Hallo miteinander,
sehe ich es richtig, dass es ab dem 01.08.13 keine gebührenermäßigten Erbscheine mehr fürs Grundbuchamt gibt?
§ 40 Abs. 3 besagt zwar etwas über den Wert von Erbscheinen, dessen Wirkungen sich nur auf einen Teil des Nachlasses erstrecken - doch dürfte es sich hierbei wohl eher um einen Fall wie z.B. § 2369 Abs. 1 BGB handeln?