Notariatsreform in Baden-Württemberg

  • Dass es auch - und gar nicht so selten - Erbenermittlungen in ferneren Erbordnungen gibt, scheint den zuständigen Leuten nicht bekannt zu sein. Sie sollten also lieber die Finger von Dingen lassen, von denen die offentsichtlich nichts verstehen. Die besagten Hinweise sind demnach sinnlos, zwecklos und unbeachtlich.



    Werden aber aufgrund ausdrücklicher Anweisung beachtet werden.

    Mir er ist bekannt, dass einige Gerichte bereits nach der Anweisung alles ausgesondert haben. Da ist im Nachlassbereich bis Ende 1914 nichts mehr da.

  • Rechtswidrigen "Weisungen" ist nicht nur keine Folge zu leisten, sondern es ist auch eine Verpflichtung, ihnen nicht Folge zu leisen. Dementsprechend hätte ich diese "Weisung" in meiner Eigenschaft als Aussonderungsbeauftrager einfach abgeheftet und diesbezüglich nichts veranlasst.

  • Das Problem ist die Aktenordnung. Und nicht nur im Bereich Nachlass. Weis mal die Ehescheidung nach, wenn die Scheidungsakten weg sind. Oder die Betreuungsakten samt Gutachten und Beschluss über den Einwilligungsvorbehalt.

    Nachlassakten (und damit auch die Familienbücher und Personenstandsurkunden) sind nun halt mal auszusondern. Damit habe ich kein Problem. Familienbücher und Personenstandsurkunden gibts ja dauerhaft bei den Standesämtern. Wenn auch nicht so einfach wie gesammelt in alten Nachlassakten.

    Auch den Verlust von Erbscheinen könnte ich verschmerzen. Mit einer neuen Ausfertigung des Erbscheinsantrags ist der Erbschein ggf. ja erneut erteibar.

    Für die Erbenermittler und deren Erbenermittlungen muss das Nachlassgericht keine Vorsorge treffen.

    Aber die entsorgten privatschriftlichen Testamente sind nicht wiederherstellbar.

  • In Sachsen prüft der Rechnungshof regelmäßig die Aussonderungen. Damit soll verhindert werden, dass (zusätzlicher) Archivraum angemietet werden muss.

    Ob die Aussonderungsvorschriften Sinn machen, ist die eine Sache (wohl eher nicht). Sie zu ignorieren halte ich aus dienstrechtlichen Gründen für bedenklich - zumindest würde ich das nicht "aus Prinzip" machen und dies dann noch kundtun.

  • Wer Testamente, TV-Zeugnisse und letztwillige Verfügungen aussondert, ist nach meiner Ansicht nicht ganz bei Trost.


    Aber das ist doch bundesweiter Standard und auch in deinem Bundesland nicht anders.
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/docs/a…44-anlagev1.pdf

    Mir geht es nicht darum, was falscher Standard ist, sondern um die zutreffende Handhabung.

  • In Sachsen prüft der Rechnungshof regelmäßig die Aussonderungen. Damit soll verhindert werden, dass (zusätzlicher) Archivraum angemietet werden muss.

    Ob die Aussonderungsvorschriften Sinn machen, ist die eine Sache (wohl eher nicht). Sie zu ignorieren halte ich aus dienstrechtlichen Gründen für bedenklich - zumindest würde ich das nicht "aus Prinzip" machen und dies dann noch kundtun.

    Eingedenk dessen, dass sich etliche Kollegen schon nicht um das materielle Recht und auch nicht um die einschlägigen Verfahrensnormen kümmern, brauchen einem profane (und sachfremde) Verwaltungsanweisungen wohl kein Kopfzerbrechen zu bereiten.

    Ich habe die "alten" Nachlass-Jahrgänge nach Ablauf der entsprechenden Fristen immer (unausgesondert) dem Staatsarchiv überantwortet. Wurde auch alles problemlos angenommen. Und wenn man später etwas brauchte, konnte man die betreffenden Akten ohne weiteres anfordern.

  • Rechtswidrigen "Weisungen" ist nicht nur keine Folge zu leisten, sondern es ist auch eine Verpflichtung, ihnen nicht Folge zu leisen. Dementsprechend hätte ich diese "Weisung" in meiner Eigenschaft als Aussonderungsbeauftrager einfach abgeheftet und diesbezüglich nichts veranlasst.


