Hallo liebe Kollegen,
ich hoffe Ihr könnt mir in folgendem Fall weiterhelfen:
Mutter M ist im April 2012 verstorben.
Ihre beiden Kinder (1x volljährig, 1x minderjährig) schlagen die Erbschaft
wegen vermuteter Überschuldung aus. Die famg. Genehmigung für die Ausschlagung des geschiedenen Vaters
wurde erteilt.
Ebenso schlagen alle Erben der 2. Ordnung die Erbschaft aus.
Nunmehr haben die beiden Kinder die Ausschlagung am 10.07.2013 angefochten,
da sich mittlerweile herausgestellt hat, dass M als Erbin 3. Ordnung in einem
auswärtigen Nachlassfall ermittelt wurde und der Nachlass der M damit werthaltig wird.
Den Anfechtungsgrund sehe ich als gegeben an.
In der notariellen Anfechtungserklärung wird angegeben, dass die Kenntnis des
Anfechtungsgrundes am 07.05.2013 eingetreten ist.
Da die Anfechtungsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung der Anfechtung abgelaufen war,
wird in der Urkunde die Versäumung der Anfechtungsfrist wegen Unkenntnis
der Form- und Fristbestimmungen angefochten. Die famg. Genehmigung zur
Anfechtung liegt mittlerweile ebenfalls vor.
In den mir zur Verfügung stehenden Kommentaren konnte ich leider nichts zur
analogen Anwendung des § 1956 BGB auf die Anfechtungsfrist finden, ebensowenig
durch Internetsuche.
Kennt vielleicht jemand von euch Rechtsprechungen bzw Kommentarstellen/-meinungen
hierzu. Wäre euch für eure Hilfe sehr dankbar, da eines der Kinder morgen einen
Erbscheinsantrag stellen will.
Viele Grüße,
Aurea