Verfahren der Einstweilige Anordnung unter Blick des GNotKG

  • Hat denn jemand schon einen konkreten bewertungsreifen Fall zur Bewertung einer eAO auf den Tisch bekommen?
    Ist doch alles noch recht hypothetisch.

  • Das Problem wird sicher auch an anderen Gerichten nicht mehr lange auf sich warten lassen.

    Hier kamen schon Fälle vor, wo die Betreuung per eAO beschlossen wurde und der Betroffene bald danach gestorben ist.

    Wie wir diese Fälle kostenmäßig behandeln müssen, weiß hier bislang keiner... :gruebel:

  • Das Problem wird sicher auch an anderen Gerichten nicht mehr lange auf sich warten lassen. Hier kamen schon Fälle vor, wo die Betreuung per eAO beschlossen wurde und der Betroffene bald danach gestorben ist. Wie wir diese Fälle kostenmäßig behandeln müssen, weiß hier bislang keiner... :gruebel:


    also: Keine bestehende Betreuung, keine Hauptsacheentscheidung: Gebühr Nr. 16110 KV-GNotKG erheben, fällig § 9 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG, Kostenschuldner: keiner, da kein Antragsverfahren § 22, keine Aufzählung von KV-Nr. 16110 in § 32 Nr. 1, Rest nicht einschlägig und kein Entscheidungsschuldner § 27 Nr. 1 je GNotKG.

    behaupte isch jetzt einfach mal so! :teufel:

    Notfalls: § 10b KostVfg bzw. neue Hausnummer davon, falls noch niemand was angefragt hat und noch niemand was mitgeteilt hat.

    Jedenfalls weglegen das Ding!

  • Das Problem wird sicher auch an anderen Gerichten nicht mehr lange auf sich warten lassen. Hier kamen schon Fälle vor, wo die Betreuung per eAO beschlossen wurde und der Betroffene bald danach gestorben ist. Wie wir diese Fälle kostenmäßig behandeln müssen, weiß hier bislang keiner... :gruebel:


    also: Keine bestehende Betreuung, keine Hauptsacheentscheidung: Gebühr Nr. 16110 KV-GNotKG erheben, fällig § 9 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG, Kostenschuldner: keiner, da kein Antragsverfahren § 22, keine Aufzählung von KV-Nr. 16110 in § 32 Nr. 1, Rest nicht einschlägig und kein Entscheidungsschuldner § 27 Nr. 1 je GNotKG.


    Könnte stimmen.

    Dann frage ich mich allerdings langsam, wozu die Nr. 16110 und 11000 KV-GNotKG für Betreuungen gut sein sollen, wenn es in diesen Konstellationen keinen gesetzlichen Kostenschuldner gibt, ergo Kosten zwar entstehen, diese aber quasi nie erhoben werden können. (Auferlegung von Kosten auf einen die Betreuung Anregenden habe ich noch nicht gesehen.)

    Da hätte sich im Vergleich mit der KostO für die Kosten in Betreuungsverfahren (außer der Höhe) nichts geändert. Warum da nicht gleich der Wortlaut der entsprechenden Paragrafen der KostO in das GNotKG übernommen wurde? :gruebel:


  • Dann frage ich mich allerdings langsam, wozu die Nr. 16110 und 11000 KV-GNotKG für Betreuungen gut sein sollen, wenn es in diesen Konstellationen keinen gesetzlichen Kostenschuldner gibt, ergo Kosten zwar entstehen, diese aber quasi nie erhoben werden können. (Auferlegung von Kosten auf einen die Betreuung Anregenden habe ich noch nicht gesehen.)

    Das ist ja auch das "Neue" und "Tolle" an den frischen Vorschriften. Hatten wir noch nicht, machen wir jetzt aber mal so.


    Da hätte sich im Vergleich mit der KostO für die Kosten in Betreuungsverfahren (außer der Höhe) nichts geändert. Warum da nicht gleich der Wortlaut der entsprechenden Paragrafen der KostO in das GNotKG übernommen wurde? :gruebel:

    Weil es vorwiegend um die Kostenanhebung in den Paragraphen geht. Der Rest wurde hier schon erwähnt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Was heisst hier "könnte stimmen?"

    Guck doch einfach und prüfe selbst für Dich und lass dabei diese Überlegungen aus dem Spiel solange das Gesetz selbst alles hergibt was Du brauchst.

  • Weil schon der Betreute nicht Kostenschuldner war. Der Diskussionsverweis steht ja schon weiter oben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie FED sowie: es fehlt an einem Kostenschuldner.

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  • Hat denn jemand schon einen konkreten bewertungsreifen Fall zur Bewertung einer eAO auf den Tisch bekommen?
    Ist doch alles noch recht hypothetisch.

    Wir haben hier nun so einen Fall auf dem Tisch.

    Betreuung wurde Anfang August einstweilig auf Anregung des KKH für Gesundheitssorge angeordnet.

    Anfang diesen Monats kam auf Nachfrage, wann mit dem Vermögensverzeichnis zu rechnen ist, die Mitteilung des Ehemannes (Betreuer) und der Betroffenen, dass die Betreuung bitte aufzuheben sei. Ihr gehe es wieder gut. Attest war anbei.

