuldner behelfen sich in ihrer Not mit kreativen Eigenberechnungs-Lösungen anstatt Erinnerung einzulegen wegen unklarer Forderungsbeträge insbesondere in den Fällen, wo sich die S. 3 von vorne bis hinten mit der weiter in Bezug genommen Aufstellung beißt.

    Ein PfÜb wird gerichtlich erlassen und der Drittschuldner hat dann ein Wahlrecht, in welcher Höhe er tatsächlich leistet - zwischen Seite 3 und der Aufstellung oder einer Mischung von beiden unter Hinzufügung eigener Berechnungsparameter und einer überschlägigen Plausibilitätsprüfung aufgrund bisheriger Erfahrungswerte und Berufsdauer?

    Dann kann ich die Dinger für 'nen Fünfer auch gesammelt jeden Freitag der durchfeudelnden Reinigungskraft zur Unterschrift auf
    den Tisch legen.


  • Wenn ich als Drittschuldner jedesmal Erinnerung einlegen würde, wenn eine Forderungsberechnung (inkl. Anlage) nicht eindeutig ist, hätte ich ja viel zu tun. Dann käme man zu gar nichts mehr. Nur zur Erinnerung: Die Kreditinstitute dürfen für die Bearbeitung keine gebühren nehmen, was bedeutet, das man einfach das macht, was am schnellsten geht. Da muss man auch schon mal fünfe gerade sein lassen, zumal das im Moment ja nicht gerade die Ausnahme ist, das sowas zugetellt wird.


  • Ich für meinen Teil habe mich so entschieden, dass ich mangels Antragsdatum dann eben das Beschlussdatum
    als Anfangsrechnung für die Zinsen nehme und das angegebene Zinsdatum, sofern bereits ausgerechnete Zinsen eingetragen sind, ignoriere. Sollte jedenfalls näher am richtigen Ergebnis dran sein. Und: Mit doppelten Zinsen werden wir die Pfändung ja erst später los. :cool:

    Ergänzung: Dafür muss natürlich das Beschluss-/Ausfertigungsdatum ersichtlich sein - auch keine Selbstverständlichkeit - leider.

  • Wenn Seite 3 klar ist, habe ich keinen Grund irgendwelche Überlegungen oder Auslegungen vorzunehmen. Stimmenn die Beträge nicht, hat der Gläubiger Pech gehabt.

  • Ich bin bei dem Formular bzgl. der Unterhaltspfändung auf ein Problem gestoßen:

    Tituliert ist ein monatlicher Trennungsunterhalt in Höhe von 680 € ab 01.01.2012

    Die Rückstände werden betragsmäßig auf S. 3 des Formulars und I. betragsmäßig beziffert und in einer Anlage aufgeschlüsselt. So weit so gut.

    Zusätzlich soll die Vollstreckung des laufenden Unterhalts ab 01.04.2013 beantragt werden. Kein dymanisierter Unterhalt, also sind wir bei II.

    Die Gläubigervertreter haben alle Angaben, die das Formular vorsieht gemacht, allerdings ist nicht vorgesehen, dass bei laufendem Unterhalt links ein Betrag eingesetzt wird. Die Varianten, die weiter untern noch aufgeführt sind, passen auch alle nicht.
    :gruebel:
    Wie seht ihr hier Lösungsmöglichkeiten? Eine Anlage, in die Höhe des laufenden Unterhaltes angegeben wird? Handschriftlich den Betrag links neben "laufend ab ________" einfügen?

    Hab gerade auch so einen Antrag vorliegen und sehe das gleiche Problem wie gunggl. Da bei mir noch kein Rückstand geltend gemacht wird und deshalb keine extra Forderungsaufstellung beigefügt ist, werde ich den laufenden UH-Betrag links neben "laufend ab ________" einfügen.

    Für den Fall, dass mal eine Forderungsaufstellung beigefügt wäre, würde ich schauen, ob da nicht irgendwo am Ende der kleine Satz "zzgl. X € weiter laufend monatlich" steht. Wurde in Forderungskonten bei UH-Pfändungen zumindest immer so eingereicht...

  • Warum sollte man denn nicht in die Zeile: "..... € Unterhalt vom (Datum) und bis (offen lassen)" eingeben können?

    Die Angaben in den früheren Forderungsaufstellungen, die Du meinst waren meist unvollständig und unzureichend, weil fehlte ab wann laufender Unterhalt gepfändet werden soll und wann dieser Fällig (zahlbar) sein sollte.

