Ich versteh das Verfahren nach § 277 III FamFG nicht richtig (wir hatten hier auch noch nie einen solchen Antrag und die Kommentierung ist dazu recht dünn).
Fall:
Ein Rechtsanwalt wurde vom Richter berufsmäßig zum Verfahrenspfleger bestellt im "Bettgitter-Verfahren". Genehmigungsbeschluss ergeht, Verfahrenspfleger gibt seine Stellungnahme ab und übersendet seine Kostenrechnung nach § 277 III FamFG. Und zwar macht er 2 Std./33,50 € geltend zzgl. 9 € Kopiekosten. Mit MWSt. also eine Summe von 90,44 €.
Auf mein Schreiben, dass er bitte die konkret erledigte Tätigkeit angeben, minutengenau abrechnen und mir bitte mitteilen soll, wofür 9 € Kopiekosten angefallen sind, trägt er vor, dass der nach § 277 III FamFG abrechnet und er sich nicht weiter erlären muss.
Meine Frage ist:
Muss denn nicht im Vorhinein vom Betreuungsgericht bestimmt werden, dass der Verfahrenspfleger nach § 277 III FamFG abrechnen kann?
Im MüKo zu § 277 (RN 16) steht: "Billigt das Gericht eine Pauschalentschädigung zu, dann ist damit konkludent festgestellt, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird." Danach müsste doch, wenn ich das richtig verstehe, derjenige, der den Verfahrenspfleger bestellt - entweder also Richter oder RPfl, abhängig davon, wer für das zu Grunde liegende Verfahren zuständig ist - im Rahmen der Bestellung des Verfahrenspflegers bestimmen, ob er pauschale abrechnen darf oder nicht. Also im Vorhinein, weil ja, die Zeit, in der die Pflegschaftsgeschäfte geführt werden, "vorhersehbar" sein muss.
Kann das richtig sein? Denn solange ich Betreuungssachen bearbeite, hab ich solch eine gerichtliche Bestimmtung, dass pauschale Abrechnung erfolgen soll, noch nie gesehen. Weder vom Richter noch vom RPfl.
Vielen Dank.