    Daraufhin gab es hier gewisse Meinungsverschiedenheiten, wie dieser Fall gebührenrechtlich zu behandeln ist. Unstreitig ist, dass eine KV 16110 entstanden ist. Fraglich nur aus welchem Wert, da Vermögenssorge nicht umfasst. Bloß die Mindestgebühr oder aus dem vollen Vermögen? Werden Schulden im eAO abgezogen oder nicht? Gibt es überhaupt einen Kostenschuldner? Dem KKH ist wohl kein Vorwurf zu machen. Aber ggf. Auferlegung gem. § 81 FamFG zulasten des Betroffenen? Etc..

    Ich tendiere eher dazu, dass es keinen Kostenschuldner gibt. M.M.n. kann man hier nicht "nach billigem Ermessen" dem Betroffen nach § 81 FamFG die Kosten auferlegen..

  • Die Kostenentscheidung müßte der Richter treffen. Genauso müßte er dann, wenn er einen Kostenschuldner bestimmt, auch den Wert festsetzen, aus dem Du dann die 0,5 Gebühr berechnen könntest.

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  • Hallo zusammen,

    ich bin eigentlich der gleichen Meinung wie die meisten hier auch.
    In eAO, die nicht in eine endgültige Betreuung übergehen, entsteht Gebühr 16110, die (wenn kein Kostenschuldner vom Richter bestimmt wird) nicht eingezogen werden kann.
    Die Skripten, die ich bisher kenne, behaupten das selbe, oder zumindest nichts Gegenteiliges.

    Unser Bezirksrevisor ist nun der Meinung, dass auch für diese eAO die Jahresgebühr 11101 entsteht. Als ich ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass dort aber von einer Dauerbetreuung gesprochen wird, kam er ins Straucheln, und meinte nur, dass es bisher auch so gemacht wurde, und deshalb sollte es auch weiter so gemacht werden.
    Ist natürlich ein Totschlagargument. Ob es richtig war, dass bei Anwendung der KostO eine Jahresgebühr auch bei eAO zu erheben war, mag dahin gestellt sein. Jedoch sollte es doch nun m.E. richtig gemacht werden.

    Problem: Der Kostenbeamte ist halt daran gebunden, was der Bezirksrevisor anweist.

    Ist denn jemand der selben Meinung wie unser Revisor, und meint, dass für eAO, die ausläuft oder vorzeitig endet, auch eine Jahresgebühr nach 11101 entsteht. Wenn ja, kann er mir dies vielleicht plausibel begründen oder gibt es Skripte o.Ä., die diese Meinung bestätigen.

    Ich sehe dafür jedoch eigtl. keinen Raum.

    Liebe Grüße und Danke für die Hilfe

  • Mir scheint euer Revisor war noch nie bei einer GNotKG Schulung, hm?

    Für eAO, die auslaufen oder enden, ohne in eine Dauerbetreuung zu übergehen kann keine KV 11101 entstehen! Dafür ist, wie du ja richtig sagt, die KV 16110 eingeführt. Das lässt sich doch eigentlich auch schon aus der Anmerkung zu dieser KV entnehmen.

    Eine eAO ist doch gerade keine Dauerbetreuung. Mir erschließt sich das nicht, wie man dann darauf kommt, die Gebührensätze über Dauerbetreuungen seien anwendbar.. :confused:

  • Sehe ich ja ganz genauso.
    Für den Vertreter der Staatskasse ist es ja einfach, zu sagen, dass Kosten zu erheben sind.

    Wir werden jetzt mal versuchen, eine Sache hochzujubeln, damit endlich mal eine Entscheidung des LG kommt

  • Gib dem Rev doch bitte mal den Hinweis, in der Bt-Drucksache 17/11471 auf Seite 215 oben rechts mit lesen anzufangen. Vielleicht hilft es ja.

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  • Auf jeden Fall würde ich eine schriftliche Anweisung des Bezi haben wollen. So eine windelweiche Stellungnahme -am besten noch mndl.- wäre mir auch als KB egal.

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  • Ich möchte das gerne nochmal aufgreifen.
    Wir haben mit unseren Richtern soweit besprochen, dass diese eine Kostenentscheidung (Kostenschuldner und Wert) treffen, in den Fällen, in denen die EAO aus irgendeinem Grund nicht in eine Dauerbetreuung übergeht. Soweit - so gut.
    Nehmen wir also an, der Betroffene ist Kostenschuldner und der Wert 10.000 EUR.
    Kann ich die Gebühr nach (z.B) 16112 denn auch erheben, wenn das Gesamtvermögen des Betroffenen 25.000,- EUR nicht übersteigt?
    Der Hauptabschnitt 6 hat je keine Entsorechung zur der Vorbemerkung 1.1 des Hauptabschnitts 1 bzw. zu der Regelung in KV 11101.
    Aber irgendwie fühlt sich das unbillig an...... Wie seht Ihr das?

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Mal ausklammernd, welcher Gebührensatz da Anwendung finden könnte, ist es meiner Meinung nach so.Der richterlich festgesetzte Wert ist Grundlage für den Gebührenwert aus der Tabelle A, Schonvermögen spielt mangels Verweisung keine Rolle. Auch in der Gesetzes(entwurfs)kommentierung ist dazu nix zu finden. Es bleibt beim Grundsatz: Wer die Kosten verschuldet und aufgebürdet bekommt, muss die ganze Gebühr tragen.

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