  • [QUOTE=Coverna;865461

    Warum sollte man denn nicht in die Zeile: '..... € Unterhalt vom (Datum) und bis (offen lassen)' eingeben können?

    [COLOR=#ff0000]Das ginge natürlich auch, keine Frage. Aber wäre es für einen Drittschuldner nicht logischer (und der PfÜB einfacher nachzuvollziehen), wenn das gleich im oberen Feld stünde?
    [/COLOR]
    Die Angaben in den früheren Forderungsaufstellungen, die Du meinst waren meist unvollständig und unzureichend, weil fehlte ab wann laufender Unterhalt gepfändet werden soll und wann dieser Fällig (zahlbar) sein sollte.

    Die Angaben in der Forderungsaufstellung lasse ich auch nur dann gelten, wenn es sich um

    1. einen statischen mtl. UH-Betrag handelt und
    2. die Angaben im ersten Kasten unter Punkt II. auf Seite 3 vollständig und dem Titel entsprechend gemacht wurden

    Dann dürfte es m.E. keine Probleme geben, den laufenden UH richtig an den Gläubiger auszubezahlen, oder?

    (sorry, mit dem Zitieren haperts noch ein bisschen...)

  • Wir sind doch bei dem Vollstreckungsrecht und was hat das mit Logik zu tun und die Vordrucke passen hinsichtlich der "Logik" excelent.

    Wenn der laufende Unterhalt in dem Vordruck steht und erkennbar ist ab wann welcher Betrag gepfändet sein soll, ist das kein Problem. Der Titel interessiert den DS überhaupt nicht.

    Ich meinte nur die Zusätze in den Forderungsaufstellungen. Auf der ersten Seite der Pfändung waren die geschuldeten (gepfändeten) Beträge (Rückstand und Kosten nach Forderungsaufstellung) in einer Summe aufgeführt. Hinzu kamen die Kosten der ZV.

    In der Forderungsaufstellung stand dann noch der Zusatz wegen des laufenden Unterhalts, der zudem unvollständig war. Deswegen gab es von mir auch dann nie den laufenden Unterhalt.

    Wenn Du heute aufgrund der Forderungsaufstellung den laufenden Unterhalt irgendwie in den Vordruck rein bringst, ist das ok und nicht zu beanstanden, sofern klar ist in welcher Höhe und ab wann und wann zahlbar Unterhalt gepfändet ist.

    Ist der laufende Unterhalt z.B. am 03. des Monats zahlbar, dann kann ich den nicht von den am 01. des Monats fälligen Bezüge einbehalten. Einbehaltung erfolgt dann immer erst zum nächsten Ersten.

    Ich weiß aber auch, dass Arbeitgeber, die am Ende des Monats das AE zahlen, den Unterhalt, der erst am Anfang des nächsten Monats fällig ist, bereits von dem AE des Vormonats einbehalten. Tztztztz:eek:

  • @ Andy K. So, von zu Hause ist ein antworten möglich. Ich bin zum Beispiel mit den Jugendämtern so verblieben, dass auf dem Antrag (Seite 1) einzutragen ist, dass es sich um eine Pfändung nach § 850d ZPO handelt, und auf Seite 8 der Satz so zusammengestrichen wird, dass am Ende dort steht, dass sich der Schuldner absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat. Das sieht dann so aus; Der erweiterte Pfändungsumfang gilt (nicht) für die Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor Stellung des Pfändungsantrages vom fällig geworden sind, weil (nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass) der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.





  • Hallo zusammen,

    nachdem ich das Thema bisher nur "beobachtet" habe, möchte ich nun auch meinen Beitrag leisten:

    Seit dem 01.03. beanstande ich u.a., wenn auf Seite 3 des Vordrucks gar keine konkrete Angabe zum Forderungsteil oder aber nur unten ein Endbetrag vorhanden ist und im Übrigen auf die anliegende Forderungsaufstellung verwiesen wird. Ich habe nun die ersten Rückläufer erhalten, dass die Antragstellerseite das anders sieht.
    Nach Rücksprache mit einer betroffenen Groß-Kanzlei habe ich heute einen Antrag zurückgewiesen (unter Verweis auf die Frage/Antwort-Infos des BMJ, insbesondere zu 18) und warte auf das angekündigte Rechtsmittel.
    Ich hoffe, dass ich in Kürze dann eine richterliche Entscheidung mitteilen kann.

