GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • AV kann nicht verpfändet und abgetreten werden. Einzutragender Rangvorbehalt ist bedingt.
    Gebühr nach 14150 aus Verkehrswert + 10 % gemäß § 50 GNotKG ??


    Ich denke, § 45 Abs. 3 GNotKG geht als lex spezialis für die Vormerkung vor. Also ist nur der Wert des vorgemerkten Rechts maßgeblich.

    (Abgesehen davon bezweifele ich, dass hier die Nichtabtretbarkeit eine Art Gegenleistung für die Einräumung der AV darstellt, so dass ich § 50 GNotKG hier eher nicht anwenden würde.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es wäre aber m.E. unlogisch, wenn die Vormerkung einen höheren Wert als das Vollrecht hätte.

    Ulf

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  • Im Grundbuch sind die Ehegatten M und F in Gütergemeinschaft eingetragen.
    M ist bereits 2005 verstorben ( Erben: F 1/4, K1 3/8, K2 3/8)
    F ist 2013 verstorben (Erben: K1 1/2, K2 1/2)

    K1 und K2 haben die zwischen ihnen bestehenden Gemeinschaften nunmehr durch notariellen Vertrag auseinandergesetzt.
    K1 erhält sämtlichen Grundbesitz zu Alleineigentum
    (Wert des Grundbesitzes 100.000,--€)
    Ein Grundbuchberichtigungsantrag wurde nicht gestellt.

    Mangels Voreintragung der Erben dürfte § 70 Abs. 2 GNotKG nicht einschlägig sein.

    Unschlüssig bin ich mir inwieweit bei der Eigentumsänderung
    KV 14110 Anmerkung (1) zu beachten ist.

  • Unschlüssig bin ich mir inwieweit bei der Eigentumsänderung
    KV 14110 Anmerkung (1) zu beachten ist.


    Hinsichtlich des Anteils der F von rechnerisch 3/4 dürfte m.E. aufgrund der Vorbem. keine Gebühr zu erheben sein.

    Ulf

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  • M.E. gilt KV 14110 Abs. 1 GNotKG nur für den 1/2 Anteil von F, da es auf die Eintragung ankommt. Der halbe Anteil des Mannes ist nicht gebührenpriveligiert. Somit hat das Kind als Alleineigentümer eine 1,0 Gebühr nach 50.000,00 € zu zahlen.

  • Nach dem klaren Wortlaut von KV 14150 GNotKG: Nein.
    Die Verfügungsbeschränkung kann ja auch von Amtswegen eingetragen werden, mithin wie eine Art Widerspruch gem. § 53 GBO. Da diese Eintragung ohne Gebührentatbestand ist, fällt also keine Gebühr dafür an.

  • Hallo liebe Mitstreiter!

    Habe folgende Kostenfrage:
    Die Löschung eines Ausschlusses der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 1010 BGB) dürfte nach neuem Recht gebührenfrei sein, oder? Sie fällt m.E. nicht unter KV 14143 (da in den Vorbemerkungen nicht benannt und Eintragung extra in KV 14160 geregelt).

    Danke für Eure Antworten. (Hoffe, dass ich nicht übersehen habe, dass es hier schon mal diskutiert wurde.)

    Liebe Grüße,
    Kati2007

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • So ist es! Nur die Eintragung dieser Verfügungsbeschränkung kostet - und zwar je belastetem Anteil.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich stehe gerade etwas auf der Leitung...
    Wenn ein rangletzter Teilbetrag einer Grundschuld gelöscht werden soll und die Grundschuld ist noch nicht geteilt, fällt dann neben der Löschungsgebühr nach Nr. 14140 zusätzlich noch eine Veränderungsgebühr nach Nr. 14130 (wegen der Rangbestimmung) an, auch wenn ich in der Veränderungsspalte keine Eintragung vornehme??? Dankeschön :)

  • Ich stehe gerade etwas auf der Leitung...
    Wenn ein rangletzter Teilbetrag einer Grundschuld gelöscht werden soll und die Grundschuld ist noch nicht geteilt, fällt dann neben der Löschungsgebühr nach Nr. 14140 zusätzlich noch eine Veränderungsgebühr nach Nr. 14130 (wegen der Rangbestimmung) an, auch wenn ich in der Veränderungsspalte keine Eintragung vornehme??? Dankeschön :)

    Es wird doch nur ein Teilbetrag gelöscht, das bestehende Restrecht hat keinen Rang vor dem gelöschten Teilbetrag - also keine weitere Gebühr.

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