Hoffe, mir kann bei folgendem Fall jemand helfen:
Klageantrag lautete auf Räumung und Zahlung rückständiger Mieten.
Im Termin wird die Räumung übereinstimmend für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung getroffen. Die Beklagten tragen die Kosten der Räumung.
Danach wird sich über die rückstädigen Mieten verglichen. Auch hier ergeht eine Kostenentscheidung: Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagten tragen 2/3.
Bin mir nun nicht schlüssig darüber, wie die Kostenausgleichung zu erfolgen hat und was mit den weiteren Kosten des Rechtsstreits gemeint ist, da meiner Meinung nach nach der Räumung nur noch die Kosten des Vergleichs verbleiben, diese aber extra genannt sind.
Für die Rechtsanwaltskosten hätte ich jetzt gedacht, die würden sich nach der ersten Kostenentscheidung richten und lediglich die Einigungsgebühr zzgl. anteiliger Mehrwertsteuer nach der zweiten Kostenentscheidung gequotelt, da den Anwälten ja alle anderen Gebühren und Auslagen auch bereits vor Vergleich entstanden waren.
Wie verhält es sich jedoch mit der Gerichtsgebühr nach KV 1210 GKG? Müssen hier auch beide Kostenentscheidungen berücksichtigt werden?
Ich hoffe, dass da jemand durchsieht und mir da ein wenig weiterhelfen kann.:)