    Es wäre doch schön, wenn wir zügig Rechtsprechung herbeiführen können, um unsere ja durchaus unterschiedlichen Meinungen etwas untermauern zu können...bisher scheint es ja noch keine Entscheidungen zu geben.
    Insbesondere auf Entscheidungen zum Thema "grün" bin ich äußerst gespannt (wir akzeptieren schwarz/weiß)!
    Ich wäre übrigens auch gar nicht traurig, wenn meine Entscheidung zum Forderungsteil zerrissen wird, das würde mir deutlich Arbeit sparen... ;)

    Vollstreckungsrechtsreformen sind einfach was Feines...vor allem, wenn Sie ausdrücklich der gesteigerten Effizienz dienen...! :gruebel:

    Liebe Grüße aus NRW

  • Ich wäre übrigens auch gar nicht traurig, wenn meine Entscheidung zum Forderungsteil zerrissen wird, das würde mir deutlich Arbeit sparen... ;)


    Liebe Grüße aus NRW

    Wäre ich aber nicht. Was nützt ein Vordruck, wenn doch nur auf die Forderungsaufstellung verwiesen wird?

    Nur mehr zum Abheften.

    Ich habe heute einen Beschluss zugestellt bekommen, der kopiert war und es hat echt Mühe gemacht zu sehen, dass bei dem Teil in dem der unpfändbare Betrag vom Gericht festzusezten ist, nichts drin stand. Es war alles sehr dunkel und kaum zu entziffern. Aber es stand ja auch nichts drin ;)

  • So, ich habe heute den ersten Antrag zurückgewiesen da er nicht farbig war. Der Gläubiger weigert sich einen farbigen Vordruck einzureichen.

    Hoffentlich kommt da ein Rechtsmittel und das Ding kann zum Landgericht.

    Hat sonst schon jemand einen Zurückweisungsbeschluss gemacht und vielleicht sogar schon die Beschwerde dazu bekommen?

  • Ich kann mir vorstellen, dass viele Drittschuldner mit nur einer Aufstellung zufriedener wären als mit S. 3 oder einem Mischmasch.

    Machen wir uns doch nichts vor:

    Die Seite 3 ist zwar grundsätzlich eine prima Hilfestellung für den anwaltlich unvertretenen Normal-Bürger, der mit unkapitalisierten Zinsen seine Forderungen aus dem VB überträgt.

    Nur schade jedoch, dass dieser Anteil am Massengeschäft PfÜb unter einem Prozent liegt.

    Die restlichen 99 % sollten zumindest die Möglichkeit haben, mit ihrer eigenen Berechnungssoftware die alleinige Aufstellung in Bezug zu nehmen. Ein entsprechendes "offizielles" Verweiskreuz sollte daher vom Gesetzgeber nachgebessert werden.

    Dadurch verliert das Formular im übrigen ja nicht gleich jedwede Daseinsberechtigung.

    Wünschenswert wäre daneben auch, wenn die Überweisungsart örtlich nicht so weit ab vom restlichen Schuss platziert werden könnte, am sinnvollsten ebenfalls in dem "Pfändungskasten" auf Seite 3.

    Abschließend hat die grundsätzliche Länge von 9 Seiten nun wirklich nichts mehr gemein mit Bearbeitungs- und Kosteneffizienz - aller Beteiligten.

    Hier sollte der Gesetzgeber schleunigst und schlicht aus einem Formular zwei machen.

    Die Praxis zeigt nach wie vor und trotz - oder gerade wegen des P-Kontos (?) -, dass der ganz überwiegende Anteil der Forderungspfändungen die Kontopfändung ausmacht.

    Also bitte daher nur dafür ein eigenes schlankes Formular (sollte auf insgesamt 4 Seiten leicht umsetzbar sein) und für den deutlich seltener auftretenden Rest der bisherige Vordruck mit den Auswahlmöglichkeiten.

    > Dann könnte das noch was werden !

  • So, ich habe heute den ersten Antrag zurückgewiesen da er nicht farbig war. Der Gläubiger weigert sich einen farbigen Vordruck einzureichen.

    Hoffentlich kommt da ein Rechtsmittel und das Ding kann zum Landgericht.

    Hat sonst schon jemand einen Zurückweisungsbeschluss gemacht und vielleicht sogar schon die Beschwerde dazu bekommen?