    Es wäre wirklich mal interessant, wie deine Beiträge hier so ausfallen würden, wenn du bei der Justiz beschäftigt wärst.
    Manchmal grenzen deine Bemerkungen schon an Realitätsverlust ;).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Er war bei der Justiz beschäftigt und wenn man den Gerüchten trauen darf damals genau so wie er es heute ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • In Sachsen prüft der Rechnungshof regelmäßig die Aussonderungen. Damit soll verhindert werden, dass (zusätzlicher) Archivraum angemietet werden muss.

    Ob die Aussonderungsvorschriften Sinn machen, ist die eine Sache (wohl eher nicht). Sie zu ignorieren halte ich aus dienstrechtlichen Gründen für bedenklich - zumindest würde ich das nicht "aus Prinzip" machen und dies dann noch kundtun.

    Eingedenk dessen, dass sich etliche Kollegen schon nicht um das materielle Recht und auch nicht um die einschlägigen Verfahrensnormen kümmern, brauchen einem profane (und sachfremde) Verwaltungsanweisungen wohl kein Kopfzerbrechen zu bereiten.

    Ich habe die "alten" Nachlass-Jahrgänge nach Ablauf der entsprechenden Fristen immer (unausgesondert) dem Staatsarchiv überantwortet. Wurde auch alles problemlos angenommen. Und wenn man später etwas brauchte, konnte man die betreffenden Akten ohne weiteres anfordern.

    Und heute nimmt das Staatsarchiv aus ganzen Jahrgängen -wenn überhaupt- 1 bis 2 Akten von "Personen des öffentlichen Interesses". Und woher soll ich wissen, wer "eine Person des öffentlichen Interesses" ist. Also geht ggf. der ganze Jahrgang weg.

  • :eek: Akten aussondern, bedeutet doch nicht zwingend "alles wegwerfen".
    Im Familiensachen z.B., können die Akten nach 30 Jahren ausgesondert werden, Entscheidungen zum VA sind jedoch 70 Jahre
    aufzubewahren. Daher Akten weg - Titel in Titelordner!

  • In Sachsen prüft der Rechnungshof regelmäßig die Aussonderungen. Damit soll verhindert werden, dass (zusätzlicher) Archivraum angemietet werden muss. Ob die Aussonderungsvorschriften Sinn machen, ist die eine Sache (wohl eher nicht). Sie zu ignorieren halte ich aus dienstrechtlichen Gründen für bedenklich - zumindest würde ich das nicht "aus Prinzip" machen und dies dann noch kundtun.

    Eingedenk dessen, dass sich etliche Kollegen schon nicht um das materielle Recht und auch nicht um die einschlägigen Verfahrensnormen kümmern, brauchen einem profane (und sachfremde) Verwaltungsanweisungen wohl kein Kopfzerbrechen zu bereiten. Ich habe die "alten" Nachlass-Jahrgänge nach Ablauf der entsprechenden Fristen immer (unausgesondert) dem Staatsarchiv überantwortet. Wurde auch alles problemlos angenommen. Und wenn man später etwas brauchte, konnte man die betreffenden Akten ohne weiteres anfordern.

    Als passionierter Ahnenforscher bin dafür sogar dankbar :D

    Dennoch: Wenn Kollegen im Rahmen ihrer sachlichen Unabhängigkeit Murx machen, dann ist das schon rein rechtlich etwas anderes, als die Nichtbefolgung von Weisungen. Letzteres kann ggf. zum Diszi führen.
    Und so sehr mir das Ergebnis im konkreten Fall missfällt - sich nur an die Regeln zu halten, die einem gefallen, halte ich für bedenklich.

    Unseren Rechnungshof habe ich schon erwähnt. Nach außen sieht das nämlich so aus, dass die Staatsdiener sich nicht an die eigenen Vorschriften halten und dann für teuer Geld die Akten aufbewahren, die schon lange zu vernichten gewesen wären (unser Staatsarchiv ist da auch sehr pingelig und nimmt kaum was ab).