    So setzt halt jeder seine Prioritäten anders.

  • So, ich habe heute den ersten Antrag zurückgewiesen da er nicht farbig war. Der Gläubiger weigert sich einen farbigen Vordruck einzureichen.

    Hoffentlich kommt da ein Rechtsmittel und das Ding kann zum Landgericht.

    Hat sonst schon jemand einen Zurückweisungsbeschluss gemacht und vielleicht sogar schon die Beschwerde dazu bekommen?


    So setzt halt jeder seine Prioritäten anders.


    <- müssen solche Kommentare eigentlich sein?? Wenn ja, dann sollte ich meine Mitgliedschaft hier wohl beenden, denn hilfreich ist das nicht !

  • nun mal nicht so zimperlich, überlies ihn einfach.

    Wer grün rügt, darf doch nicht gleich rot sehen.

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    bei mir sind die Grünen absolute Ausnahmen und mich rührt das fast (denke aber heimlich: Streber!) [Blockierte Grafik: http://www.smileygarden.de/smilie/Schleifchen-Girls/smilie_girl_253.gif]

  • Ich bemängele auch, wenn die Felder auf Seite 3 nicht ausgefüllt sind. Hab bisher nur eine Kanzlei gehabt, die mir geantwortet hat, dass sich die Seite nicht austauschen werden. Hab denen jetzt noch einmal geschrieben und auch auf Antworten des BJM verwiesen und bin sehr gespannt was die Kanzlei jetzt macht. Wenn sie die Seite nicht austauschen, werde ich den Antrag auch zurückweisen.

    Ich werd das vorher aber auch echt mit den Anwälte besprechen und mit denen ausmachen, dass sie auf jeden Fall Beschwerde einlegen, damit ich mal ne Landgerichtsentscheidung krieg, an die ich mich halten kann. Mir persönlich ist es dann auch wirklich egal, ob die mir Recht geben oder mich aufheben, Hauptsache ich kann danach ne einheitliche Linie fahren ;) Falls es soweit kommt, werd ich die Entscheidung meines Landgerichts auf jeden Fall mitteilen :)

  • FAQ BMJ Nr. 15

    "Der äußere Aufbau der Formulare und ihr Inhalt werden durch die Veröffentlichung der Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt bestimmt und bringen das vom Bundesjustizministerium Gewollte zum Ausdruck.

    Die farbigen Elemente der Formulare stellen ein funktionales Gestaltungselement dar. So sind beispielsweise Hinweise grau unterlegt.

    Den Nutzern der Formulare – gerade auch den nichtprofessionellen Antragstellern - soll damit eine Hilfe beim Lesen, Verstehen und Ausfüllen gegeben werden. Das Bundesministerium der Justiz kann im Übrigen keine Aussagen zu etwaigen Abweichungen machen, insbesondere nicht dazu, wie die Gerichte im Einzelfall mit Formularen verfahren werden, die im Schwarz-Weiß-Druck eingereicht werden.


    Melli, hier mag ggf. das von dir erwünschte, hilfreiche feedback im Fettdruck liegen ...

    von "grün" ist da gar nichts zu lesen.

    Auch eine farbgebende Hilfe beim Lesen und Verstehen des Gläubiger-Antrages für den nichtprofessionellen Rechtspfleger war augenscheinlich vom Gesetzgeber nicht originär bezweckt.

    Aber der Blödsinn wird wohl tatsächlich noch vom BGH entschieden werden müssen, schäm.

  • Die Antworten des BMJ zu den Themen haben aber keinen Gesetzescharakter. Daran sollte man mal denken.

    Das ZVFV hingegen schon, und da steht eindeutig, dass die eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen sind. Wenn ich mir die eingeführten Formulare dann anschau, sehe ich eindeutig die Farbe. Von daher ist doch in erster Linie auch bezüglich der Farbe vom Formzwang auszugehen


    Und nur mal so nebenbei: Es soll nicht der Eindruck entstehen, dass ich nichts außer der fehlenden Farbe moniere. Selbstverständlich gibt es auch bei uns eine Menge Gl. die die Forderungsaufstellung nicht richtig ausfüllen, die die Anträge nicht unterschreiben, falsche oder gar keine Kreuze setzen usw. Da gibt es allerings bisher keinen Gl. der der Monierung widerspricht, im Gegensatz zu den Monierungen bzgl. der Farbe

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