  • :eek: Akten aussondern, bedeutet doch nicht zwingend "alles wegwerfen".
    Im Familiensachen z.B., können die Akten nach 30 Jahren ausgesondert werden, Entscheidungen zum VA sind jedoch 70 Jahre
    aufzubewahren. Daher Akten weg - Titel in Titelordner!


    Es geht hier um die Aussonderung der Restakten (Testamente) nach Ablauf von 100 Jahren.


  • Mir er ist bekannt, dass einige Gerichte bereits nach der Anweisung alles ausgesondert haben. Da ist im Nachlassbereich bis Ende 1914 nichts mehr da.

    Sind mir auch bekannt, aber da waren andere Gründe vorhanden: Wenn man Freiberufler werden wollte oder sonst das Wohlwollen seines Dienstherren brauchte, dann folgte man dieser Anweisung sofort. Alles andere wäre beruflicher Selbstmord gewesen. Mir sind nur "Auserwählte" bekannt, die zum damaligen Zeitpunkt was zu verlieren gehabt hätten.


  • Mir er ist bekannt, dass einige Gerichte bereits nach der Anweisung alles ausgesondert haben. Da ist im Nachlassbereich bis Ende 1914 nichts mehr da.

    Sind mir auch bekannt, aber da waren andere Gründe vorhanden: Wenn man Freiberufler werden wollte oder sonst das Wohlwollen seines Dienstherren brauchte, dann folgte man dieser Anweisung sofort. Alles andere wäre beruflicher Selbstmord gewesen. Mir sind nur "Auserwählte" bekannt, die zum damaligen Zeitpunkt was zu verlieren gehabt hätten.

    In Bundesländern mit Erbenermittlungspflicht ist das vielleicht noch mal was anderes. In den anderen Bundesländern hat es m. E. keine so großen Auswirkungen auf die eigene Arbeit der Gerichte. Die Probleme haben vielmehr die Antragsteller, die keine Nachweise mehr beibringen können (oder mit höherem Aufwand).


  • Mir er ist bekannt, dass einige Gerichte bereits nach der Anweisung alles ausgesondert haben. Da ist im Nachlassbereich bis Ende 1914 nichts mehr da.

    Sind mir auch bekannt, aber da waren andere Gründe vorhanden: Wenn man Freiberufler werden wollte oder sonst das Wohlwollen seines Dienstherren brauchte, dann folgte man dieser Anweisung sofort. Alles andere wäre beruflicher Selbstmord gewesen. Mir sind nur "Auserwählte" bekannt, die zum damaligen Zeitpunkt was zu verlieren gehabt hätten.

    In Bundesländern mit Erbenermittlungspflicht ist das vielleicht noch mal was anderes. In den anderen Bundesländern hat es m. E. keine so großen Auswirkungen auf die eigene Arbeit der Gerichte. Die Probleme haben vielmehr die Antragsteller, die keine Nachweise mehr beibringen können (oder mit höherem Aufwand).

    Aber genau das wird durch den Gesetzgeber ja mit Erlass der Aktenordnung und der Aussonderungsfristen toleriert.

  • Eben!

    Vielleicht ist es sogar so gewollt. Die Kosten für zusätzlichen Archivraum werden gespart. Die Probleme haben die Bürger.

    Gute "Verwaltung" kostet Geld. Das ist beim Bürger nicht populär und daher setzt sich auch kaum ein Politiker dafür ein.

    Dann ist es eben so...

  • Mit der Folge, dass die Kollg. an der Basis sich den Zorn der Leute anhören müssen wenn nichts vorwärts geht. Sind wir doch mal ehrlich. die Leute haben weder Ahnung noch Lust sich im Einzelfall die erforderlichen Unterlagen irgendwie zu beschaffen. Die erwarten doch, dass das Amt es richtet, da kann man reden wie ein Pastor, bringt nichts.
    Die ständigen Anrufe der dann sehr genervten Angehörigen, die Sinnlosdiskussionen, die Zeit die ins Land geht bis ein Ergebnis erzielt werden kann sind doch eigentlich überflüssig.
    Ich halte die Aussonderung für viel zu früh, mindestens vier Generationen sollten problemlos ermittelbar sein.
    Ich bin z.B. sehr froh, dass unser JA Adoptionunterlagen nicht nach Vorschrift ausgesondert hat im Gegensatz zum Gericht.

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